362 Zweiter Teil, Zweites Buch. $ 103.
Session und zwar auch für die von der Auflösung nicht betroffene
Kammer, weil es nur Sessionen des ganzen Landtags, nicht solche
der einzelnen Kammern gibt!*. Im Falle der Auflösung müssen
in der Regel binnen einer bestimmten Frist die Neuwahlen statt-
finden, und binnen einer weiteren Frist muß der neue Landtag
einberufen sein !T. — Da durch Auflösung des Landtags das Dasein
desselben beendet wird und die Mandate erlöschen, kann der auf-
gelöste Landtag nicht wieder berufen werden®.
In manchen deutschen Mittel- und Kleinstaaten besteht für
die Zeit, wo der Landtag nicht versammelt ist, ein ständischer
Ausschuß, welcher sich aus dem oder den Präsidenten der
letzten Session und einer Anzahl gewählter Mitglieder zusammen-
setzt. Ihm liegt die Wahrung der Rechte des Landtages, die Vor-
bereitung von Vorlagen für denselben und meist eine Kontrolle
der Finanzverwaltung ob!®,
16 Die entgegengesetzte Meinung wurde 1362 im preußischen Herren-
hause und seitens der preußischen Staatsregierung aufgestellt auf Grund des
freilich nicht ganz korrekten Ausdruckes des Art. 77 der preuß. Verf.: „Wird
eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt“. Vgl.
v. Rönne, Preuß. Staatsr. ($ 65) 1 279 fl.; Zorm in der 5. Aufl. 1350f. Die
hier vertretene Ansicht wird von den meisten Schriftstellern geteilt: v. Rönne
und Zorn a. a. O.; Zöpfl, St.R. ($ 371) 2 320; Grotefend, St.R. $ 602; H. Schulze,
Preuß. Staatsr. $ 167, Lehrb. d. deutsch. Staatsr. ($ 183) 1 497; v. Kirchen-
heim, Lehrb. d. deutsch. Staatsr. 257; Opitz, Sächs. Staatsr. 1 175; v. Stengel
in Marquardseng Handb. 86 N. 1. And. Ans.: Campe Landstände 354.
11T Sofortige, gleichzeitige Ausschreibung neuer Wahlen in S.-Mein. (GG.
Art. 52), In Preußen müssen in 60 Tagen die Wähler, in 90 Tagen der
neue Landtag versammelt sein. Preuß. Verf. Art. 51. Derselbe Grundsatz
gilt in Oldenburg (StGG. Art. 150 $ 1) und Lippe (G. über die Zusammen-
setzung des Landtages vom 3. Juni 1876 $ 9). Die Vornahme der Neuwahl
binnen drei Monaten verlangt die Bayr. Verf. Tit. VII $ 23, Bad. Verf. $ 42,
S.-Weim. RGG. $ 34. Die Eröffnung des neuen Landtags soll erfolgen in
60 Tagen nach dem Reuß j. L. StGG. $ 97, in drei Monaten nach der Wahl-
Verf.8 52, in vier Monaten nach der Reuß ä.L. Verf. $ 78, in sechs Monaten
nach der Sächs. Verf. $ 116. Württ. Verf. 8 186, Hess. Verf. Art. 64, S.-Kob.-
Goth. StGG. $ 79, Braunschw. N. LO. $ 147, Schw.-Sondh. LGG. $ 29, Schw.-
Rud. GG. $ 21, Schaumb.-Lipp. Art. 29.
e Vgl. unten $ 130 (Auflösung des Reichstags) und Zitate das. N. 5.
18 Württ. Verf. $$ 187—192. G. vom 20. Juni 1821, die Einberufung der
abwesenden Mitglieder des ständischen Ausschusses betr. Vgl. v. Sarwey,
Württemberg. Staatar. 2 232 £f.; Göz. Württ. Staatsr. $ 34. Bad. Verf. $ öl,
S.-Mein. GG. Art. 60, S.-Alt. GG. 35 249— 265 (größtenteils aufgehoben), S.-Kob.-
Goth. StGG. $$ 91—103, Braunschw. N. LO. $$ 118—127, 149—151, 189 u. 190
(G. vom 18. Mai 1912), G. über Zusammensetzung der Landesversammlung
& 14—19, G. vom 5. März 1391, Gesch.-Ordn. vom 19. Mai 1912 85 78—81,
d. StGG. Art. 166—178, Anh. LO. 88 35—40 (großenteils aufgehoben) Schw.-
Sondh. LGG. 88 72—87, Schw.-Rud. GG. 88 42—44, Reuß ä. L. G., den Land-
tag betr, vom 18. Mai 1913 Art. III $ 23, Reuß j. R. StGG. s$ 98—101 u.
G. vom 15. März 1860, Schaumb.- Lipp. Verf. Art. 4-47, — In Sachsen-
Weimar werden diese Befugnisse teils durch den Landtagsvorstand, teils
durch den Rechnungsausschuß wahrgenommen (RGG. 88 14, 44).