Die Zeit des Deutschen Bundes, $ 56. 157
vom 31. März 1849 nebst dem dazu gehörigen Gesetze über das
Recht der Kammern zu Gesetzesvorschlägen von demselben Datum
durch die späteren Ereignisse nicht berührt worden. Weitere Ab-
änderungen der Verfassung sind durch eine Reihe späterer Gesetze
erfolgt!?, Seit dem 5. Mai 1909 gilt ein neues Wahlgesetz,
In Hannover!® fand nach der Vertreibung der Franzosen
eine vollständige Restauration der alten Verhälinisse statt. Auch
die in den einzelnen Teilen des Landes bestehenden landständischen
Corpora wurden in der Form von Provinziallandschaften wieder
hergestellt. Gleichzeitig erfolgte.die Einrichtung eines provisorischen
allgemeinen Landtages, dessen Verhältnisse durch das Patent vom
7. Dezember 1819 ihre Regelung erhielten. Ursprünglich stand
lediglich der Ritterschaft und den Städten eine Vertretung zu;
durch eine Verordnung vom 22. Februar 1832 wurden auch
Deputierte des Bauernstandes zugelassen. Der Übergang zu kon-
stitutionellen Formen erfolgte durch das unter der Regierung des
Königs Wilhelm IV. erlassene, mit den alten Ständen vereinbarte
Staatsgrundgesetz vom 27. September 1833. Neben der durch dieses
Gesetz wesentlich umgestalteten allgemeinen Ständeversammlung
blieben die Provinziallandschaften mit allen denjenigen Befugnissen
bestehen, welche nicht auf erstere übergegangen waren. Der König
Ernst August erklärte jedoch durch Patent vom 1. November 1837
das Staatsgrundgesetz für aufgehoben und stellte die Verfassung von
1819 wieder her. Unter Beihilfe des deutschen Bundes kam mit
den von neuem einberufenen alten Ständen das Landesverfassungs-
gesetz vom 6. August 1840 zustande. Dieses wurde durch Ge-
setze vom 10. April, 5. und 12. September und 26. Oktober 1848
in verfassungsmäßiger Weise abgeändert. Im $ 33 des Gesetzes
vom 5. September 1848 war bestimmt, daß die Verhältnisse der
Provinziallandschaften durch ein allgemeines Gesetz geregelt werden
sollten; im Anschluß an diese Bestimmung wurde das Gesetz be-
treffend die Reorganisation der Provinziallandschaften vom 1. August
1851 erlassen. Die Ritterschaften der Provinziallandtage fühlten
sich jedoch dadurch, daß die Reorganisation der provinzialland-
schaftlichen Verfassungen ohne ihre Mitwirkung erfolgt war, sowie
dadurch, daß sie bei der Bildung der ersten Kammer nicht be-
rücksichtigt waren, beschwert und riefen die Hilfe des Bundes an.
Nachdem die Bundesversammlung bereits in der Sitzung vom
8. Oktober 1851 an die hannoversche Regierung ein Verbot der
weiteren Ausführung des Gesetzes über die Reorganisation der
Provinziallandschaften erlassen hatte, erklärte der B. B. vom
12 Q.E. Walter, Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen, Leipzig
1875; Fricker, Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen, Leipzig 1895.
Ein grzeichnis der Abänderungen bei Binding a.2.0. u. Stoerk-Rauchhaupt
a. a. OÖ, 5ölft.
18 v, Treitschke a. a. 0. 8 534 ff., 4 153 ff., 643 ff.; E. v. Meier, Hannoversche
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, Bd. 1, Leipzig 1898; K. Linckel-
mann, Das alte Hannover, 1905 (Festschrift z. 17. Anwaltstage).