Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

314 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 92. 
nächsten steht, d. h. welcher die nächsten Sukzessionsrechte besitzt. 
An diesem Grundsatz haben auch die meisten neueren Verfassungen 
festgehalten?!, Einige dagegen lassen dem nächsten Agnaten die 
Mutter und Großmutter des verhinderten Monarchen ??, voraus- 
gesetzt, daß sie sich nicht anderweit vermählt haben, oder die 
Gemahlin desselben 2? vorgehen. Oder sie bestimmen, daß die 
agnatische Regentschaft nur dann eintritt, wenn nicht der Regie- 
rungsvorgänger, sei es allein®t, sei es in Verbindung mit dem 
Landtage®°, eine anderweite Festsetzung getroffen hat. Ist ein 
volljähriger fähiger Agnat nicht vorbanden, so kommt die Regent- 
schaft entweder an die Gemahlin des Monarchen ?®, an die Mutter 
oder Großmutter 2” oder an einen hohen Beamten *® oder es erfolgt 
die Wahl des Regenten durch den Landtag®®. Als volljährig gilt 
ein Agnat, wenn er das für den Monarchen vorgeschriebene Alter 
der Volljährigkeit besitzt®°. Auch hinsichtlich seiner Befähigung 
sind die für den Monarchen geltenden Grundsätze analog anzu- 
wenden ®!, 
Die Regentschaft ist keine privatrechtliche Vormundschaft, 
auch keine unvollkommene Art Ser Thronfolge®®, sondern eine 
21 Preuß. Verf. Art. 56, Sächs. Verf. $ 9, Württ. Verf. $ 12, Hess. G. 
v. 1%2 Art. 2, Meckl. Erläuterungsvertr. über den Hamburger Vergl. vom 
14. Juli 1755 (H. Schulze, Hausgesetze 2 236 fi. Nr. 21 u. 22), Reuß j. L. G. 
vom 9. Nov. 1893. 
22 S..-Mein. G. vom 9. März 1896 Art. 6, S.-Alt. GG. $ 16, S.-Kob.-Goth. 
StGG. S 13, Reuß ä.L. Verf. $ 7, Schaumb.-Lipp. Verf. Art.4. Nach letzterer 
geht je och der Mutter der zur Thronfolge berufene Sohn des Monarchen vor. 
s S.-Kob.-Goth. StGG. | 17, Reuß ä. L. Verf. $ 8, Wald. Verf. $ 20. 
‚..% Bayr. Verf. Tit. II $5 10 u. 12, S.-Alt. GG. $ 16, Wald. Verf. $ 20, 
Braunschw. N. LO. 8 17. 
25 Old. StGG. Art. 21 u. 22, S.-Kob.-Goth. StGG. 88 13 u. 17. 
86 Bayr. Verf. Tit. II $ 13 („verwittibte Königin“), Old. StGG. Art. 22, 
Braunschw. N. L.-O. $ 18. 
37 Württ. Verf. $ 12, Braunschw. N. LO. 8 18, Old. StGG. Art. 22. 
28 Bayr. Verf. Tit. II $ 13. Regent ist in diesem Falle derjenige Kron- 
beamte, welchen der frühere Monarch dazu bestimmt hat, sonst der erste 
Kronbeamte, dem kein gesetzliches Hindernis entgegen steht. 
x 10 a Verf. Art. 57, Hess. G. v. 1902 .2 Abs. 2, Braunschw. 
. LO. $ 19. 
2° Da der Agnat mit Erreichung dieses Alters die Fähigkeit hat, selbst 
Monarch zu werden, so muß er auch für fähig erachtet werden, den ver- 
hinderten Monarchen zu vertreten. Besteht für die Prinzen des Hauses ein 
anderer Termin als für den Monarchen, so hat dieser nur privatrechtliche 
Bedeutung und kann deshalb für die Fähigkeit zur Regentschaft nicht maß- 
ebend sein. Übereinstimmend: H. Schulze, Preußisches Staatsrecht $ 69, 
ehrbuch des deutschen Staatsrechts ($ 112) 1 263; v. Rönne, Preußisches 
Staatsrecht ($ 47) 1 182 N. 2; Zorn in der 5. Aufl. desselb. ($ 16) 1 236 
N. 1; v. Kirchenheim, Regentschaft 78 ff.; Brockhaus a. a. Q. 322; Peters 
a. a. ©. 33; Dieckmann a. a. O. 19, 20; Graßmann a. a. O. 499 ff. — And. 
Ane.: R. v. Mohl, Württemb. Staatsrecht $ 61; Kraut a. a. O. 209; Hancke 
a. a. OÖ. 30. 
sı Das S.-Kob.-Goth. StGG. $ 20 fordert außerdem, daß der Regent 
protestantischer Konfession Bei. 
32 Diese Bezeichnung kommt bei v. Gerber, Grundzüge ($ 34) 105 vor. 
Da aber in den Fällen, in welchen die Einrichtung einer Regentschaft not-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.