Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 9. 3ll 
l. bei Minderjährigkeit des Monarchen’, Der Voll- 
jährigkeitstermin für den regierenden Fürsten ist entweder das 
vollendete achtzehnte® oder das vollendete einundzwanzigste? 
Lebensjahr !°. Soweit die Festsetzung dieses Termins auf Be- 
stimmungen der Verfassung beruht, kann eine Volljährigkeits- 
erklärung des Monarchen zu einem früheren Termine nur durch 
ein Verfassungsgesetz erfolgen!!. Die ohne Verfassungsgesetz 
erfolgende Erteilung der Volljährigkeitserklärung an einen suk- 
zessionsberechtigten Prinzen vor erfolgtem Thronanfall macht diesen 
zwar privatrechtlich volljährig, ist dagegen nicht imstande, ihm vor 
erlangtem verfassungsmäßigen Alter Regierungsfähigkeit beizu- 
legen. Doch haben einzelne Verfassungen dem Institute der Voll- 
jährigkeitserklärung (venia aetatis) auch eine staatsrechtliche Be- 
deutung beigelegt !?. 
2. bei dauernder Verhinderung des Monarchen !2, also 
bei geistiger oder körperlicher Unfähigkeit oder, da nach vielen 
Verfassungen der Sitz der Regierung nicht außer Landes verlegt 
werden darf!*, bei langer Abwesenheit desselben, namentlich bei 
einer Abwesenheit, welche ihn im freien Gebrauch seiner Kräfte 
hindert, z. B. Gefangenschaft. 
Der zweite Fall liegt vor, wenn in dem Momente, wo der 
bisherige Monarch stirbt, seine eigene Witwe oder die Witwe 
? Preuß. Verf. Art. 56, Bayr. Verf. Tit. II $ 9, Sächs. Verf. $ 9, Württ. 
Verf. $ 11, Hess. G., die Regentschaft betr. (zum Bestandteil der Verfassun 
erklärt), vom 26. März 1902 Art. 1, S.-Mein. G. vom 9. März 1896 Art. 5, 
S.-Alt. GG. $ 16, S.-Kob.-Goth. StGG. $ 12, Braunschw. N. LO, $ 16, Old. 
StGG. Art. 20, Schw.-Sond. LGG. $ 16, Reuß j. L. G. vom 20. Juni 1856 u. 
G. vom 9. Nov. 1893, Reuß &.L. Verf. $$ 7 u. 3, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 4, 
Wald. Verf. $ 19. 
8 Preuß, Verf. Art. 54, Bayr. Verf. Tit. II $ 7, Sächs. Verf. $ 8, Württ. 
Verk Li Braunschw. N. LO. $ 15, Old. StGG. Art. 19, Schw.-Sondh. 
. 5. 
9 S.-Mein, GG. Art. 4, S.-Alt. GG. $ 15, S.-Kob.-Goth. StGG. $ 11, 
Reuß ä. L. Verf. $ 6, Reuß. Hausstatut vom 1. Dezbr. 1858 (H. Schulze, 
Hausgesetze 2 357), Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 12, Wald. Verf. $ 16. 
10 Eine ganz vereinzelte Bestimmung ist die des mecklenburgischen 
Hausgesetzes vom 23. Juni 1821 $ 2, nach welcher die Volljährigkeit mit 
vollendetem 19. Lebensjahre eintritt. 
11 Übereinstimmend: v. Kirchenheim a. a. 0. Wff.; v. Sarwey, Württem- 
bergisches St.R. 1 57; Seydel-Eiloty, Bayr. Staatser. 1 118 Anm. 3; Hancke, 
a.2.0.41; Dieckmann a. a. O. 24; Graßmann a. a. 0. 513; Göz, Württemberg. 
Staatar. 67, 68. 
13 S..Mein. GG. Art. 4, G. vom 9. März 1896 Art. 5, S.-Alt. GG. 8 15, 
Reuß &.L. Verf. $ 6, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 12, Für Erteilung der venia 
aetatis ist bei Prinzen des Hauses der Monarch zuständig, bei dem Monarchen 
selbst in der Regel die Regentschaft unter Einwilligung eines regierenden 
Herrn aus einem verwandten Fürstenhause. 
ı8 Vgl, die N. 7 angeführten Verfassungsgesetze mit Ausnahme des 
S.-Alt. GG. und der Braunschw. N.LO., welche nur den Fall der Minder- 
jährigkeit erwähnen. Über Braunschweig vgl. die oben N. 1 angegebene 
Literatur, insbes, Rhamm, Braunschw. Staatsr. 14, 15. 
14 Württ. Verf. a6 S.-Alt. GG. 84, S.-Kob.-Goth. StGG. $ 5, Braunschw. 
N.LO. $ 13, Old. StGG. Art. 14, Wald. Verf. $ 13.
	        
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