Zweiter Teil. Einleitung. 8 71. 225
Gliedstaaten sind der Reichsgewalt nicht sowohl unterworfen, als
an der Bildung ihres Willens beteiligt (oben $ 14 $S. 48).
Staatsrecht der Gegenwart (Berlin 1869) 88 190 u. 750; v. Gerber, Deutsches
Staatsrecht 238; Thudichum, Verfassungsrecht 53; v. Rönne, Staatsrecht des
Deutschen Reiches ($ 6)1 38; Hauser, Die Verfassung des Deutschen Reiches
(Nördlingen 1871) 23 ff.; Auerbach, Das Deutsche Reich u. seine Verfassun
erlin 1871) 88 ff.; Riedel, Die Reichsverfassungsurkunde v. 16. April 187
ördlingen 1871) 5; Westerkamp, Über die Reichsverfassung (Hannover
18739) SIfl; R. v. Mohl, Deutsches Reichsstaatsrecht (Tübingen 1873) 97;
Haenel, Vertragsmäßige Elemente 89 ff., Deutsches Staatsr. 1 805; Laban
Staatsrecht des Deutschen Reiches & 9,1 38H, Kl. A. 16 ff.; Zorn, Staats-
recht des Deutschen Reiches 1 75ff.; Jellinek, Lehre von den Staaten-
verbindungen 254, Staatsl. 749 ff.; Gierke in SchmollersJ. 7 1157 ff.; Rosin,
Ann.D.R. (1888) 302 ff.; Mejer, Einleitung 294; Kirchenheim, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts 278; Brie, Theorie der Staatenverbindungen 98;
Triepel, Das Interregnum 97; Westerkamp, Staatenbund u. Bundesstaat 452;
Braun und Weber, Hess. Verf.- u. Verw.-Recht (Darmstadt 1894—96) 1 8;
Bornhak, Allgemeine Staatslehre 248; Le Fur, Etat federal 81, deutsche
Ausg. (Le Fur u. Posener) 140; v. Stengel, in SchmollersJ. 22 1162; Rehm,
Unitarismus und Föderalismus in der deutschen Reichsverfassung (Dresden
1898) 6, und besonders Allgem. Staatsl. 92 ff., 110 ff.; Anschütz, Enzyklop. 68;
Loening, Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches 29 ff.; Otto Mayer
im Arch.Öff.R. 18 337 f£. [mit starker Hervorhebung der Eigenart des Reiches
als eines „monarchischen“, d.h. aus Monarchien zusammengefügten Bundes-
staates]; Arndt, Staatsr. des Deutschen Reiches 41. Für einen Staaten-
bund wurde der Norddeutsche Bund kurz nach seiner Gründung von
H. v. Treitschke, Die Verfassung des Norddeutschen Bundes, in den Preuß. J.
19 723 u. 724, und Hiersemenzel, Die Verfassung des Norddeutschen Bundes
(Leipzig 1868)134 N. 1 erklärt, hauptsächlich wegen der Ähnlichkeit, welche
der Bundesrat mit dem alten deutschen Bundestage aufwies [und wegen der
im Bundesrate betätigten Teilnahme der Einzelstaaten an der Bildung des
Bundeswillens. Eine solche Beteiligung ist aber durch den Begriff des Bundes-
staates nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr gefordert (oben S. 49),
Treitschke hat übrigens an seiner Ansicht nicht festgehalten, 8. unten
Später ist die Ansicht, daß das Deutsche Reich ein Staatenbund sei, haupt-
sächlich von Seydel, Kommentar 6, v. Seydel-Piloty, Bayer. Staater. 1 72
vertreten worden. Diese Auffassung erklärt sich aus der grundsätzlichen
Verwerfung des Bundesstaatsbegrifies seitens des Verfassers. Vgl. $ 14
S. 48 N. 16. Ihm folgt Rehm in Ann.D.R. (1885) 67, der aber später, in den
weiter oben zitierten Schriften — bes, Staatsl. 92 fl. — seine Meinung von
Grund aus geändert hat und jetzt den entschiedensten Gegnern der staaten-
bündischen Anschauungen v. Seydels zuzuzählen ist. Einige andere Schrift-
steller bei Brie, Staatenverbindungen 98 N. 5. [Gegen Seydel wendet sich
auch v. Jagemann, Die deutsche Reichsverfassung (1904) 42 ff., der Seydel
vorwirft, er verletze mit seiner Staatenbundstheorie das nationale Empfinden,
selbst aber dieses Empfinden viel schwerer verletzt als Seydel, indem er aus
der „Bundesnatur“ des Reiches den Schluß zieht (a. a. O. 30, 31), daß das
Reich jederzeit „mutuo dissensu“ der Verbündeten — nämlich der deutschen
Fürsten und Freien Städte — aufgelöst werden könne (vgl. auch unten
& 164); eine Konsequenz, welche Seydel (Komm. z. Reichsverfass. 33) aus-
drücklich abgelehnt hat. Dagegen hat O. Mayer, welcher in seiner oben an-
eführten Abhandlung „Republikanischer und monarchischer Bundesstaat“,
Ärch, f{.R. 18 337 ff. das Reich für einen Bundesstaat erklärt, es hiermit
freilich auch für vereinbar angesehen hatte, Seydel „im wesentlichen“ Recht
zu geben (a. a. O. 371 N. 55), die Seydelsche Auffassung später akzeptiert:
„der sogenannte (sic) Bundesstaat ist bei uns in Wirklichkeit nichts als eın
zum Segen der nationalen Einheit wohl ausgebauter Staatenbund“ (Festgabe
für Laband, 1908, 1 64.) Wenn H. v. Treitschke an einer anderen Stelle
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staaterecht. I. 7. Aufl. 15