Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

158 Erster Teil. Drittes Buch. $ 56. 
12. April 1855!* den $ 33 des Gesetzes vom 5. September 1848 
und das Gesetz vom 1. August 1851 für verfassungswidrig und 
bestimmte, daß der Ritterschaft wieder eine wirksame Vertretung 
in der ersten Kammer einzuräumen sei. Ein B.B. vom 19. April 
185515 forderte die hannoversche Regierung auf, diejenigen Be- 
stimmungen der Verfassung, welche mit den Grundgesetzen des 
Bundes im Widerspruch ständen, aus derselben zu entfernen, und 
erklärte ausdrücklich, daß dabei der durch Art. 56 der W.S.A. 
vorgeschriebene Weg der verfassungsmäßigen Abänderung nicht 
eingehalten zu werden brauchte. Auf Grund dieser Beschlüsse 
hielt sich die hannoversche Regierung für berechtigt, durch Ver- 
‘ordnung vom 16. Mai 1855 den $ 33 des Gesetzes vom 5. Sep- 
tember 1848 und das Gesetz vom 1. August 1851 für aufgehoben 
zu erklären. Außerdem beseitigte die Verordnung vom 1. August 
1855 einen großen Teil der in den Gesetzen von 1848 enthaltenen 
Bestimmungen, namentlich alle diejenigen, welche sich auf die 
Zusammensetzung des Landtages bezogen. An ihre Stelle traten 
wieder die Vorschriften des Staatsgrundgesetzes vom 6. August 
1840. Auch die alte Verfassung der Provinziallandschaften wurde 
durch diese Verordnung wiederhergestellt. Mit den umgestalteten 
allgemeinen Ständen vereinbarte die Regierung ein neues Finanz- 
kapitel, das am 24. Mai 1857 zur Publikation gelangte, und einige 
minder wichtige Gesetze. 
In Württemberg!® hatte König Friedrich im Jahre 1805 
die altständische Verfassung tatsächlich beseitigt und seitdem voll- 
kommen absolut regiert. Am 11. Januar 1815 erklärte er, seinem 
‚Staate eine angemessene Verfassung und ständische Repräsentation 
geben zu wollen. Auf den 15. März 1815 wurde eine in ihrer 
Zusammensetzung von der altwürttembergischen wesentlich ver- 
schiedene Ständeversammlung berufen, welcher der König die Ver- 
fassungsurkunde vorlegte. Diese erkannte dieselbe jedoch nicht 
an und wollte nur auf Grund der altwürttembergischen Verfassung 
unterhandeln. Die Regierung dagegen drohte nötigenfalls Alt- und 
Neuwürttemberg gänzlich zu trennen, jenem die altständische Ver- 
fassung zu lassen, diesem dagegen eine neue repräsentative Ver- 
fassung zu verleihen. Nach jahrelangen Verhandlungen kam end- 
lich unter König Wilhelm die Verfassung vom 25. September 1819 
‚zustande. Durch Gesetz vom 1. Juli 1849 wurde die erste Kammer 
beseitigt und eine aus einer einzigen Kammer bestehende Ver- 
14 G, v. Meyer, Corp. jur. Confoed. German. 2 636. 
15 G, v. Meyer a. a. O. 636. 
186 v, Treitschke a.a. 0.2 297ff.; R. v. Mohl, Württembergisches Staats- 
recht $S4u.5. Die Geschichte der württembergischen Verfassung von 1819. 
2.StaatsW. 6 44 fi.; Reyscher, Publizistische Versuche (Stnttgart 1832) 36 ff.; 
Derselbe, Sammlung der württ. Gesetze, Bd. 3 (1830); Fricker u. Geßler, 
Geschichte der Verfassung Württembergs 150 ff.; Bitzer, Regierung und 
‚Stände in Württemberg (Stuttgart 1882) 1 ff.; v. Sarwey, Württemb. Staats- 
zeckt ı e fl.; Göz, Staatser. des Königr, Württemberg (im Öff, R. d. Gegenwart 
) .
	        
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