Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung. $ 8. 27 
der Staatsgewalt nicht von dem rechtmäßigen Erwerb, sondern 
nur von dem tatsächlichen Besitz derselben abhängt, folgt, daß 
der restaurierte legitime Herrscher die staatlichen Akte des 
Zwischenherrschers anerkennen muß. Dagegen besteht keine Ver- 
pflichtung zur Anerkennung von Handlungen eines Prätendenten 
oder einer politischen Partei, welche sich zwar im Kampfe um 
die Staatsgewalt befunden hat, aber nicht in den vollen Besitz 
derselben gelangt ist*. 
7. Die staatlichen Funktionen '!. 
88. 
1. Die Tätigkeit des Staates zerfällt in die Gesetzgebung, 
welche den Erlaß von allgemeinen oder abstrakten Vor- 
schriften (Rechtssätzen), und die Verwaltung im weiteren 
Sinne, welche die Regelung individueller oder konkreter 
Angelegenheiten zum Gegenstand hat?, Die Verwaltung im weiteren 
* H.A.Zachariä1 ($ 78) 401 f.; Zöpfl 1 ($ 207 ff.) 564 fi; H. A. Zachariä, 
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer 
Zwischenherrschaft, Z.StaatsW. 9 79ff. Brockhans, Art. „Zwischenherr- 
schaft“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 8 1508 ff. Für Deutschland sind 
die Fragen hauptsächlich ‚Erektisch geworden durch die französische Herr- 
schaft und das Bestehen des Königreichs Westfalen im Anfang des neun- 
zehnten Jahrhunderts, 
ı Jellinek, Gesetz und Verordnung 213 ff., Staatsl. 595 ff.; Anschütz, 
Enzykl. 26 ff., 143 ff, Justiz und Verwaltung, in der Kultur der Gegenwart, 
Syst. Rechtswiss. 372 ff. 
® Über das Wesen der Gesetzgebun 8 besteht Meinungsverschieden- 
heit. Ziemlich allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, daß es die 
Aufgabe der Gesetzgebung ist, Rechtssätze aufzustellen. Streitig ist da- 
n, ob ein Rechtssatz bzw. ein Gesetz eine allgemeine Regel ent- 
Balten muß. Gegen dieses Erfordernis haben sich erklärt: Laband, Das 
Budgetrecht nach der preußischen Verfassungsurkunde (1871) 3; St.R. 2 2; 
KLA. 108 ff.; v. Martitz, Über den konstitutionellen Begriff des Gesetzes 
nach deutschem Staatsrecht, ZStaatsW. 86 241 ff.; Stobbe, Handbuch des 
deutschen Privatrechts 1 123; Ulbrich, Österreichisches Staatsrecht $ 144; 
Bierling, Kritik 2 232; Gareis, Allg.St.R. 76, 116, 180; Loening, V.R. (& 48) 
225ff.; H. Schulze, Preuß.St.R. (2. Aufl.) 24 N. 2 (in Abweichung von seiner 
früheren Meinung); Jellinek, Gesetz u. Verordnung 236 fl. ; Seydel-Piloty, Bayr. 
Staatser. 319; Haenel, Gesetz im formellen und materiellen Sinne, Studien 
z. deutschen Staatsrecht 2 116ff.. St.R. 1 122; Thon, Arch.ÖffR. 5 149 fi.; 
Dyroff, Ann.D.R. (1889) 826; Dantscher v. Kollesberg, Die politischen Rechte 
der Untertanen 203 N. 4; Gierke, Deutsch. Privatrecht 1 123; Bornhak, 
Verw.Arch. 5 142; G. Anschütz, Kritische Studien zur Lehre vom Rechts- 
satz und formellen Gesetz 22 ff.; Enzyklop. 155. — Für dasselbe sprechen 
sich aus: Jhering, Zweck im Recht 1 327 ft.: H. Schulze, Lehrbuch 1 ($ 184) 
5l5ff.; v. Roenne, Preuß.St.R. (4. Aufl.) 1 (8 88) 327 ff.; E. v. Meier, Enzyklop. 
1157; v. Stengel, Die Organisation der preußischen Verwaltung nach den 
neuen Reformgesetzen 1; v. Sarwey, Württemb. Staatsr. 2 3; anders dagegen 
in der Bearbeitung des allgemeinen Verwaltungsrechtes in Marquardsens 
H.B. d. öffentl. Rechtes 18 S. 7ff.; G. Meyer, der Begriff des Gesetzes und 
die rechtliche Natur des Staatshaushaltsetats in GrünhutsZ. 8 1fl.; Göppert, 
Jherings). 22 77, 148; Seligmann, Der Begriff des Gesetzes (1886) 61f.; 
v. Kirchenheim, Einführung in das Verwaltungsrecht (1885) 31, 75; Wielandt, 
Badisches Staatsrecht 162; O. Mueller, Die Begriffe der Verwaltungsrechts-
	        
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