Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der Herrschaftsbereich. $& 80. 261 
7. die Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen 
Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge 
zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, 
welche vom Reiche ausgestattet wird: 
8. das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und 
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs; 
9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, 
sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die See- 
schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tages- 
marken; * 
10. das Post- und Telegraphenwesen; 
11. Bestimmungen über dıe wechselseitige Vollstreckung von 
Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen 
überhaupt, 
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13. das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das 
gerichtliche Verfahren 5; 
14. das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine; 
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei; 
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Von diesen Gegenständen sind der ausschließlichen Ge- 
setzgebung des Reiches überwiesen: die Zölle und die für die 
Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern ®, das Militärwesen 
und die Kriegsmarine”, das Post- und Telegraphenwesen® und die 
Organisation eines Schutzes des deutschen Handels und der deut- 
schen Schiffahrt®. Auf allen anderen Gebieten konkurriert 
die Gesetzgebung des Reiches mit der der Einzelstaaten, jedoch 
mit der Wirkung, daß Reichsgesetze den Landesgesetzen vor- 
gehen 1%, Die Gesetzgebungsbefugnis der Einzelstaaten in bezug 
auf diese Gegenstände hat daher nur solange tatsächliche Be- 
deutung, als eine eingehende gesetzliche Regelung derselben vom 
Reiche nicht unternommen ist. — 
Die Befugnisse des Reiches auf dem Gebiete der Justiz und 
Verwaltung sind in der Verfassung nicht ausdrücklich auf- 
geführt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, daß die Reichsgewalt auf 
*% RG., betr. einen Zusatz zu dem Art. 4 Nr. 9 der RV., vom 3. März 1873. 
8 RG., betr. die Abänderung der Nr. 13 des Art. 4 der RV. vom 20. Dez. 
1873, ‚eingeführt in Elsaß-Lotbringen durch RG. vom 8, Febr. 1875. 
rt. 
T RV, Art. 53, 57—68. 
8 RV. Art. 48 u. 50. 
RV. Art. 54 u, 56. 
10 RV. Art, 2. Da wo eine konkurrierende Gesetzgebung des Reiches 
und der Einzelstaaten besteht, hat das Reich nur das Recht, aber nicht 
die Pflicht, die betreffenden Angelegenheiten zu regeln. Übereinstimmend 
Anschütz, Enzykl, 159. And. Ans.: Zom in der 5. Aufl. von v. Rönnes preuß. 
Staatsr. ($ 6) 1 127.
	        
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