Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der Herrschaftsbereich. $ 76. 247 
8 76, 
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1918 
(StAG.) stellt folgende Sätze an die Spitze seiner Bestimmungen: 
„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit. in einem Bundesstaate 
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt“ ($ 1). „Elsaß- 
Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat, Die 
Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland* ($ 2). 
Hinsichtlich des Erwerbs der Reichs- und Staatsangehörigkeit 
unterscheidet es zwischen der Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staate und der unmittelbaren Reichsangehörigkeit. 
I. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 
wird erworben!: 
1. durch Geburt. 
Eheliche Kinder eines Deutschen erwerben die Staatsangehörig- 
keit des Vaters, uneheliche die der Mutter?. Der Geburtsort oder 
der Wohnort der Eltern ist dabei ohne Bedeutung. Die Annahme 
an Kindesstatt hat nicht die Wirkungen des Erwerbes der Staats- 
angehörigkeit. Ein Kind, welches in dem Gebiete eines Einzel- 
staates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des 
Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Staates ®; 
.2. durch Legitimation; 
3. durch Eheschließung®. 
Die Frau erwirbt mit der Verheiratung die Staatsangehörig- 
keit des Mannes. Zu diesem Erwerb genügt eine zivilrechtlich 
gültige Ehe®. Die Nichtigkeitserklärung derselben vernichtet auch 
ihre staatsrechtlichen Wirkungen, während eine Scheidung keinen 
Einfluß darauf äußert”; 
4. durch Verleihung seitens des betreffenden 
Staates. Diese erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungs- 
behörde ausgefertigte Urkunde, mit deren Aushändigung die Wir- 
kungen derselben eintreten®. Die Verleihung ist ein einseitiger 
staatlicher Verwaltungsakt (eine Verfügung), kein Vertrag zwischen 
1 StAG, y Sf. 
2 StAG. S 4 Abs. 1. Vgl. Zitelmann, Erwerb der Staatsangebörigkeit 
mit der Geburt, Verw.Arch. 20 1ff. 
8 StAG. 8 4 Abs. 2. 
* SAG. S 5. 
6 StAG.S 6, 
® Zivilrechtlich gültig sind nach dem bayrischen G. vom 17. März 1892 
auch solche Ehen, welche von rechtsrheinischen Bayern ohne Verehelichungs- 
zeugnis abgeschlossen werden. Demnach erwirbt die Frau durch eine der- 
artige Eheschließung die bayrische Staatsangehörigkeit. Die früher in dieser 
Hinsicht bestehende Streitfrage hat ihre Bedeutung verloren. 
? Seydel, Ann.D.R. (1876) 138; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 
1 145, 156; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 131) 214 N. 5c; Zorn in 
der 5. Aufl. dess. 1,48) 1 612 N. 1; v. Sarwey, Württembergisches Staats- 
recht 1 160. Über Einzelfragen betreffs der in $$ 2—5 normierten Materien 
vgl. de oben Kr Anm. 1 zit. Abh. von Sartorius, 
tAGr. .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.