Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 98. 341 
vermögen besitzen, von welchem sie an Grund- und Dominikalsteuern in 
simplo dreihundert Gulden entrichten und wobei eine agnatisch-linealische 
Erbfolge mit dem Rechte der Erstgeburt eingeführt ist. Die Zahl der lebens»- 
länglichen Reichsräte darf den dritten Teil der erblichen, zu welchen auch 
die beiden Erzbischöfe, der Bischof und der Präsident des protestantischen 
Generalkonsistoriums, dagegen nicht die Prinzen des königlichen Hauses 
und die Kronbeamten gerechnet werden, nicht übersteigen (Bayr. Verf. Tit. VI 
8 2—5, G., die Bildung der Kammer der Reichsräte betr., vom 9. März 1828 
zu Tit. VISA. 
II. Zu der sächsischen Ersten Kammer gebören folgende Mitglieder: 
1. die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses; 2. das Hochstift Meißen 
durch einen Deputierten seines Mittels; 3. der Besitzer der Herrschaft Wilden- 
fels; 4. die Besitzer der fünf schönburgischen Rezeßherrschaften Glauchau, 
Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein durch einen ihres Mittels; 
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig; 6. der Besitzer der Standes- 
herrschaft Königsbrück; 7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf; 
8. der evangelische Oberhofprediger; 9. der Dekan des Domstiftes St. Petri 
zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher, 
und im Fall der Behinderung oder der Erledigung der Stelle einer der drei 
Kapitularen des Stiftes; 10. der Superintendent zu Leipzig; 11. ein Abge- 
ordneter des Kollegiatstiftes zu Wurzen; 13. die Besitzer der vier schön- 
burgischen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remissen 
durch einen ihres Mittels; 18. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete 
der Besitzer von Rittergütern und anderen größeren ländlichen Gütern; 
14. zehn vom König nach freier Wahl auf Lebenszeit zu ernennende Ritter- 
tebesitzer; 15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig; 
18. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige zu bestimmenden Städten; 
17. fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. 
Die unter Nr. 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Personen können ihr Recht durch 
Stellvertreter ausüben. Die vom König ernannten Rittergutsbesitzer und 
die gewählten Vertreter der Großgrundbesitzer müssen einen Grundbesitz 
haben, welcher mit 4000 Steuereinheiten belegt ist; zur Teilnahme an der 
Wahl berechtigt ein Grundbesitz mit 3000 Steuereinheiten. Die Eigenschaft 
als Mitglied der ersten Kammer erlischt bei denjenigen Personen, welche 
die Stelle vermöge ihres Amtes innehaben, mit Verlust des Amtes, bei den 
vom König ernannten Rittergutsbesitzern mit Verlust der gesetzlichen Er- 
fordernisse, bei den gewählten Vertretern des Großgrundbesitzes mit Verlust 
der Wählbarkeit, Eintritt oder Beförderung im Staats- oder Hofdienst. Die 
Abgeordneten der Stifter und der Universität sowie die Bevollmächtigten 
der Herrschaft Wildenfels und der schönburgischen Rezeßherrschaften be- 
halten ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimiert. (Sächs, Vera 63—66, 
G., einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. Sept. 1831, sowie 
der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Okt. 1861 betr., 
vom 9. Dez. 1868 Nr. III, Sächs. G., die Wahlen für den Landtag betr., vom 
9. Dez. 1868 $$ 10—14). 
IV. Die württembergische Erste Kammer (bis zum Gesetz vom 
16. Juli 1906: „Kammer der Standesherren“) besteht: 1. aus den Prinzen 
des königlichen Hauses; 2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen 
Familien, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme 
geruht hat, sowie aus den Häuptern der gräflichen Familien von Rechberg 
und von Neipperg, solange sie sich im Besitz ihres mit Fideikommiß belegten, 
nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundvermögens im König- 
reich befinden; 3, aus höchstens sechs vom König auf Lebenszeit ernannten 
Mitgliedern; 4. aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche 
dieser aus seiner Mitte wählt; 5. aus den Präsidenten des evangelischen 
Konsistoriums und der evangelischen Landessynode und zwei evangelischen 
Generalsuperintendenten, ferner einem Vertreter des Bischöflichen Ordinariats 
(des Landesbischofs nebst dem Domkapitel) und einem von den katholischen 
Dekanen aus ihrer Mitte gewählten Mitgliede; 6. aus je einem Vertreter der 
Landesuniversität in Tübingen und der Technischen Hochschule in Stuttgart;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.