Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

318 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 93. 
erreicht ihr Ende, wenn derselbe stirbt, sein Amt niederlegt oder 
selbst unfähig wird. Dagegen ist er nicht verpflichtet, wenn ein 
der Krone näherstehender Agnat volljährig wird, die Regentschaft 
an diesen abzugeben *, 
8 98, 
Nach einigen Verfassungen hat der Monarch die Befugnis, für 
den Fall kürzerer Verhinderung, besonders solange er dazu imstande 
ist, persönlich Fürsorge für die Leitung der Regierung zu treffen, 
einen Stellvertreter zu ernennen!. Ein solcher Stellvertreter 
unterscheidet sich vom Regenten dadurch, daß seine Berufung 
nicht auf Gesetz, sondern auf einer Verfügung des Monarchen 
beruht, welcher in der Wahl der Person vollkommene Freiheit 
besitzt. Der Umfang seiner Befugnisse richtet sich nach dem 
ibm erteilten Auftrage; er ist für seine Regierungshandlungen dem 
Auftraggeber verantwortlich ?, 
[Wo eine solche Stellvertretung weder durch das Gesetz noch 
durch Gewohnheitsrecht& für zulässig erklärt ist], kann dieselbe 
«8 Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Nähe zur Krone zwar einen 
Maßstab für die Reihenfolge der Berufungen abgegeben, aber keine Abstufung 
in der Befähigung zur Regentschaft feststellen soll. Auch der Wortlaut der 
neueren Verfassungen spricht für diese Auffassung. Übereinstimmend: 
v. Gerber, Grundzüge ($ 34) 107 N. 9; H. Schulze, Preußisches Staatsrecht 
& 71, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts ($ 114) 1 269, Deutsches Fürsten- 
recht 1284; v. Kirchenheim, Regentschaft 87#.; v. Rönne, Preußisches Staats- 
recht ($ 50) 1 186; Zorn in der 5. Aufl. dess. 1 241; Poezl, Bayrisches Ver- 
fassungsrecht 3 147: Opitz, Sächsisches Staatsrecht 1 149; Bornhak, Preuß. 
Staatsrecht 1 211, 212; Hancke a. a. O. 39 ff, der nur für den Thronerben 
eine Ausnahme machen will; Peters a. a. O. 72ff.; Dieckmann a. a. O. 27. 
And. M. Schwartz, Komm. 166; Graßmann a. a. O. 516; v. Stengel, Preuß. 
Staatsr. 46; O. Mayer, Sächs,. Staatsr. 112, 113; v. Seydel-Piloty, Bayr. Staater. 
1 134; Mohl, Württ. Staatar. $ 61; Göz, Württ. Staater. 69. . 
ı Old. StGG. Art. 16, Wald. V.-U. $ 14. Vgl. Mittnacht, Über Stell- 
vertretung der vorübergehend an der Regierung verhinderten Fürsten. 
VJSchr. 27 3 222ff.; v. Martitz, Art.: „Regierungsstellvertretung“ in v. Holtzen- 
dorffs Rechtslexikon 3 324 fi.; Brie im WStVR. 8 255ff.; Jellinek, Ausgew. 
Reden 2 173ff.; Anschütz, Enzykl. 135, 186. 
® Anschütz, Enzykl. 136; v. Frisch, Verantwortlichkeit 146, 147. ie 
Verantwortlichkeit besteht nur dem Mandanten gegenüber, nach außen hin, 
insbesondere auch der Volksvertretung gegenüber wird der Regierungsstell- 
vertreter durch die Minister gedeckt.) 
s Die Voraufl. wollte das Institut der Regierungsstellvertretung nur da 
elten lassen, wo es durch die Verfassung ausdrücklich zugelassen ist und 
ezweifelte daher seine Geltung insbesondere für Preußen. G. Meyer äußert 
sich hierüber ($ 93 Anm. 3.) folgendermaßen: „Demnach würde in Preußen, 
dessen Verfassung das Institut der Stellvertretung nicht kennt, bei Ver- 
hinderung des Königs, soweit nicht durch Bevollmächtigung des Staats- 
ministeriums für Fortführung der Regierungsgeschäfte Sorge getragen werden 
kann, zur Einsetzung einer Regentschaft geschritten werden müssen. Diese 
Meinung vertreten: der Artikel „Die Regentschaft in Preußen“ in den Preuß. 
Jahrb. 2 446 ff.; E. Lasker, Zur Verfassungsgeschichte Preußens (Leipzig 
1874) 76 ff., 86ff.; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 51) 1 187; Fricker, 
Sächs. Staatsr. 266 ff.; Haenel, Organisatorische Entwicklung der Reichs- 
verfassung 58 N. 1; v. Oesfeld, Regentschaft 15. Dagegen halten die Ein-
	        
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