158 Erster Teil. Drittes Buch. $ 56.
12. April 1855!* den $ 33 des Gesetzes vom 5. September 1848
und das Gesetz vom 1. August 1851 für verfassungswidrig und
bestimmte, daß der Ritterschaft wieder eine wirksame Vertretung
in der ersten Kammer einzuräumen sei. Ein B.B. vom 19. April
185515 forderte die hannoversche Regierung auf, diejenigen Be-
stimmungen der Verfassung, welche mit den Grundgesetzen des
Bundes im Widerspruch ständen, aus derselben zu entfernen, und
erklärte ausdrücklich, daß dabei der durch Art. 56 der W.S.A.
vorgeschriebene Weg der verfassungsmäßigen Abänderung nicht
eingehalten zu werden brauchte. Auf Grund dieser Beschlüsse
hielt sich die hannoversche Regierung für berechtigt, durch Ver-
‘ordnung vom 16. Mai 1855 den $ 33 des Gesetzes vom 5. Sep-
tember 1848 und das Gesetz vom 1. August 1851 für aufgehoben
zu erklären. Außerdem beseitigte die Verordnung vom 1. August
1855 einen großen Teil der in den Gesetzen von 1848 enthaltenen
Bestimmungen, namentlich alle diejenigen, welche sich auf die
Zusammensetzung des Landtages bezogen. An ihre Stelle traten
wieder die Vorschriften des Staatsgrundgesetzes vom 6. August
1840. Auch die alte Verfassung der Provinziallandschaften wurde
durch diese Verordnung wiederhergestellt. Mit den umgestalteten
allgemeinen Ständen vereinbarte die Regierung ein neues Finanz-
kapitel, das am 24. Mai 1857 zur Publikation gelangte, und einige
minder wichtige Gesetze.
In Württemberg!® hatte König Friedrich im Jahre 1805
die altständische Verfassung tatsächlich beseitigt und seitdem voll-
kommen absolut regiert. Am 11. Januar 1815 erklärte er, seinem
‚Staate eine angemessene Verfassung und ständische Repräsentation
geben zu wollen. Auf den 15. März 1815 wurde eine in ihrer
Zusammensetzung von der altwürttembergischen wesentlich ver-
schiedene Ständeversammlung berufen, welcher der König die Ver-
fassungsurkunde vorlegte. Diese erkannte dieselbe jedoch nicht
an und wollte nur auf Grund der altwürttembergischen Verfassung
unterhandeln. Die Regierung dagegen drohte nötigenfalls Alt- und
Neuwürttemberg gänzlich zu trennen, jenem die altständische Ver-
fassung zu lassen, diesem dagegen eine neue repräsentative Ver-
fassung zu verleihen. Nach jahrelangen Verhandlungen kam end-
lich unter König Wilhelm die Verfassung vom 25. September 1819
‚zustande. Durch Gesetz vom 1. Juli 1849 wurde die erste Kammer
beseitigt und eine aus einer einzigen Kammer bestehende Ver-
14 G, v. Meyer, Corp. jur. Confoed. German. 2 636.
15 G, v. Meyer a. a. O. 636.
186 v, Treitschke a.a. 0.2 297ff.; R. v. Mohl, Württembergisches Staats-
recht $S4u.5. Die Geschichte der württembergischen Verfassung von 1819.
2.StaatsW. 6 44 fi.; Reyscher, Publizistische Versuche (Stnttgart 1832) 36 ff.;
Derselbe, Sammlung der württ. Gesetze, Bd. 3 (1830); Fricker u. Geßler,
Geschichte der Verfassung Württembergs 150 ff.; Bitzer, Regierung und
‚Stände in Württemberg (Stuttgart 1882) 1 ff.; v. Sarwey, Württemb. Staats-
zeckt ı e fl.; Göz, Staatser. des Königr, Württemberg (im Öff, R. d. Gegenwart
) .