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diejenige staatsrechtliche Anschauung, welche die Herrschaftsrechte
nicht als Rechte des Staates, sondern als persönliche Rechte des
Herrschers auffaßt, noch im gegenwärtigen Jahrhundert Vertreter
gefunden!°. Man bezeichnet diese Anschauung als „Herrscher-
theorie“ (Jellinek).
3. Wirkungskreis des Staates.
8 4.
Der Wirkungskreis des Staates ist räumlich und persön-
lich begrenzt: räumlich durch das Staatsgebiet, persönlich durch
die Staatsangehdrigkeit. Sachlich dagegen hat der Staat einen
unbegrenzten Wirkungskreis. Seine Tätigkeit beschränkt sich
nicht auf eine einzelne oder einzelne Seiten des menschlichen
Lebens, er kann alle in den Bereich seines Handelns hineinziehen;
es bleibt ihm keine Sphäre desselben prinzipiell verschlossen. All-
emein ist nur diese negative Bestimmung der Tätigkeit des
Staates möglich. Die positive Feststellung der Staatsaufgaben
kann lediglich für einen konkreten Staat und auch für diesen nicht
in einer einzigen Formel, sondern nur mit genauer Untersuchung
der einzelnen Gebiete des Staatslebens erfolgen. Sie ist Gegen-
stand der Politik!.
eines von ihnen nicht erfundenen, sondern der Rechtswirklichkeit ent-
nommenen Begriffs, einfach ibre Berufspflicht als Juristen, als sie diese
„Ernennung“ vollzogen.
1 Maurenbrecher, Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechtes
(1837), 8 245, und Die deutschen regierenden Fürsten und die Souveränetät
(1839.) Seidel, Allg. Staatsl., namentlich S. 7 u. 41, Ann.D.R. (1876) 641 fi. ;
(1898) 325. Seydel-Piloty, Bayer. St.R. 78; Vorträge aus dem Allg. Staats-
recht 2ff. Rehm, Ann.D.R. (1885) 73 (bat seine Anschauungen später ge-
ändert; 8. die vorstehende Anm.). E. Mayer, Ann.D.R. (1887) 550 ff. Bornhak,
Preußisches Staatsrecht (2. Aufl. 1911) 1 132; Allg. Staatsl. 13. Lingg, Enı-
irische Untersuchungen zur allgemeinen Staatslehre. v. Hagens Staat,
echt u. Völkerrecht 14. — Zur Kritik dieser Schriftsteller vgl. Jellinek,
System 32 ff. und Staatsl. 145; Rehm, Staatsl. 156 ff.; Anschütz, Enzyklop. 9:
J. Lukas, Die rechtliche Stellung des Parlaments 35 ff. Nichts anderes als
eine Spielart oder, wenn man will, Verbüllung der Herrschertheorie ist
die Lehre Loenings (Art. „Staat* im Handw. d. Staatsw., 3. Aufl. 7 692 ff.,
insbes. 702 ff.), wonach der Staat keine Persönlichkeit, sondern ein „Rechts-
verhältnis“ (nämlich zwischen Herrscher und Beherrschten) darstellt. Gegen
Loening:, Jellinek, Staatsl. 168, Anschütz, Enzyklop. 10, namentlich aber
Preuß, Über Organpersönlichkeit SchmollersJ. (1902) 106, 107.
ı R. Schmidt, Allg. Staatsl. 1 148. Für die Feststellung der Natur
des Staates ist auch die Normierung der Sphäre, innerhalb deren er tätig
sein kann, erforderlich. Darauf hat sich aber das Staatsrecht zu beschränken;
die ausführliche Erörterung der Lehre vom Staatszweck ist anderen Diszi-
plinen zu überlassen. YB . F. v. Holtzendorff, Die Prinzipien der Politik,
(2. A. 1879) Buch 11I: er Staatszweek als Prinzip der Politik“. Eine um-
fassende Darstellung der Lehren vom Zweck des Staates gibt Jellinek,
Staatsl. 230; vgl. auch Menzel im Handb. d. Pol. 1 43ff., v. Frisch das.
46 fi.; Loening im Handwörterbuch 7 705 fl. — Rehm, Staatsl. 35, will
den Staatszweck auf die weltlichen (d. h. nicht religiösen) Angelegenheiten