Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 66. 203: 
4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süd- 
deutschen Staaten !. 
8 66. 
Der im Prager Frieden in Aussicht genommene Süddeutsche: 
Bund kam nicht zustande?. Die Beziehungen des Norddeutschen 
Bundes zu Süddeutschland wurden daher durch Verträge mit 
den einzelnen süddeutschen Staaten geregelt. Diese 
Verträge waren: die Schutz- und Trutzbündnisse nebst den damit 
zusammenhängenden militärischen Vereinbarungen und der neue 
Zollvereinsvertrag. 
Die Schutz- und Trutzbündnisse wurden zwischen 
Preußen einerseits, Bayern, Württemberg und Baden anderseits. 
gleichzeitig mit den Friedensschlüssen des Jahres 1866 abge- 
schlossen, während das Bündnis mit Hessen erst später zum Ab- 
schluß gelangte®. Nach Gründung des Norddeutschen Bundes. 
wurden sie von diesem übernommen. Die Kontrahenten garan- 
tierten sich die Integrität ihres Gebietes und verpflichteten sich, 
im Falle eines Krieges ihre volle Heeresmacht einander zur Ver- 
fügung zu stellen. Die süddeutschen Fürsten übertrugen für diesen 
Fall den Oberbefehl über ihre Truppen dem Könige von Preußen.. 
Außerdem war in den Erläuterungen zu dem Friedensvertrage mit 
Hessen vom 3. September 1866 das Preußen zustehende Be- 
satzungsrecht in der Festung Mainz als ein fortdauerndes 
und ausschließliches anerkannt worden. Durch die Konvention 
vom 7. April 1867* traten die gesamten großherzoglich. 
hessischen Truppen als geschlossene Division in den Ver- 
band des norddeutschen Bundesheeres ein. Ein Ver- 
trag zwischen Bayern, Württemberg und Baden, die Errichtung: 
einer Festungskommission betreffend, kam am 10. Oktober: 
1868 und eine Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die zukünftige Behand- 
lung des gemeinschaftlichen beweglichen Eigentums in den 
vormaligen Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und 
Landau betreffend, am 6. Juli 1869 zustande®. Diese bestimmten,. 
daß das Material der früheren Bundesfestungen Mainz, Ulm, 
Rastatt und Landau ungeteilt gelassen und im Interesse des ge- 
ı Vgl. besonders Laband, Staater. 1 $ 3; Haenel, Staatsr. 1 8 4. 
® Die Versuche Bayerns, ihn zustande zu bringen, scheiterten. Vgl. 
Frhr. v. Völderndorff, Ann.D.R. (1890) 241 ff.; G. Meyer, Die Reichsgründung 
und, das giroßh. Baden 6 ff.; v. Seydel, Staatsrechtl. u. polit. Abhandl.,. 
.F., . 
® Der Vertrag mit Württemberg ist vom 13., der mit Baden vom 17... 
der mit Bayern vom 22. August 1866, der mit Hessen vom 1. April 1867. 
Abgedruckt bei Hahn a.a. 0. 21% ff.; Glaser, Archiv 8 39 ff. u. 53; Staats- 
archiv 12 Nr. 2734 u. 27937. 
4 Glaser, Archiv a. a. O. 54 ff. 
5 Koller, Arch. d. Nordd. Bundes u. d. Zollvereins 2 249 ff. u. 854 ff.;. 
Staatsarchiv 17 Nr. 3917.
	        
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