166 Erster Teil. Drittes Buch. $ 57.
vom 17. August 1852 erlassen. — Durch die Akzessionsverträge
vom 18. Juli 1867, 24. November 1877 und 2, März 1887 ist die
ganze Verwaltung des Fürstentums auf Preußen übergegangen.
Dagegen hat das Fürstentum seine eigene Gesetzgebung behalten.
Die Rechte des waldeckischen Landtages sind daher durch die
Änderung nicht berührt worden, nur hinsichtlich der Organisation
der Behörden ist der preußischen Regierung vollkommen freie
Hand gelassen.
Im Fürstentum Schaumburg-Lippe war durch Verordnung
vom 15. Januar 1816 eine Verfassung erlassen worden, welche im
wesentlichen auf altständischer Basis beruhte. Sie ist erst am
17. November 1868 durch eine andere ersetzt worden. Das gleich-
zeitige Wahlgesetz wurde besonders am 22. März 1906 abgeändert
und neu verkündet.
Im Fürstentum Lippe kam im Einverständnis mit den bis-
herigen Ständen die Verfassungsurkunde vom 6. Juli 1836 zu-
stande. Am 16. Januar 1849 waren Gesetze über die Wahl der
Abgeordneten und über die Zusammensetzung des Landtages und
die Ausübung der ständischen Rechte erlassen, welche durch fürst-
liche Verordnung vom 15. März 1853 wieder beseitigt wurden.
Eine dieserhalb an die Bundesversammlung gerichtete Beschwerde.
des bisherigen ständischen Ausschusses blieb ohne Erfolg. Eine
entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung erhielt der Landtag
erst durch Gesetz vom 8. Dezember 1867. Ein neues Gesetz über
die Zusammensetzung und die Rechte des Landtages ist am 3. Juni
1876 erlassen, jedoch am 19. Oktober 1912 durch eine weitere Neu-
redaktion ersetzt.
In dem Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen galt die
Verfassung vom 11. Juli 1833, in Hohenzollern-Hechingen
der Landesvergleich vom 26. Juni 1798 mit der Wahlordnung vom
1. Februar 1835.
Die Landgrafschaft Hessen-Homburg erhielt eine Ver-
fassungsurkunde vom 3. Januar 1850, welche durch einen Erlaß:
vom 20. April 1852 wieder aufgehoben wurde,
8 97.
Der Begriff der landständischen Verfassung war aufdieFreien
Städte nicht anwendbar, doch bestimmte die W.S.A.!, daß die
bundesgrundgesetzlichen Bestimmungen über die Verfassungen der
Einzelstaaten auf sie Anwendung finden sollten, soweit es ihre be-
sonderen Verhältnisse gestatteten.
In Frankfurt wurde durch die Konstitutionsergänzungsakte
vom 16. Oktober 1816 die alte Stadtverfassung mit einigen Modi-
fikationen wiederhergestell. Das Gesetz vom 19. Oktober 1848.
ordnete die Vornahme einer Verfassungsrevision an, welche jedoch
ıW.S.A. Art, 62.