Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 56. 165
barte Verfassung. Sie wurde durch Gesetz vom 15. März 1850
in einzelnen Punkten abgeändert und durch landesberrliche Ver-
ordnung vom 4. November 1851 gänzlich aufgehoben. Dasselbe
Schicksal erfuhr die Verfassung für Anhalt-Köthen vom
28. Oktober 1848. In Anhalt-Bernburg wurde die Verfassung
vom 14. Dezember 1848 oktroyiert, nachdem der Versuch einer
Vereinbarung mit einer Ständeversammlung gescheitert war. Unter
dem 18. Juli und 31. August 1859 erhielten die anhaltischen Länder
eine gemeinschaftliche Landschaftsordnung, welche in Dessau
oktroyiert wurde, in Bernburg mit dem Landtage vereinbart war.
Sie ist durch spätere Gesetze in verschiedenen Punkten abgeändert
worden®, Unter dem 27. April 1913 erging ein neues Wahl-
‚gesetz.
° Die Verfassung des Fürstentums Schwarzburg-Rudol-
stadt wurde durch die Verordnung vom 8. Januar 1816 und den
Landtagsabschied vom 21. April 1816 geregelt. Eine Umgestaltung
der Zusammensetzung des Landtages erfolgte durch Wahlgesetz
vom 17. Oktober 1848. Ein neues Grundgesetz und ein neues
Wahlgesetz wurde am 21. März 1854 erlassen. Beide Gesetze
haben später einige Abänderungen erfahren.
Im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen folgten
nacheinander die Verfassungsgesetze vom 24. September 1841,
12. Dezember 1849 und 8. Juli 1857. Letzeres befindet sich mit
einzelnen durch weitere Gesetze vorgenommenen Modifikationen
noch heute in Kraft, ebenso das Wahlgesetz vom 14. Januar 1856.
Das Fürstentum Reuß 4. L. hatte die altständischen Ein-
richtungen behalten, bis sie durch Erlaß der jetzt geltenden Ver-
fassung vom ‚28. März 1877 beseitigt wurden, die erst 1911 und
1912 einige Änderungen erfuhr.
Im Fürstentum Reuß j. L. war mit einem konstituierenden
Landtage das Staatsgrundgesetz vom 30. November 1849 ver-
einbart worden. Es wurde durch das revidierte Grundgesetz
vom 14. April 1852 ersetzt, welches wieder durch die Gesetze
vom 16. Mai und 20. Juni 1856 eine wesentliche Umgestaltung
erfahren hat, auch durch spätere Gesetze in einigen Punkten
abgeändert worden ist, besonders durch die Wahlgesetze vom
17. Jannar 1971 und 1912.
Im Fürstentum Waldeck war mit den alten Ständen der
Landesvertrag vom 19. April 1816 vereinbart worden. Unter
Mitwirkung einer zu diesem Zwecke berufenen Abgeordneten-
versammlung kam das Grundgesetz vom 23. Mai 1849 zustande.
Der B.B. vom 7. Januar 1852®® legte der Regierung infolge einer
Beschwerde des Prinzen Hermann die Verpflichtung auf, eine Ab-
änderung desselben zu bewirken. Diese wurde mit Zustimmung
des Landtages festgestellt und ein revidiertes Staatsgrundgesetz
s® (}. Sanftenberg, Das anhalt. Staats- u. Verfassungsrecht (1905).
39? 4. v. Meyer, Corp. jur. Confoed. German. 2 568.