Die Organe. $ 99. ol
Grundsatz?”., Wo es an einer positiven Bestimmung fehlt, ist
zwar zur Annahme der Wahl eine Genehmigung der vorgesetzten
Behörde nicht notwendig?®, der Beamte muß aber zum Eintritt
in den Landtag Urlaub erbitten, wenn er durch seine landtägliche
Tätigkeit in Ausübung dienstlicher Funktionen gehindert wird ®®,
Die Bestimmung, daß Beamte zum Eintritt in den Landtag keines
Urlaubes bedürfen, bezieht sich jedoch nur auf die eigenen Be-
amten des Staates, da nur diese der Gesetzgebung desselben unter-
worfen sind. Wird der Beamte eines Staates in einem anderen
Staate in den Landtag gewählt, so muß er bei seiner Regierung
um Urlaub nachsuchen. Ebensowenig kann der für die Landes-
beamten aufgestellte Grundsatz, daß eine Einholung von Urlaub
nicht erforderlich sei, auf Reichsbeamte oder Personen des Soldaten-
standes angewandt werden. Die Landesgesetzgebungen sind nicht
befugt, über die dienstlichen Verhältnisse dieser Bestimmungen
zu treffen und das Reichsbeamten- und Reichsmilitärgesetz haben
darüber nichts festgesetzt®®. Dagegen müssen die Vorschriften
über die Staatsbeamten auf Kommunalbeamte ausgedehnt werden,
welche diesen in allen wesentlichen Beziehungen gleichstehen ®! 82,
x! Sächs. Verf. & 75 (G. vom 19. Okt. 1861), Old. StGG. Art. 121,
Reuß &. L. Verf. $ 60. "Die Bestimmungen sind sehr allgemein gehalten, ohne
daß zwischen Genehmigung zur Annahme der Wahl überhaupt und Urlaub
für die einzelne Session unterschieden wird. — Genauere Vorschriften ent-
hält das S.-Mein. WG. Art. 18, welches zur Annahme der Wahl eine Ge-
nebmigung erfordert, dagegen einen speziellen Urlaub für die einzelne
Session nicht verlangt. So waren auch die Bestimmungen des Anh. G. vom
19. Febr. 1872 $ 8 (aufgehoben durch das WG. vom 27. April 1913) und des
Zivilstaatsdienergesetzes vom 22. Dez. 1875 $ 20 zu verstehen. — Die Er-
laubnis soll in der Regel nur aus überwiegenden Gründen des Dienstes
verweigert (Sächs. Verf. $ 75, S.-Mein. WG. Art, 18, Reuß &. L. Verf.
8 60), die Verweigerungsgründe dem Landtag, mitgeteilt (Sächs. Verf. $ 75
(G. vom 19. Okt. 1861 sub. V.), S.-Mein. WG. Art. 18) oder sogar die Zu-
stimmung desselben zu der Verweigerung eingeholt werden (Old. StGG.
Art. 121 8 2).
28 And. Ans.: v. Gerber, St.R. $ 41 136 N. 7 und v. Campe, Lehre von
den Landständen 819.
»® H. A, Zachariä, St.R. ’ 115 1 644; Zöpfl, St.R. ($ 354) 2 277; Held,
System d. Verf.R. ($ 415) 2 497 u. 498 N. 1.
% Das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 $ 14 erwähnt unter den
Abwesenheitsfällen, für welche ein Urlaub nicht erforderlich ist, nur den
Eintritt in den Reichstag. Übereinstimmend: Thudichum, Ann.D.R. (1876) 280 ;
v. Rönne, Preuß. Staater. ($ 59) 1 243 u. 244 N. 1b; Zorn in der 5. Aufl.
dess. 314, 315 N. 1. Übrigens erscheint der Kaiser kraft des ihm in & 14
eingeräumten Verordnungsrechtes befugt, festzusetzen, daß die Reichsbeamten
zum Eintritt in den Landtag eines deutschen Staates eines Urlaubes nicht
bedürfen. Die V. vom 2. Nov. 1874 bestimmt jedoch nichts über diesen
Gegenstand. Vgl. übrigens $ 142 N. 7.
sı Üjbereinstimmend: v. Rönne, Preuß. Staatsr. 1 244; Schoen, Recht
der Kommunalverbände 153 N. 8; Schwartz, Preuß. Verf.-Urk. 231; Arndt,
Komm. z. Preuß. Verf.-Urk., Art. 73 N. 5 und Reichsstaatsr. 138, 139. —
Zorn in der 5. Aufl. von v. Rönnes preuß. Staater. a. a. O. 316 äußert sich
zweifelhaft.
#92 Über die Frage der Stellvertretungskosten vgl. $ 150.