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8. 20.
Ausmittlung des Baukapitals durch Schätzung (vgl. 8. 12 Abs. 3 lit. a).
Kommt die Ausmittlung eines Baukapitals wegen des Uebergangs der der Stif-
tungs= oder der Gemeindepflege obliegenden Verpflichtung zum Neubau und zur Erwei-
terung von kirchlichen Gebänden (Art. 36 und 38 des evangelischen Gesetzes) in Frage,
so ist der Werth der Baupflicht (Art. 36) durch Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung
unterbleibt jedoch, wenn sich der Stiftungs= und der Gemeinderath einer= und der
Kirchenstiftungsrath andererseits unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden darüber ver-
ständigen, daß das ganze reine Aktivvermögen der Stiftungspflege (Art. 36 Abs. 2) der
Pfarrgemeinde, oder daß ohne weitere Schätzung durch Techniker als Abfindung für die
Baupflicht der Stiftungspflege oder Gemeinde eine bestimmte Summe aus der Sltiftungs-
pflege, beziehungsweise im Falle des Art. 38 aus der Gemeindepflege, als Bankapital der
Pfarrgemeinde zu überlassen sei (§. 12 Abs. 3 lit. b und c).
§. 21.
Konkurriren bei der Baupflicht (§. 20) mit der Stiftungspflege beziehungsweise Ge-
meindepflege auch Dritte, so sind zunächst noch über die zu §. 12 gemachten Angaben,
soweit dieselben auf den Umfang der Baupflicht dieser von Einfluß sind, die Dritten zur
Erklärung aufzufordern und ist im Streitfalle eine Entscheidung darüber herbeizuführen.
8. 22.
Besteht in Absicht darauf, ob das Gebäude nach seiner dermaligen Größe für den
Zweck, für den es bestimmt ist, dem Bedürfniß genügt, Meinungsverschiedenheit, so hat
das gemeinschaftliche Oberamt (vergl. Art. 39 Abs. 3 des evangelischen Gesetzes) die Ent-
scheidung des Bischöflichen Ordinariats einzuholen. ·
Für die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariats hierüber und auch über die
Bauweise sind die in Beilage 1 (Reg. Blatt S. 91) aufgestellten Grundsätze maßgebend.
S. 23.
Wenn sich der Stiftungsrath, der Gemeinderath und der Kirchenstiftungsrath nicht
auf einen oder drei Sachverständige zur Abschätzung des Werths der Baupflicht (Art. 36)
vereinigen, so hat der Stiftungs= und Gemeinderath einer-, der Kirchenstiftungsrath an-
dererseits je einen Sachverständigen binnen der ihm von dem gemeinschaftlichen Oberamt
ertheilten Frist zu bezeichnen; der dritte Sachverständige wird von dem gemeinschaftlichen
Oberamt bestellt.