Der Herrschaftsbereich. $ 77. 355
gehörigkeit zu demselben. Dies ist zwar nirgends ausdrücklich
ausgesprochen. Wenn aber schon jemand dadurch, daß er als
Beamter Organ des betreffenden Staates wird, die Angehörigkeit
desselben erlangt, so muß das erst recht vom Monarchen gelten,
der das höchste und oberste Organ des Staates ist und in dessen
Person sich der Staat gewissermaßen verkörpert. Die Staats-
angehörigkeit des Monarchen erstreckt sich auf die Familie des-
selben, d. h. seine Gemahlin und seine Nachkommen®®, Die bloße
Zugehörigkeit zu einem deutschen regierenden Hause ist ohne
Einfluß auf die Staatsangehörigkeit ®”.
U. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit wird er-
worben:
1. als elsaß-lothringische Landesangehörigkeit:
durch die Tatsachen, welche nach dem StAG. die Zugehörigkeit
zum Staate Elsaß-Lothringen begründen würden, wenn Elsaß-
Lothringen ein Staat wäre,
2. Auf Grund der $$ 34, 35 des StAG. kann die unmittelbare
Reichsangehörigkeit verliehen werden: a) Ausländern, die sich in
einem deutschen Schutzgebiet niedergelassen haben, sowie Ein-
geborenen der Schutzgebiete; b) ehemaligen Deutschen, die sich
nicht im Inlande niedergelassen haben, ihren Abkömmlingen und
den von ihnen an Kindesstatt Angenommenen; c) Ausländern,
die im Reichsdienst angestellt sind und ihren dienstlichen Wohn-
sitz im Auslande haben. Bezieht im Falle c) der Ausländer ein
Diensteinkommen aus der Reichskasse, so hat er einen Anspruch
auf Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit;
Zuständig für die Verleihung ist der Reichskanzler bezw. die
von ihm bezeichnete Behörde®®, Auf die unmittelbare Reichs-
angehörigkeit finden die gesetzlichen Vorschriften über Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit in den Einzelstaaten ent-
sprechende Anwendung, soweit das Gesetz (StAG. 8 35) nicht ein
Anderes bestimmt.
8 77.
Die Staatsangehörigkeit geht verloren:
1. für ein uneheliches Kind, durch eine von den Angehörigen
eines anderen Einzelstaates oder von einem Ausländer bewirkte.
und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation;
2. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem An-
gehörigen eines anderen Einzelstaates oder einem Ausländer?;
36 Übereinstimmend: Laband, Staatsr. 1 173 N. 2; Schwartz, Preußische
Verfassungsurkunde 851; Rehm, Modernes Fürstenrecht 1904) 131 ff.
81 Rehm, Begriff des landesherrlichen Hauses 29 ff., Mod. Fürstenr. 131 fl.;
a. M. Stoerk, Der Austritt aus dem landesherrlichen Hause (1903) 33, Die
agnatische Thronfolge (1903) 61, 62, 70.
3 StAG. 8 35.
ı Das. 8 17 Nr. 5.
32 Das. S 17 Nr. 6.