Die Zeit des Deutschen Bundes. 8$ 56. 163
zurückgekaufte Stadt Wismar mit den Ämtern Poel und Neukloster
und das Fürstentum Ratzeburg.
In Sachsen-Weimar hatte der Herzog Karl August schon
durch die Konstitution vom 20, September 1809 die Landschaften
von Weimar, Jena und Eisenach zu einer gemeinschaftlichen Land-
schaft vereinigt. Nach der auf dem Wiener Kongreß erfolgten
Vergrößerung des Landes und Annahme der großherzoglichen
Würde wurde mit einer besonders zu diesem Zweck berufenen
Versammlung das Grundgesetz vom 5. Mai 1816 vereinbart, welches
später durch das revidierte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850
ersetzt worden ist®!, das unter dem 27. März 1878 einen Nachtrag
erhielt.
Das Großherzogtum Oldenburg war bis zum Jahre 1848
ohne jede landständische Vertretung. Mit einem eigens dazu be-
rufenen Landtage wurde das Grundgesetz vom 18. Februar 1849
vereinbart. Nach Vornahme einer Revision in verfassungsmäßigen
Formen trat das revidierte Grundgesetz vom 22. November 1852
an seine Stelle ®?, das besonders durch das Wahlgesetz vom 17. April
1909 Abänderungen erfuhr.
Im Herzogtum Braunschweig®® war unter der vormund-
schaftlichen Regierung die Landschaftsordnung vom 25. April 1820
erlassen worden, welche eine Vereinigung der Stände von Braun-
schweig-Wolfenbüttel und Blankenburg anordnete, im übrigen aber
vollständig auf der altständischen Basis stehen blieb. Nach Ver-
treibung des Herzogs Karl wurde sie durch die neue Landschafts-
ordnung vom 12. Oktober 1832, die einen konstitutionellen Cha-
rakter hatte, ersetzt. Diese ist auch fernerhin in Kraft geblieben
und nur in einzelnen Bestimmungen durch spätere Gesetze ab-
geändert worden, besonders durch das Wahlgesetz vom 6. Mai 1899
(dazu Abänderungen 1903 und 1912).
Im Herzogtum Nassau®*, wo bisher eine landständische Ver-
fassung nicht bestanden hatte, erließen die beiden regierenden
Herzöge schon am 2. September 1814 ein Patent über die Landes-
verfassung, welches durch Edikte über die Wahl der Landstände
und Bildung der Herrenbank vom 3. und 4. November 1815 und
die erweiterten Wahlbefugnisse der Grundeigentümer vom 26. Mai
1821 ergänzt wurde. Durch Edikt vom 5. April 1848 erfolgte die
Aufhebung der Herrenbank und am 28. Dezember 1849 wurde
durch einen offiziellen Erlaß im Einverständnis mit den Ständen
eine „Zusammenstellung des im Herzogtum geltenden Staatsrechtes“
sı H. Ortloff, Die Verfassungsentwicklung im Großherzogtum Sa.-W.-E,
in Z. Vereins f. Thüring. Gesch., Neue Folge, Suppl. 2 (Jena 1907).
1011 6 Schücking, Staatsr. des Großh. Oldenburg (im Off, R. d. Gegenwart
88 y. Treitschke a. a. 0. 8 557 ff, 4 99ff; Rhamm, Die Verfassungs-
gesetze des Herzogtums Braunschweig (2. A. 1907); Derselbe, Staatsr. des
erzogtums Braunschweig (im Oft. R. d. Gegenwart 1908) 1 ff.
v. Treitschke a. a. 0.2 375f£.; M. Lehmann, Frhr. vom Stein 8 397 ff.
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