Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Gründung des Deutschen Reiches, 3 64. 18% 
Die Friedensverträge mit den anderen Staaten enthielten zu- 
nächst die Anerkennung dieser Vereinbarungen. Bayern trat das. 
Amt Gersfeld, einen Bezirk um Orb und die Enklave Caulsdorf, 
Hessen die Landgrafschaft Hessen-Homburg, die Kreise Bieden- 
kopf und Vöhl und einige weitere Ortschaften an Preußen ab, er- 
hielt jedoch als Entschädigung gewisse kurhessische Gebietsteile, 
Königreich Sachsen, Sachsen-Meiningen und Reuß &.L, erklärten 
ihren Beitritt zum Bündnisvertrage vom 18. August, und der Groß- 
herzog von Hessen sprach seine Bereitwilligkeit aus, mit seinen 
nördlich vom Main gelegenen Gebietsteilen in den Norddeutschen 
Bund einzutreten. 
8 64. 
Auf diesen Grundlagen fand die Neugestaltung Deutsch- 
rands in folgender Weise statt: 
1. Der Deutsche Bund löste sich, nachdem im Junt 
und Juli eine Reihe von Staaten, dem Beispiel Preußens folgend, 
ausgetreten war, infolge der Friedensschlüsse vollständig auf. Die 
Auflösung wurde durch einen Beschluß vom 24. August förmlich 
konstatiert!, sie ist nachträglich auch von den Großmächten an- 
erkannt worden ?. 
2. Preußen vereinigte die eroberten Gebiete von 
Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt a. M., 
das von Österreich abgetretene Schleswig-Holstein und die 
abgetretenen bayerischen und hessischen Gebietsteile 
mit seinem Gebiet®. Dagegen blieb Lauenburg vorläufig in 
Verhältnis der Personalunion zu Preußen. Die Vereinigung er- 
folgte erst durch Gesetz vom 23. Juni 18762. Mit den vertriebenen 
Fürsten bzw. deren Familien wurden behufs Ordnung ihrer Ver- 
mögensverhältnisse besondere Verträge abgeschlossen*. Ein Ver- 
ı Protokolle 41f. 
2 Londoner Vertrag über Luxemburg vom 11. Mai 1867 Art. 6. 
® Preuß. G.G. vom 29. September und 24. Dezember 1866. 
» Vgl. Anschütz, Komm, 74, 80 ff. 
* Verträge mit dem Kurfürsten von Hessen vom 17. September 1866 
(Hahn a. a. 0. 346 ff.), mit dem Herzog von Nassau vom 18, September 1867 
(a. a. O. 445ff.), mit dem König von Hannover vom 29. September 1867 
(a. a. O. 448ff.).. Die Mittel wurden durch Gesetz vom 28. Februar 1868 
bereit gestellt. Über das Vermögen des Königs von Hannover verhängte 
die prov. Ver. vom 2. März 1868 eine Beschlagnahme; dieselbe wurde am 
15. Februar 1869 vom Landtage genehmigt und unter demselben Datum in 
einigen Punkten abgeändert. Durch G, vom 10. April 1892 ist sie wieder 
aufgehoben worden. Durch G. vom 15. Februar 1869 erfolgte auch die Be- 
schlagnahme des Vermögens des Kurfürsten von Hessen; letztere ist nach 
dessen Tode durch G. vom 26. Juli 1875 wieder aufgehoben worden. Mit 
dem Chef der im ehemaligen Kurhessen nach Aussterben der kurfürstlichen 
Linie zunächst sukzessionsberechtigten, sogenannten Rumpenheimer Linie, 
Landgraf Friedrich, war schon vor Ableben des Kurfürsten unter dem 
26. März 1873 ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden (H. Schulze, 
Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser 2 121 ff). Dazu
	        
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