Die Organe. $ 104. 307
Abteilung eine entsprechende Anzahl von Kommissionsmitgliedern
fällt?5. Ganz vereinzelt kommt die Ernennung durch den Präsi-
denten vor! Die Kommissionen beenden ihre Tätigkeit mit
Schluß der Sitzungsperiode; es ist jedoch in einigen Staaten aus-
nahmsweise gestattet, daß Kommissionen in der Zeit zwischen zwei
Sitzungsperioden versammelt bleiben, um Vorlagen für die nächste
Session vorzuberaten!’, In diesem Falle kommt der Grundsatz
der Diskontinuität der Sitzungsperioden nicht zur Anwendung.
Die Leitung der Verhandlungen liegt in den Händen
des Präsidenten, der auch die Disziplin zu handhaben hat. Er
wird dabei von den Vizepräsidenten und Schriftführern unter-
stützt, welche in Gemeinschaft mit ihm das „Bureau“ des Hauses
bilden. - Minister und Regierungskommissare haben Zu-
tritt zu den Verhandlungen und es muß ihnen auf Verlangen
jederzeit das Wort erteilt werden!®; die Kammern sind befugt,
die Anwesenheit der Minister zu verlangen!?. Die Regierungs-
vertreter. stehen, wenn sie nicht Mitglieder der betreffenden Kammern
sind, nicht unter der Disziplinargewalt des Präsidenten ?°; sie
De — Die Anh. GO. $ 26 bestimmt, daß in jedem einzelnen Falle vom
lenum des Landtages über die Art und Weise der Wahl Beschluß gefaßt
werden soll.
ı5 GO. für das preußische Herrenhaus $ 15, für das Abgeordnetenhaus
Ausg. 1910) $ 26. . Diese Binrichtung | esteht auch in Sachsen (Opitz, Sächs.
taatsr. 2 1898; O. Mayer, Sächs. St.R. 143) und in modifizierter Gestalt in
der zweiten badischen Kammer (GO. $ 69, 72).
16 Im Einverständnis mit der Landschaft nach der S.-Alt. GO. $ 17.
17 Sächs. Verf. $ 114, dazu G. vom 12. Okt, 1874 Nr. Ill (sog. Zwischen-
deputationen, vgl. O. Mayer, Sächs. St.R. 143); Schw.-Sondh. LGG. $ 81. —
In Bayern sind solche Kommissionen zu wiederholten Malen durch besondere
Gesetze angeordnet.
18 Preuß. Verf. Art. 60, Bayr. Verf. Tit. VIL $ 24, Geschäftsgangsges.
Art. 15, Sächs. LO. 88 29 u. 30, Württ. Verf. $ 169 (Fassung vom 16, Juli
1906), Bad. Verf. $ 7 N vom 21. Dez. 1869, Art. 9), Hess. GO. Art, 43,
8.-Weim. RGG. $ 29, GO. $$ 16 u. 66, S.-Alt. GG. $$ 232 u. 233, Landschaftl.
GO. 8 23, S.-Kob.-Goth. GO. $ 56, S.-Mein. GO. $ 19, Braunschw. GO. $ 53,
Old. StGG. Art. 155 u. 156, Anh. GO. 3 46, Schw.-Sondh. LGG. 88 65 u. 66,
Schw.-Rud. GO. 8 97, Reuß ä. L. Verf. $ 83, Reuß j. L. StGG. 89, GO. $ 36,
Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 25, Lipp. GO. 8 26, Wald. Verf. $ 63.
19 Preuß. Verf. Art. 60, Schw.-Sondh. LGG. $ 65, Reuß j. L. StGG.
S 89, Wald. Verf. 8 64.
20 v. Gerber, St.R. ($ 42) 139 N. 6; H. A. Zachariä, StR. S 120) 1 677;
v. Rönne, Preuß. Staater. ($ 85) 1 343 N. 3; Zorn in der 5. Aufl. dess. ($ 35)
1414 N. 1; H. Schulze, Preuß, Staatsr. $ 166; Opitz, Sächs. Staatsr. 3 227;
Arndt, Komm. z. preuß. Verf., zu 60 N. 5; Bornhak, Preuß. Staatsr. 1 453;
v. Seydel-Piloty, Bayr. St.R. 1 300; Hubrich, Parlamentarische Redefreiheit
422 ff, 440; H. Pohl Der Bundesratsbevollmächtigte im Reichstag (in der
Zitelmann-Festschrift, 1913). Vgl. auch unten $ 132 über die Stellung der
Bundesratsbevollmächtigten zum Reichstag. Ausführlich wird die Stellung
des Parlamentspräsidenten zu den Regierungsvertretern erörtert bei Hermann
F. Schmid, Parlamentar. Sondergewalt u. Disziplin (vgl. oben N. a) 40 ff. —
Ausdrückliche Bestimmungen über diesen Gegenstand enthalten die Reußä.L,
Verf. $ 83, welche die Regierungsvertreter „selbstverständlich“ von der
Disziplinargewalt des Präsidenten ausschließt, und die S.-Kob.-Goth. GO. $ 82,
welche wegen Ungehörigkeiten derselben Beschwerde beim Herzog gestattet.