Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

204 Erster Teil. Viertes Buch. $ 66. 
meinsamen deutschen Verteidigungssystems verwaltet werden sollte. 
Die Verwaltung desselben sollte in Mainz durch den Norddeutschen 
Bund, in den übrigen Festungen durch die betreffenden Landes- 
regierungen erfolgen. Zur Überwachung dieser Verwaltung wurden 
eine ständige süddeutsche Festungskommission und eine jährlich 
im September zusammentretende Inspizierungskommission, die aus 
Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und der süddeutschen 
Staaten bestand, eingesetzt. Die Anteile Österreichs und Luxem- 
burgs waren in Geld veranschlagt und diesen ausgezahlt worden. 
Endlich schloß das Großberzogtum Baden am 25. Mai 1869 einen 
Vertrag mit dem Norddeutschen Bunde, betreffend die Einführung 
gegenseitiger militärischer Freizügigkeit®, wonach badische 
Staatsangehörige in dem Norddeutschen Bunde und dem Groß- 
herzogtum Hessen und norddeutsche und hessische Staatsangehörige 
in dem Großherzogtum Baden ihrer aktiven Militärpflicht genügen 
konnten. Die stiddeutschen Staaten hatten außerdem durch eine 
Vereinbarung vom 5. Februar 18677 gewisse gemeinsame 
Grundsätze über die Organisation ihrer Kontingente 
aufgestellt. 
Der Zollverein® bestand im Jahre 1866 während des Krieges 
tatsächlich fort; in den Friedensverträgen zwischen Preußen und 
den süddeutschen Staaten war die Bestimmung getroffen, ihn einst- 
weilen mit der Befugnis einer sechsmonatlichen Kündigung für 
jede Partei fortdauern zu lassen, demnächst aber wegen Regelung 
der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung zu treten. Diese Ver- 
handlungen wurden im Juni 1867 in Berlin eröffnet. Sie führten 
zunächst zu einer vorläufigen Übereinkunft vom 4. Juni und dann 
zu dem definitiven Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867°, der 
vom norddeutschen Reichstage und nach langen Kämpfen !° auch 
von den stiddeutschen Landtagen genehmigt wurde. Nach seinen 
Bestimmungen erstreckte sich die Kompetenz des Zollvereins auf 
die gemeinschaftliche Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und 
Durchgangsabgaben sowie der Steuern von einheimischem Salz, 
Tabak und Rübenzucker. In bezug auf diese Gegenstände be- 
stand eine gemeinsame Gesetzgebung; der Ertrag der genannten 
Einkünfte wurde unter den Vereinsstaaten nach dem Verhältnis 
der Bevölkerung geteilt. Die Erhebung und Verwaltung blieb 
dagegen jedem einzelnen Vereinsstaat überlassen; nur die Ein- 
6 BGBl. 1869 675 ff.; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 3887. 
T Staatsarchiv 12 Nr. 2733. 
8 v, Sybel a.a. 0. 6 220 ff., 238 f., 262 ff., 7 16 ff.; v. Delbrück, Lebens- 
erinnerungen 2% 394 ff, 
9» BGBl. 1867 81 ff.; Halın a. a. O. 622 ff.; Glaser, Archiv 4 132; 
Staatsarchiv 13 Nr. 2859 u. 2860. Abgedruckt auch in Bindings Größerer 
Ausgabe der RV, (Staatsgrundgesetze 1) 116ff. und bei Triepel, Quellen- 
sammlung zum deutschen Reichsstaatsrecht 23 fl. 
0 Vgl. v. Sybel a. a. O. 6 262 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.