340 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 98.
Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhaus vom
König verliehen wird; 5. aus den Inhabern der vier großen Landesämter
im Königreich Preußen; 6. aus einzelnen Personen, welche der König aus
besonderem Vertrauen beruft, zu welchen auch die Kronsyndici gehören,
denen wichtige Rechtsfragen und rechtliche Angelegenheiten des königlichen
Hauses zur Begutachtung und Erledigung vorgelegt werden; 7. aus Personen,
welche präsentiert werden: a) von den zur Herrenkurie des Vereinigten
Landtages berufenen Stiftern (d. h. Domstifter zu Brandenburg, Merseburg,
Naumburg); b) von dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darın
mit Rittergütern angesessenen Grafen; c) von den Verbänden der durch aus-
gebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Geschlechter, welche der König
mit diesem Rechte begnadipt: d) von den Verbänden des alten und befestigten
Grundbesitzes; e) von den Landesuniversitäten; f) von den mit Präsentations-
recht ausgestatteten Städten. Die Mitgliedschaft der präsentierten Mitglieder
erlischt mit Verlust der Eigenschaft, in welcher die Präsentation erfolgt ist;
außerdem kann jedem Mitgliede die Mitgliedschaft wegen unehrenhaften
Verhaltens durch einen vom Könige bestätigten Beschluß des Herrenhauses
entzogen werden. Die Rechtsbeständigkeit des preußischen Herrenhauses ist
vielfach angezweifelt worden (v- Rönne, Preuß. Staatsr. (4. Aufl.) 1 ($8 55, 56)
205 N. 7 und 215 N. 1; H. Schulze, Preuß. Staatsr. $ 159 Anm.; E. Lasker,
Zur Verfassungsgeschichte Preußens 227 ff.; Const. Rößler, Studien zur Fort-
bildung der preußischen Verfassung, 2. Abt. (Berlin 1864), 23f£.). Die Zweifel
erwiesen sich jedoch bei näherer Prüfung als nicht stichhaltig. Unrichtig
ist zunächst die Behauptung, daß die Faktoren der Gesetzgebung nicht
berechtigt seien, einem von ihnen die Befugnis zu erteilen, die Verfassung
zu ändern. Es erscheint als völlig zulässig, unter Wahrung der Formen
der Verfassungsgesetzgebung, die Regelung einer durch die Verfassung ge-
ordneten Angelegenheit auf den Weg der einfachen Gesetzgebung oder auf
den Verordnungsweg zu verweisen. Ebensowenig trifft die Behauptung zu,
daß die Verordnung vom 12. Okt. 1854 mit den Vorschriften des Gesetzes vom
7. Mai 1853 im Widerspruch stände, weil das Gesetz nur eine königliche
Berufung kenne, nach der Verordnung dagegen auch eine Mitgliedschaft auf
Grund einer Präsentation möglich sei, weil ferner das Gesetz nur erbliche
und lebenslängliche Mitglieder zulasse, während nach der Verordnung die
Mitgliedschaft der präsentierten Mitglieder mit Verlust einer bestimmten
Eigenschaft erlösche. Denn auch die präsentierten Mitglieder erlangen ihren
Sitz im Herrenhause durch eine königliche Berufung. Und in der Be-
stimmung, daß die erste Kammer aus Mitgliedern besteht, welche der König
mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft, bilden die Worte:
auf Lebenszeit beruft“ nur einen Gegensatz zu der „Berufung auf Zeit“,
Die Möglichkeit einer Erlöschung der Mitgliedschaft nimmt der Berufung
nicht den Charakter einer lebenslänglichen, wie ja auch bei den nicht
räsentierten lebenslänglichen Mitgliedern eine derartige Beendigung der
itgliedschaft, z. B. infolge des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte oder
der preußischen Staatsangehörigkeit, vorkommen kann. Übereinstimmend:
Arndt, Verordnungsrecht 16fl., Komm. zur Preuß. Verf. (7. Aufl.) 270];
ornhak, Preuß. Staatsr. 1 394 fl.; v. Stengel in Marquardsens Handb. 75 N. 1;
Schwartz, Preuß. Verfassungsurk. 421; Zorn in der 5. Aufl. von v. Rönnes
Preuß. Staatsr. ($ 23) 1 276 N. 7.
IL. Die bayrische Kammer der Reichsräte ist zusammengesetzt aus:
1. den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses; 2. den Kronbeamten
des Reiches; 3. den beiden Erzbischöfen von München-Freieing und Bam-
berg; 4. den Häuptern der ehemals reichständischen, fürstlichen und gräflichen
Familien, solange sie im Besitz ihrer vormalig reichsständischen, im König-
reich belegenen Herrschaften bleiben; 5. einem vom König ernannten Bischofe
und dem Präsidenten des protestantischen Generalkonsistoriums; 6. denjenigen
Personen, welche der König entweder erblich oder lebenslänglich zu Mit-
gliedern ernennt. Das Recht der Vererbung soll nur adligen Grutsbesitzern
verliehen werden, welche im Königreiche das volle Staatsbürgerrecht und
ein mit dem Lehen- oder fideikommissarischen Verbande belegtes Grund-