2523 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 76.
einkommen aus der Reichskasse bezieht, die Verleihung der Staats-
angehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er darum
nachsucht, nicht verweigert werden; bezieht er kein Dienstein-
kommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des
Reichskanzlers eingebürgert werden®!, Die in den Schutzgebieten
angestellten Ausländer erlangen Reichsangehörigkeit ohne Staats-
angehörigkeit??. Wird ein Deutscher im Reichsdienst angestellt,
80 bleibt seine Staatsangehörigkeit dieselbe, auch wenn er seinen
dienstlichen Wohnsitz in einem anderen als seinem Heimatsstaate
nimmt®®, Über den Einfluß des Militärdienstes auf die
Staatsangehörigkeit besteht Streit. Zweifellos erwerben Ausländer
durch Anstellung im Militärdienste Reichsangehörigkeit, nicht aber
auch durch Ernennung zum Reserve- oder Landwehroffizier®*, Im
übrigen richtet sich die Entscheidung der Frage danach, ob der
Militärdienst als Reichsdienst oder Staatsdienst angesehen wird.
Im ersteren Falle bewirkt die Anstellung in demselben für Aus-
länder den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Staate des ersten
dienstlichen Wohnsitzes, für Reichsangehörige dagegen keinen
Wechsel der Staatsangehörigkeit. Im letzteren Falle hat die An-
stellung im Militärdienste sowohl für Reichsangehörige als für
Ausländer den Erwerb der Staatsangehörigkeit in demjenigen
Staate zur Folge, in dessen Kontingente die Anstellung folgt
[Für den Marinedienst ist die erstere, für den Dienst im Land-
heer grundsätzlich die letztere Auffassung richtig ®®.]
Ein Ausländer, der in einem deutschen Staate zur Re-
gierung gelangt, erwirbt mit der Thronbesteigung die An-
sı StAG, S 15 Abs. 2.
3? Dies folgt aus StAG. $ 35, wonach $ 15 auf die unmittelbare Reichs-
angehörigkeit entsprechende Anwendung findet. Vgl. auch Georg Meyer,
'Staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutzgebiete 113. Übereinstimmend:
Laband, Staatsrecht 1 174; Köbner in der Enzyklop. d. Rechtswiss. 2 1096;
Hesse, Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? (1903) 38 ff.
83 Laband, Staatsrecht 1 173 N. 3; Seydel, Ann.D.R, (1876) 145; v. Rönne,
Preußisches Staatsrecht ($ 131) 2 21 N. 1b; Zorn in der 5. Aufl. dess. 1 618
N. 3; v. Sarwey, Württemberg. Staatsr. 1 165, Bl.Adm.Pr. 26 385 ff.; Arndt
a. a. O. 316 N. 1; Zorn, Reichsstaater. 1 361. Anderer Ansicht Riedel
2.8.0. 261, welcher glaubt, daß die Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes
auch eine Veränderung der Staatsangehörigkeit zur Folge habe.
s StAG. 8 14 Abs. 2. Anders das frühere Recht; vgl. die Voraufl.
8. 222 und RGSt. 28 17ff.; Erlaß des württembergischen Ministeriums des
Innern bei Reger, Entscheidungen der Gerichts- u. Verwaltungsbehörden
18 410 ff., des sächsischen Ministeriums des Innern ebenda 17 87.
85 A. M. die Voraufl. S. 223 Anm. 30. UÜbereinstimmend die Praxis:
vgl. zwei Erlasse des württembergischen Ministeriums des Innern bei Reger
2.2.0.5 86 ff, 18 410 ff.. Auch das sächsische Ministerium des Innern hat
sich mit Rücksicht auf die in Preußen bestehende Praxis später dieser Auf-
fassung angeschlossen (Reger a. a. 0. 9 488). Dieselbe tritt ferner in der
Militärkonvention mit Braunschweig vom 9.18. März 1886 Art. 9 hervor.
Mit dem jetzigen Text konform: erde, Ann.D.R. (1888) 577 £.; Seydel-
Piloty, Bayrisches Staatsrecht 1 153 N. 103; Laband, Staatsrecht 1 158 N. 3;
Zunach ütz, Enzykl, $ 46; Gordan in Ann.D.R. (1908) 481 ff.; Cahn a. a. O.