Der Herrschaftsbereich, $ 76. 251
die Bestimmung keine Anwendung, da der unehelichen Mutter eine
elterliche Gewalt nicht zusteht ?®,
Die Aufnahme oder Naturalisation wird ersetzt durch An-
stellung in dem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste,.
Schul- oder Kommunaldienste eines Bundesstaates oder im Dienste
einer von dem Bundesstaate anerkannten Religionsgesellschaft. Die
Anstellung muß von der Regierung, einer Zentral- oder höheren
Verwaltungsbehörde vollzogen oder bestätigt und ein entgegen-
gesetzter Vorbehalt in der Bestallung nicht ausgedrückt sein?”,
Gemeinschaftliche Beamte mehrerer Staaten erlangen
die Staatsangehörigkeit in sämtlichen Staaten. Die Anstellung im
elsaß-lothringischen Dienste bewirkt den Erwerb der
elsaß-lothringischen Landesangehörigkeit. Die Niederlassung als.
Anwalt in einem Bundesstaate hat den Erwerb der Staatsan ehörig-
keit desselben nicht zur Folge. Die Frage, ob eine Bestellung als
Notar den Erwerb der Staatsangehörigkeit bewirkt, muß nach:
Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über das Notariat
beantwortet werden; entscheidend ist dabei der Umstand, ob der
Notar als ein Staatsbeamter betrachtet wird2®. Ausländer, welche:
im Reichsdienst angestellt werden, erwerben die Staatsangehörig-
keit in demjenigen Staate, in welchem sich ihr dienstlicher Wohn-
sitz, d. h. ihr erster dienstlicher Wohnsitz befindet?®. Ein Wechsel
desselben bewirkt keine Veränderung der Staatsangehörigkeit®.
Hat der im Reichsdienst angestellte Ausländer seinen dienstlichen
Wohnsitz im Auslande, so erlangt er durch die Anstellung keine
deutsche Staatsangehörigkeit; es darf ihm aber, wenn er ein Dienst-
recht ($ 131) 2 22u.23 N.4; Zorn in der 5. Aufl. dess. 1 620 N. 1; v. Sarwey,,
Württemberg. Staatsr. 1 160 ff.; Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1 273 N. 16;
Cahn a. a, OÖ. 73, 74; Leoni, Öffentliches Recht von Elsaß-Lothringen 1 21;.
Sartorius im Verw.Arch. 7 362ff. Vgl. jetzt StAG. 87 Abs. 2: „Der Antrag
einer Ehefrau (auf Aufnahme) bedarf der Zustimmung des Mannes; die
fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden.
Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person
wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der
Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte
Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.“ Diese Vorschriften sind nach $ 8 Nr. 1 des Gesetzes auch auf
Einbürgerungsgesuche anwendbar.
s6 BGB. $ 1707
#1 StAG. S 14.
38 Anderer Ansicht v. Sarwey, Württemberg. Staatser. 1 165; Opitz,.
Sächsisches Staatsr. 1 97; Leoni, Öffentliches Recht von Elsaß-Lothringen
1 23, welche annehmen, daß auch auf Grund von Advokatur und Notariat
Staatsangehörigkeit erworben werden kann. Aber die Ausübung der Ad-
vokatur ist nach der bestehenden Gesetzgebung keinesfalls Staatsdienst,
auch nicht mittelbarer, wie Zorn und Leoni annehmen; und ob das Notariat
als solcher betrachtet werden kann, hängt von der Landesgesetzgebung ab.
Vgl. Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 153 N. 108.
»% StAG.$ 15 Abs. 1; Laband, Staatsr. 1 173f.; v. Sarwey, Württemberg.
Staatsr. 1 165; Arndt, Reichsverfassung 52 u. 58.
2° Laband, Staatsrecht 1 173 N. 3; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht
($ 131) 2 21 N. 1b; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 155.