Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des Deutschen Bundes, $ 56. 161 
visorischen Regierung, welche, unterstützt von Preußen und dem 
Bunde, den Kampf gegen Dänemark aufnahm. Sie gab dem Lande 
ein Staatsgrundgesetz vom 15. September 1848. Schon vor dem 
Inkrafttreten desselben war aber zwischen Preußen und Dänemark 
der Waffenstillstand zu Malmö abgeschlossen worden, welcher die 
Einsetzung einer gemeinschaftlichen dänisch-preußischen Regierung 
zur Folge hatte. Auch diese erkannte das Staatsgrundgesetz an. 
In Lauenburg wurde am 14. Mai 1849 ein neues Landesgrundgesetz 
unter Vermittlung eines von der provisorischen Zentralgewalt ab- 
gesandten Reichskommissars eingeführt. — Die dänische Restauration 
setzte diese Gesetze wieder außer Wirksamkeit. Lauenburg erhielt 
durch Patent vom 20. Dezember 1853 eine neue Verfassung auf 
durchaus altständischer Basis. In Schleswig und Holstein sollten 
nach der königlichen Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 die 
beratenden Provinzialstände fortbestehen, bis sie durch Vertretungen 
mit beschließender Stimme ersetzt seien. Die Einführung dieser. 
erfolgte durch Verordnung vom 15. Februar 1854 für Schleswig 
und durch Verordnung vom 11. Juni 1854 für Holstein. Die Zu- 
sammensetzung der Versammlungen blieb jedoch eine rein ständische. 
Außerdem enthielten die Verordnungen aber Bestimmungen tiber 
die gemeinsamen Angelegenheiten der dänischen Monarchie, durch 
welche die Rechte der Stände verletzt wurden. Noch entschiedener 
eschah dies durch die Verordnung vom 26. Juli 1854, welche 
den Grundsatz aufstellte, daß alle Angelegenheiten, die nicht den 
einzelnen Landesteilen ausdrücklich vorbehalten seien, als gemein- 
schaftliche zu betrachten wären. Auf derselben Grundlage Deruhte 
das nach einer Vereinbarung mit dem Reichsrat publizierte Ver- 
fassungsgesetz vom 2. Oktober 1855 und die Bekanntmachung be- 
treffend eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten 
des Herzogtums Holstein vom 23, Juni 1856. Der B. B. vom 
11. Februar 18582° sprach allen diesen Gesetzen für Holstein und 
Lauenburg die verfassungsmäßige Wirksamkeit ab und forderte 
die dänische Regierung auf, in den Herzogtümern einen den 
Bundesgrundgesetzen und erteilten Zusicherungen entsprechenden 
Zustand herbeizuführen. Diese hob infolgedessen durch zwei 
Patente vom 8. November 1858 das Verfassungsgesetz vom 2. Ok- 
tober 1855, soweit es sich auf Holstein und Lauenburg bezog, 
sowie die $$ 1—6 der Verordnung vom 11. Juni 1854 und die 
Bekanntmachung vom 23. Juni 1856 auf. Da die holsteinischen 
Stände sich gegen jede Gesamtverfassung aussprachen, so traf eine 
königliche Bekanntmachung vom 30. März 1863 einseitig Bestim- 
mungen über den Anteil Holsteins an den gemeinsamen Angelegen- 
heiten. Durch B. B. vom 9. Juli 1863? wurde die dänische 
Regierung zur Zurücknahme der Bekanntmachung aufgefordert, 
kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach, weshalb am 1. Ok- 
25 (4, v. Meyer a. a. 0. 677. 
26 (4, v. Meyer a. a. O. 8 404. 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 1. 7. Aufl. 1l
	        
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