Die Organe. $ 85. 379
S. Die Thronfolge!.
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Die Herzogs- und Grafenwürden wurden ursprünglich als
Reichsämter vom Könige rein persönlich verliehen, wobei es sich
von selbst verstand, daß jeder Nachfolger in den ganzen Amts-
sprengel seines Vorgängers eintrat. Auch nach Ausbildung der
Frblichkeit hielt man wegen fortdauernder Anerkennung der Amts-
qualität zunächst noch an der Unteilbarkeit der Länder fest. Als
aber das Amt allmählich zu einer patrimonialen Herrschaft ge-
worden war, wandte man auf die Nachfolge genau dieselben Be-
stimmungen an, welche für die Erbfolge in Immobilien maßgebend
waren. So begannen seit dem dreizehnten Jahrhundert die Teilungen,
welche zuerst bei den allodialen Besitzungen vorkamen, sich bald
aber auch auf die Lehnsbesitzungen ausdehnten. Sie waren ent-
weder bloße Teilungen der Nutzungen (Mutschierungen) oder reelle
Teilungen (Tatteilungen oder Totteilungen).
der Verwaltung 48; H. Ortloff, im Goltd.-Arch. 45 104; Michel a. a. O. 40;
v. Frisch a. a. O. 344 ff.; Anschütz, Enzyklop. 126. Daß Begnadigungen nur
unter Gegenzeichnung und Verantwortlichkeit eines Ministers ergehen können.
ergibt sich schon daraus, daß sie den Charakter von Regierungsakten haben,
Außerdem unterliegt das Begnadigungsrecht des Monarchen vielfachen ver-
fassungsmäßigen Beschränkungen (in Württemberg durch $ 205, in Preußen
durch Art. 49 der Verf.) und für die Einhaltung dieser tragen die Minister
die rechtliche Verantwortlichkeit. Endlich sind sie für Ausübung des
Begnadigungsrechtes natürlich auch politisch verantwortlich. Die Meinung
Loenings a. a. O., daß G. Meyer die politische Verantwortlichkeit der Minister
für kontrasignierte Begnadigungsakte geleugnet hätte, ist irrtümlich. Meyer
hat in den früheren Auflagen des Lehrbuches an dieser Stelle lediglich
auf die rechtliche Verantwortlichkeit hingewiesen, weil streng genommen
nur diese Gegenstand staatsrechtlicher Behandlung ist, dagegen stets
anerkannt ($ 184), daß die politische Verantwortlichkeit sich „auf
die gesamte Tätigkeit des Ministers“, also auch auf kontrasignierte
Begnadigungsakte erstreckt. Dagegen wird die Ansicht, daß die Minister
nur für die Gesetzmäßigkeit, nicht für die Zweckmäßigkeit der Begnadigungen
verantwortlich seien, vertreten von A. Wagener, Das Begnadigungsrecht
des preußischen Königs in den Preuß. Jahrb. 90 310 ft.
ı B. W. Pfeiffer, Über die Ordnung der Regierungsnachfolge in den
deutschen Staaten überhaupt und in dem erzoglichen Gesamthause Sachsen-
Gotha insbesondere, 2 Bde., Kassel 1826; H. Schulze, Das Recht der Erst-
eburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche
taatsentwicklung, Leipzig 1851: H. Schulze, Das Erb- und Familienrecht
der deutschen Dynastien des Mittelalters, Halle 1871; A. W. Heffter, Die
Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständischen
Häuser Deutschlands, Berlin 1871; C. F. v. Gerber, Über die Teilbarkeit
deutscher Staatsgebiete, Z. f. deutsch. Staatsr. 1 5ff.; J. Held, Über die
eschichtliche Entwicklung des deutschen Thronfolgerechtes, ebenda 41 fl.;
E Meier, Art. „Thronfolge“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon, 8 8SAfl.;
H. Schulze, Das deutsche Fürstenrecht, in v. Holtzendorffs Enzyklopädie der
BRechtswissenschaft, (5. Aufl, Anhang 1349 ff.; Anschütz, in derselben Enzykl.
. Aufl.) 4 128ff.; Pagenstecher, Die Thronfolge im Großherzogtnm Hessen,
ainz 1898; Rehm, Modernes Fürstenrecht (München 1904), $8 48 ff.; O. Mayer,
Sächs. Staater. 47 ff.; Jellinek, Ausgewählte Schriften und Reden 2 153 ff.;
Tesner, Der Kaiser (1909) 124 ff.