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Weise zusammenwirken, so namentlich in den konstitutionellen
Monarchien und Repräsentativdemokratien 5.
2. Neben dem Begriffe des Organs tritt noch ein weiterer
Begriff, der des Trägers der Staatsgewalt auf. Als Träger
der Staatsgewalt wird diejenige Person oder Personenmehrheit
bezeichnet, welcher die Staatsgewalt als eigenes Recht zusteht ®a.
Der Träger der Staatsgewalt kann die ihm zustehenden Herr-
schaftsrechte entweder selbst ausüben, oder sie können in seinem
Namen durch einen andern ausgeübt werden.
Der Begriff „Träger der Staatsgewalt“ wird nicht durch die
Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Staatsgewalt gefordert”.
Denn die begriffliche Einheitlichkeit der Staatsgewalt schließt
nicht aus, daß dieselbe in einer Mehrheit von Organen zum Aus-
druck gelangt®. So wurden z.B. im alten deutschen Reiche Kaiser
6 Die Einheit der Staatspersönlichkeit und des Staatswillens schließt
also die Mehrheit der Staatsorgane nicht aus. Ebenso Haenel, St.R. 1 93;
Rehm, Staatsl. 194; Jellinek, Staatsl. 550 ff.
® Fricker, Die Verpflichtung des Kaisers zur Verkündung der Reichs-
esetze. Dekanatsprogramm (Leipzig 1885) 18. G. Meyer, Der Anteil der
ichsorgane an der Reichsgesetzgebung (aus der Festgabe der juristischen
Fakultät für Gneist, 1888) 9. Triepel, as Interregnum (1892) 65 ff.
a Als „eigenes Recht“ kann die Staatsgewalt nur dem Staate selbst, als
solchem „zustehen“: die Staatsgewalt ist ein Wille, dessen Subjekt der Staat
ist. Der Satz des Textes verwechselt also Subjekt und Träger der Staats-
gewalt. Ebenso meint Jellinek, Staatsl. 552: „Träger der Staatsgewalt ist
er Staat und niemand anders.“ Danach wäre „Träger“ und „Subjekt“ der
Staatsgewalt dasselbe. Die beiden Begriffe sind aber wohl zu unterscheiden:
Subjekt seiner Gewalt ist der Staat selbst, Träger der Staatsgewalt ist
das oberste Organ des Staates, also beispielsweise in den Monarchien
der Monarch, Auch der „Träger“ der Staatsgewalt ist Staatsorgan, auch
seine Stellung ist nicht Herrschaft über den Staat, sondern Organschaft im
Staat. So auch Jellinek, System 148; Rehm, Staatsl. 180 (vgl. auch 150, 176 ££.);
Anschütz, Enzyklop, 17f., 25f., 93f., 118; Hubrich im Handb. d, Pol. 1 74.
Ebenso scheidet Laband, St,R. 1 99, 101 scharf zwischen dem Subjekt und
dem Träger der Reichsgewalt. Auch Schücking, Staatsr. des Großh. Olden-
burg (1911) 44 und Anm. 2 unterscheidet Subjekt und Träger der Staats-
ewalt. In der gleichen Richtung bewegen sich die Erörterungen von Lukas
über den „Träger der Staatsgewalt“: Rechtl. Stellung des Parlaments 64 ff.,
der aber, wie Kulisch, Arch.Off.R. 16 153, fehlgeht, wenn er den Begriff
Träger der Staatsgewalt“ für unbrauchbar und entwertet erklärt. Gewiß
ist der „Träger“ Staatsorgan (durchaus kein „außerstaatlicher Träger der
Staatsgewalt”: Jellinek, Staatsl. 552, Anm. 2), er ist dies aber in einem be-
sonderen, einem eminenten Sinne: ein Organ, welches den Staat voll re-
präsentiert und die Vermutung der Alleinberechtigung für Ausübung der
taatsgewalt auf seiner Seite hat (Anschütz, Enzyklop. 19, 25, 93f., 116;
Walther, Das Staatshaupt in den Republiken 57 ff... Also eine besondere
Art Organ. Für besondere Erscheinungen sind aber eigene Namen, wie hier
der Name „Träger“, nicht ungerechtfertigt.
7 Dies ist die Meinung von Laband, St.R. 1 257; 26. Auch Triepel,
Interregnum 70 und Geffeken, Das Gesamtinteresse als Grundlage des Staats-
und Völkerrechts (1908) 14 erklären das Vorhandensein eines Trägers der
Staatsgewalt für ein begriffliches Erfordernis des Staates. Gegen Triepel
Jellinek, Staatsl. 552 Anm. 1.
8 Haenel, Ann.D.R. (1877) 91. Rosin, SchmollersJ. 8 954. Merkel, Knzy-
klopädie (2. A. 1909) 170 in v. Holtzendorffs Enzyklopädie (5. A.) 29. Jellinek,
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