Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 96. 333 
übersandt, nicht persönlich oder durch Deputationen überbracht 
werden dürfen !!. 
Damit sich die Landtagsmitglieder diejenige Auskunft ver- 
schaffen können, welche für die Ausübung ihrer Funktionen er- 
forderlich ist, haben viele Verfassungen Ihnen ausdrücklich das 
Recht beigelegt, die Minister oder sonstigen Regierungsvertreter 
zu interpellieren, Sie besitzen jedoch, auch wo die Ver- 
fassung eine solche Feststellang nicht enthält, die Befugnis, An- 
fragen an die Regierung zu richten. Nur besteht in diesem Falle 
keine Verpflichtung zur Beantwortung derselben. Wo dagegen 
das Interpellationsrecht in der Verfassung förmlich anerkannt ist, 
hat der interpellierte Regierungsvertreter stets eine Antwort auf 
die Anfrage zu geben. Nur braucht diese nicht notwendig eine 
materielle Auskunft zu erhalten, es steht ihm frei, eine solche 
zu verweigern, wenn eine Öffentliche Behandlung der fraglichen 
Angelegenheit mit dem Staatswohl nicht vereinbar erscheint!?, — 
Vereinzelt haben die Landtage auch die Befugnis erhalten, selbst 
Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen ein- 
zusetzen !#, 
11 Preuß. Verf. Art. 81 Abs. 2, Bayr. Geschäftsgangs-G. vom 19. Januar 
1872 Art. 37, Sächs. Verf. $ 111, LO. 8 283, Württ. Verf. 8 170, Bad, Verf. 
8 67, S.-Alt. GG. $ 216 (G. vom 18. März 1912), Landsch. GO, 8 29, S.-Kob.- 
Goth. StGG. 8 133, GO. vom 29. März 1908 $S 44, Old. StGG. Art. 135, 
Braunschw. GO. vom 19. Mai 1912 $ 44, Schw.-Rud. G. vom 19. Januar 1872 
8 71, Reuß ä. L. Verf. $ 76, Reuß j. L. StGG. $ 79, Wald. Verf. Art. 67. 
18 Preuß. Verf. Art, 81 Abs. 3 verbunden mit Art. 60 Abs. 2, Bayr. 
Geschäftsgangs-G. vom 19. Januar 1872 Art. 18—21, dazu Landtagsabschied 
‚vom 1. Juli 1886 8 26, Sächs. LO. $ 31, Hess. Verf. Art. 79 und G., die 
landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874 Art. 22, S.-Mein. 
GG. Art. 87, S.-Alt. G., eine Erläuterung des $ 231 des GG. betr. vom 7. April 
1849, Landsch. GO. 52,27 u. 28, S.-Kob,-Goth. StGG. 132, Anh. GO. vom 
24. Januar 1876 5,82, Braunschw. GO. $ 33, Schw..Sondh. LGG. 8 56, GO. 
vom 13. April 1912 $ 51, Reuß j. L. GG. $ 77, Wald, Verf. $ 64. — v. Seydel- 
Piloty, Bayr. Staater. 1 315 ff.; Anschütz, Enzykl. 145, Rosegger, Das parla- 
mentarische Interpellationsrecht, Rechtsvergleichende und politische Studien 
(1907); Hatschek, Das Interpellationsrecht im Rahmen der modernen Minister- 
verantwortlichkeit (1909); dazu Perels in der Ztschr. f. Pol. 8 626 ff. 
‚..1® Daß die Regierung die Beantwortung ablehnen könne, sagt ausdrück- 
lich die Sächs,. LO. 9,51 und das Hess. G., die landständ. Gesch. betr. vom 
17. Juni 1874, Art. 22. [Der im Text angeführte Rechtssatz ist kodifiziert 
durch das Bayr. G. vom 19. Januar 1872, Art. 20 und 21, dazu Landtags- 
abschied vom 1. Juli 1886 $ 26; vgl. dazu v. Seydel-Piloty, Staater. 1 316 
und Rehm, Allg. Staatsl. 351. Der von letzteren zwischen dem bayrischen 
und preußischen Recht festgestellte Gegensatz besteht nicht. Vielmehr gilt 
auch für Preußen, kraft ausdrücklicher Bestimmung des Art. 81 Abs. 3 und 
im übrigen als Sinn des Art. 60 Abs. 2 positivrechtlich der Satz, daß der 
interpellierte Minister Auskunft geben oder begründen muß, warum eine 
solche nicht gegeben werden könne. Vgl. Anschütz, Enzykl. 145. 
| 14 Preuß. Verf. Art. 82, Bayr. Geschäftsgangs-G. vom 19. Januar 1872 
Art, 33f., Wald, Verf. $ 64. Vgl. v. Seydel-Piloty, Bayr. Staatsr. 1 289; Arndt, 
‚Kommentar z. Preuß. V.-U. 290, 291. Anschütz, Enzykl. 145; Zweig, Die 
parlamentarische Enquete nach deutschem und österr. Recht, Ztschr. £. Pol.
	        
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