204 Erster Teil. Viertes Buch. $ 66.
meinsamen deutschen Verteidigungssystems verwaltet werden sollte.
Die Verwaltung desselben sollte in Mainz durch den Norddeutschen
Bund, in den übrigen Festungen durch die betreffenden Landes-
regierungen erfolgen. Zur Überwachung dieser Verwaltung wurden
eine ständige süddeutsche Festungskommission und eine jährlich
im September zusammentretende Inspizierungskommission, die aus
Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und der süddeutschen
Staaten bestand, eingesetzt. Die Anteile Österreichs und Luxem-
burgs waren in Geld veranschlagt und diesen ausgezahlt worden.
Endlich schloß das Großberzogtum Baden am 25. Mai 1869 einen
Vertrag mit dem Norddeutschen Bunde, betreffend die Einführung
gegenseitiger militärischer Freizügigkeit®, wonach badische
Staatsangehörige in dem Norddeutschen Bunde und dem Groß-
herzogtum Hessen und norddeutsche und hessische Staatsangehörige
in dem Großherzogtum Baden ihrer aktiven Militärpflicht genügen
konnten. Die stiddeutschen Staaten hatten außerdem durch eine
Vereinbarung vom 5. Februar 18677 gewisse gemeinsame
Grundsätze über die Organisation ihrer Kontingente
aufgestellt.
Der Zollverein® bestand im Jahre 1866 während des Krieges
tatsächlich fort; in den Friedensverträgen zwischen Preußen und
den süddeutschen Staaten war die Bestimmung getroffen, ihn einst-
weilen mit der Befugnis einer sechsmonatlichen Kündigung für
jede Partei fortdauern zu lassen, demnächst aber wegen Regelung
der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung zu treten. Diese Ver-
handlungen wurden im Juni 1867 in Berlin eröffnet. Sie führten
zunächst zu einer vorläufigen Übereinkunft vom 4. Juni und dann
zu dem definitiven Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867°, der
vom norddeutschen Reichstage und nach langen Kämpfen !° auch
von den stiddeutschen Landtagen genehmigt wurde. Nach seinen
Bestimmungen erstreckte sich die Kompetenz des Zollvereins auf
die gemeinschaftliche Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und
Durchgangsabgaben sowie der Steuern von einheimischem Salz,
Tabak und Rübenzucker. In bezug auf diese Gegenstände be-
stand eine gemeinsame Gesetzgebung; der Ertrag der genannten
Einkünfte wurde unter den Vereinsstaaten nach dem Verhältnis
der Bevölkerung geteilt. Die Erhebung und Verwaltung blieb
dagegen jedem einzelnen Vereinsstaat überlassen; nur die Ein-
6 BGBl. 1869 675 ff.; Staatsarchiv a. a. O. Nr. 3887.
T Staatsarchiv 12 Nr. 2733.
8 v, Sybel a.a. 0. 6 220 ff., 238 f., 262 ff., 7 16 ff.; v. Delbrück, Lebens-
erinnerungen 2% 394 ff,
9» BGBl. 1867 81 ff.; Halın a. a. O. 622 ff.; Glaser, Archiv 4 132;
Staatsarchiv 13 Nr. 2859 u. 2860. Abgedruckt auch in Bindings Größerer
Ausgabe der RV, (Staatsgrundgesetze 1) 116ff. und bei Triepel, Quellen-
sammlung zum deutschen Reichsstaatsrecht 23 fl.
0 Vgl. v. Sybel a. a. O. 6 262 ff.