Der Herrschaftsbereich. $& 80. 261
7. die Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen
Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge
zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung,
welche vom Reiche ausgestattet wird:
8. das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des all-
gemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren,
sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die See-
schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tages-
marken; *
10. das Post- und Telegraphenwesen;
11. Bestimmungen über dıe wechselseitige Vollstreckung von
Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen
überhaupt,
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren 5;
14. das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Von diesen Gegenständen sind der ausschließlichen Ge-
setzgebung des Reiches überwiesen: die Zölle und die für die
Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern ®, das Militärwesen
und die Kriegsmarine”, das Post- und Telegraphenwesen® und die
Organisation eines Schutzes des deutschen Handels und der deut-
schen Schiffahrt®. Auf allen anderen Gebieten konkurriert
die Gesetzgebung des Reiches mit der der Einzelstaaten, jedoch
mit der Wirkung, daß Reichsgesetze den Landesgesetzen vor-
gehen 1%, Die Gesetzgebungsbefugnis der Einzelstaaten in bezug
auf diese Gegenstände hat daher nur solange tatsächliche Be-
deutung, als eine eingehende gesetzliche Regelung derselben vom
Reiche nicht unternommen ist. —
Die Befugnisse des Reiches auf dem Gebiete der Justiz und
Verwaltung sind in der Verfassung nicht ausdrücklich auf-
geführt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, daß die Reichsgewalt auf
*% RG., betr. einen Zusatz zu dem Art. 4 Nr. 9 der RV., vom 3. März 1873.
8 RG., betr. die Abänderung der Nr. 13 des Art. 4 der RV. vom 20. Dez.
1873, ‚eingeführt in Elsaß-Lotbringen durch RG. vom 8, Febr. 1875.
rt.
T RV, Art. 53, 57—68.
8 RV. Art. 48 u. 50.
RV. Art. 54 u, 56.
10 RV. Art, 2. Da wo eine konkurrierende Gesetzgebung des Reiches
und der Einzelstaaten besteht, hat das Reich nur das Recht, aber nicht
die Pflicht, die betreffenden Angelegenheiten zu regeln. Übereinstimmend
Anschütz, Enzykl, 159. And. Ans.: Zom in der 5. Aufl. von v. Rönnes preuß.
Staatsr. ($ 6) 1 127.