Zweiter Teil.
Das heutige deutsche Staatsrecht.
Einleitung.
1. Die politische Organisation Deutschlands und der staats-
rechtliche Charakter derselben.
8 71.
1. Das Deutsche Reich besteht aus:
a) den Staaten Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, An-
halt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuß &. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe,
Lübeck, Bremen und Hamburg;
b) dem Reichslande Elsaß-Lothringen.
2. Das Deutsche Reich ist ein Bund der deutschen Einzel-
staaten!. [Es ist aber nicht nur ein Bund der Staaten, sondern
auch ein „Bund des Volkes“, sofern jeder moderne Staat die
korporative, also bündische, Vereinigung eines Volkes unter
einer obersten Gewalt darstell.e Das Reich ist der nationale
korporative Verband, welcher, fundiert auf die deutschen
Staaten und das deutsche Volk, beide, Staaten und Volk,
als seine Untertanen und Mitglieder zu einem souveränen Staats-
wesen zusammenfaßt2. Dieses Staatswesen ist kein Einheitsstaat,
denn es vereinigt nicht nur Menschen, sondern Staaten unter
seiner Gewalt. Es ist also ein zusammengesetzter (Staaten-) Staat
(oben $ 12 S. 45). Und zwar ein Bundesstaat?, denn die
ı Vgl. Eingang zur Reichsverfassung.
& In dieser Grundauffassung übereinstimmend mit dem Text Haenel,
Staatsr. 805; Triepel, Unitarismus und Föderalismus 32.
®2 Diese Ansicht wird von fast allen Schriftstellern geteilt. Vgl.
H. Schulze, Einleitung in das deutsche Staatsrecht 432, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts ($ 245) 2 4; v. Martitz, Betrachtungen über die Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes (Leipzig 1868) 1; Grotefend, Das deutsche