Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

362 Zweiter Teil, Zweites Buch. $ 103. 
Session und zwar auch für die von der Auflösung nicht betroffene 
Kammer, weil es nur Sessionen des ganzen Landtags, nicht solche 
der einzelnen Kammern gibt!*. Im Falle der Auflösung müssen 
in der Regel binnen einer bestimmten Frist die Neuwahlen statt- 
finden, und binnen einer weiteren Frist muß der neue Landtag 
einberufen sein !T. — Da durch Auflösung des Landtags das Dasein 
desselben beendet wird und die Mandate erlöschen, kann der auf- 
gelöste Landtag nicht wieder berufen werden®. 
In manchen deutschen Mittel- und Kleinstaaten besteht für 
die Zeit, wo der Landtag nicht versammelt ist, ein ständischer 
Ausschuß, welcher sich aus dem oder den Präsidenten der 
letzten Session und einer Anzahl gewählter Mitglieder zusammen- 
setzt. Ihm liegt die Wahrung der Rechte des Landtages, die Vor- 
bereitung von Vorlagen für denselben und meist eine Kontrolle 
der Finanzverwaltung ob!®, 
16 Die entgegengesetzte Meinung wurde 1362 im preußischen Herren- 
hause und seitens der preußischen Staatsregierung aufgestellt auf Grund des 
freilich nicht ganz korrekten Ausdruckes des Art. 77 der preuß. Verf.: „Wird 
eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt“. Vgl. 
v. Rönne, Preuß. Staatsr. ($ 65) 1 279 fl.; Zorm in der 5. Aufl. 1350f. Die 
hier vertretene Ansicht wird von den meisten Schriftstellern geteilt: v. Rönne 
und Zorn a. a. O.; Zöpfl, St.R. ($ 371) 2 320; Grotefend, St.R. $ 602; H. Schulze, 
Preuß. Staatsr. $ 167, Lehrb. d. deutsch. Staatsr. ($ 183) 1 497; v. Kirchen- 
heim, Lehrb. d. deutsch. Staatsr. 257; Opitz, Sächs. Staatsr. 1 175; v. Stengel 
in Marquardseng Handb. 86 N. 1. And. Ans.: Campe Landstände 354. 
11T Sofortige, gleichzeitige Ausschreibung neuer Wahlen in S.-Mein. (GG. 
Art. 52), In Preußen müssen in 60 Tagen die Wähler, in 90 Tagen der 
neue Landtag versammelt sein. Preuß. Verf. Art. 51. Derselbe Grundsatz 
gilt in Oldenburg (StGG. Art. 150 $ 1) und Lippe (G. über die Zusammen- 
setzung des Landtages vom 3. Juni 1876 $ 9). Die Vornahme der Neuwahl 
binnen drei Monaten verlangt die Bayr. Verf. Tit. VII $ 23, Bad. Verf. $ 42, 
S.-Weim. RGG. $ 34. Die Eröffnung des neuen Landtags soll erfolgen in 
60 Tagen nach dem Reuß j. L. StGG. $ 97, in drei Monaten nach der Wahl- 
Verf.8 52, in vier Monaten nach der Reuß ä.L. Verf. $ 78, in sechs Monaten 
nach der Sächs. Verf. $ 116. Württ. Verf. 8 186, Hess. Verf. Art. 64, S.-Kob.- 
Goth. StGG. $ 79, Braunschw. N. LO. $ 147, Schw.-Sondh. LGG. $ 29, Schw.- 
Rud. GG. $ 21, Schaumb.-Lipp. Art. 29. 
e Vgl. unten $ 130 (Auflösung des Reichstags) und Zitate das. N. 5. 
18 Württ. Verf. $$ 187—192. G. vom 20. Juni 1821, die Einberufung der 
abwesenden Mitglieder des ständischen Ausschusses betr. Vgl. v. Sarwey, 
Württemberg. Staatar. 2 232 £f.; Göz. Württ. Staatsr. $ 34. Bad. Verf. $ öl, 
S.-Mein. GG. Art. 60, S.-Alt. GG. 35 249— 265 (größtenteils aufgehoben), S.-Kob.- 
Goth. StGG. $$ 91—103, Braunschw. N. LO. $$ 118—127, 149—151, 189 u. 190 
(G. vom 18. Mai 1912), G. über Zusammensetzung der Landesversammlung 
& 14—19, G. vom 5. März 1391, Gesch.-Ordn. vom 19. Mai 1912 85 78—81, 
d. StGG. Art. 166—178, Anh. LO. 88 35—40 (großenteils aufgehoben) Schw.- 
Sondh. LGG. 88 72—87, Schw.-Rud. GG. 88 42—44, Reuß ä. L. G., den Land- 
tag betr, vom 18. Mai 1913 Art. III $ 23, Reuß j. R. StGG. s$ 98—101 u. 
G. vom 15. März 1860, Schaumb.- Lipp. Verf. Art. 4-47, — In Sachsen- 
Weimar werden diese Befugnisse teils durch den Landtagsvorstand, teils 
durch den Rechnungsausschuß wahrgenommen (RGG. 88 14, 44).
	        
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