Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 101. 955 
einzelt nach relativer Majorität?. In einigen Staaten genügt 
für die Wahl der Wahlmänner relative Majorität, während für die 
der Abgeordneten absolute erfordert wird®. Erlangt in der ersten 
Abstimmung niemand die erforderliche Majorität, so findet eine 
engere Wahl (Stichwahl) und zwar in der Regel unter denjenigen 
beiden Personen statt, welche die höchste Stimmenzahl besitzen ®; 
doch kommt auch die Einrichtung vor, daß die Beschränkung auf 
zwei erst im dritten Wahlgange stattfindet oder zwar eine engere 
Wahl nicht eintritt, bei der zweiten Abstimmung aber relative 
Mehrheit entscheidet!°. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Zur Feststellung der Wähler wird vor der Wahl eine Liste 
aufgestellt. Diese liegt eine Zeitlang öffentlich aus; die Wähler, 
welche ausgelassen sind, haben das Recht, Einsprache dagegen zu 
erheben und die nachträgliche Aufnahme zu beantragen. Die Ein- 
tragung in die Liste ist die Voraussetzung der Ausübung des 
Stimmrechtes!!. Nur sehr vereinzelt kommt eine permanente 
Liste der Wahlberechtigten vor 2. 
Die früher vielfach übliche Wahl von Stellvertretern ist 
in neuerer Zeit meistens aufgehoben worden, sie kommt nur noch 
ganz vereinzelt vor'®, 
? Bayr. WG. Art. 14, Sächs. WG. vom 3. Dez. 1868 $ 30, S.-Alt. WG. 
8 23 (G. vom 15. Jan. 1898 u. 4. Jan. 1904). 
8 Braunschw. WG. 85 1 u. 16. 
% So in Preußen (V. vom 80. Mai 1849 8S 28, 30), Sachsen (WG. 3 30 
Hessen (G. vom 3. Juni 1911 Art. 52), Sachsen -Weimar (Landtags WG. $8 32, ch 
Oldenburg (WG. 8 36, relative Mehrheit bei Nachwahl), Braunschw. WG. 
$ 16, S.-Mein. WG. Art. 12, Anh. WG. 8 15, Schw.-Sondh. WG. $ 16 u. 28 
(undeutlich; es wird sofort zu einer engeren Wahl geschritten), Schw.-Bud. 
WG. $ 11, Reuß ä. L. WG. 8 17 u. G. vom 18. Mai 1913 die Landstände 
betr. $ 10, Reuß j. L. WG. vom 8. Jan. 1913 8 19, Schaumb.- ipp- WG. vom 
22. März 1906 Art. 23, Lipp. WG. vom 19. Okt. 1912 $ 14, Wald. WG. ui 
10 Keine engeren Wahlen (Stichwahlen) kennen: Bayern (Landtags WG. 
Art. 14: Wahl erfolgt durch relative Mehrheit mit der Einschränkung, daß 
der Gewählte mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich ver- 
einigen muß; bei dem eventuell erforderlichen zweiten Wahlgange fällt diese 
Einschränkung weg), Württemberg (Vgl. $ 144: im ersten Wahlgang entscheidet 
absolute, im zweiten relative Mehrheit), Baden (LandtagsWG. 88 64 ff: im 
ersten Wahlgang absolute Mehrheit, im zweiten relative, doch kommen für 
den zweiten nur diejenigen Kandidaten in Betracht, welche mindestens 
15% der abgegebenen Stimmen erhielten). Vgl. ferner: S.-Kob.-Goth. $ 33, 
wonach alle diejenigen auf die engere Wahl kommen, die zusammen soviel 
Stimmen haben, daß ihre Zahl sich auf mehr als die Hälfte der sämtlichen 
abgegebenen Stimmen beläuft. 
1 Preuß. V. vom 30. Mai 1849 $ 15, Bayr. LandtagsWG. Art. 9, Sächs, 
WG. 8 18, Württ. LandtagsWG. Art, 1—9, Bad. LWG. 88 Sıff,, Hess. WG. 
Art. 22£., S.-Weim. WG. 8 15, S.-Mein. WG. Art. 8, S.-Alt. wa. 88 14 bis 
19 u. 32 (u. V. vom 10. Febr. 1875), S.-Kob.-(oth. WO. 85 9—14, Old. WG. 
& 15—18, Braunschw. WG. $ 14, Anh. WG. vom 27. April 1913 $ 20, Schw.- 
Sondh. WG. vom 22. April 1912 $S 24 u. 25 (G. vom 13, April 1881), Schw.- 
Rud. WG. 8 7, Reuß ä&. L. WG. 88 13, 14, 20, 21 u. G. vom 18. Mai 1913 
Art. II 85, Reuß j. L. WG. vom 8. Jan. 1913 $ 14, Schaumb.-Lipp. WG. vom 
22. März 1906 Art. 9, Lipp. WG. vom 19. Okt. 1912 8 11. 
12 Im Fürstentum Reuß ä. L. (WG. 8 14) für die Besitzer von Ritter- 
und anderen gebundenen Gütern. 
18 In Reuß &. L. Verf. $ 53, G. vom 18. Mai 1913. 98%
	        
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