Die Gründung des Deutschen Reiches. $ 66. 203:
4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süd-
deutschen Staaten !.
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Der im Prager Frieden in Aussicht genommene Süddeutsche:
Bund kam nicht zustande?. Die Beziehungen des Norddeutschen
Bundes zu Süddeutschland wurden daher durch Verträge mit
den einzelnen süddeutschen Staaten geregelt. Diese
Verträge waren: die Schutz- und Trutzbündnisse nebst den damit
zusammenhängenden militärischen Vereinbarungen und der neue
Zollvereinsvertrag.
Die Schutz- und Trutzbündnisse wurden zwischen
Preußen einerseits, Bayern, Württemberg und Baden anderseits.
gleichzeitig mit den Friedensschlüssen des Jahres 1866 abge-
schlossen, während das Bündnis mit Hessen erst später zum Ab-
schluß gelangte®. Nach Gründung des Norddeutschen Bundes.
wurden sie von diesem übernommen. Die Kontrahenten garan-
tierten sich die Integrität ihres Gebietes und verpflichteten sich,
im Falle eines Krieges ihre volle Heeresmacht einander zur Ver-
fügung zu stellen. Die süddeutschen Fürsten übertrugen für diesen
Fall den Oberbefehl über ihre Truppen dem Könige von Preußen..
Außerdem war in den Erläuterungen zu dem Friedensvertrage mit
Hessen vom 3. September 1866 das Preußen zustehende Be-
satzungsrecht in der Festung Mainz als ein fortdauerndes
und ausschließliches anerkannt worden. Durch die Konvention
vom 7. April 1867* traten die gesamten großherzoglich.
hessischen Truppen als geschlossene Division in den Ver-
band des norddeutschen Bundesheeres ein. Ein Ver-
trag zwischen Bayern, Württemberg und Baden, die Errichtung:
einer Festungskommission betreffend, kam am 10. Oktober:
1868 und eine Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die zukünftige Behand-
lung des gemeinschaftlichen beweglichen Eigentums in den
vormaligen Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und
Landau betreffend, am 6. Juli 1869 zustande®. Diese bestimmten,.
daß das Material der früheren Bundesfestungen Mainz, Ulm,
Rastatt und Landau ungeteilt gelassen und im Interesse des ge-
ı Vgl. besonders Laband, Staater. 1 $ 3; Haenel, Staatsr. 1 8 4.
® Die Versuche Bayerns, ihn zustande zu bringen, scheiterten. Vgl.
Frhr. v. Völderndorff, Ann.D.R. (1890) 241 ff.; G. Meyer, Die Reichsgründung
und, das giroßh. Baden 6 ff.; v. Seydel, Staatsrechtl. u. polit. Abhandl.,.
.F., .
® Der Vertrag mit Württemberg ist vom 13., der mit Baden vom 17...
der mit Bayern vom 22. August 1866, der mit Hessen vom 1. April 1867.
Abgedruckt bei Hahn a.a. 0. 21% ff.; Glaser, Archiv 8 39 ff. u. 53; Staats-
archiv 12 Nr. 2734 u. 27937.
4 Glaser, Archiv a. a. O. 54 ff.
5 Koller, Arch. d. Nordd. Bundes u. d. Zollvereins 2 249 ff. u. 854 ff.;.
Staatsarchiv 17 Nr. 3917.