Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

386 Zweiter Teil. Zweites Buch. 8$ 106. 
beschränkt!!. Die betreffenden Verbände werden auch als Selbst- 
verwaltungskörper bezeichnet. Zu dieser Theorie hat namentlich 
das Bestreben Veranlassung gegeben, neben dem herkömmlichen 
politischen noch einen Rechtsbegriff der Selbstverwaltung auf- 
zustellen. Diese Verwendung desselben Ausdruckes in einer zwei- 
fachen ganz verschiedenen Bedeutung ist nicht ohne Bedenken 
und kann leicht zu einer Verwirrung der Terminologie führen. 
Der zuletzt erwähnte Begriff der Selbstverwaltung hat aber eine 
solche Verbreitung erlangt, daß er sich nicht mehr beseitigen läßt. 
[Deshalb ist es notwendig, zwei Begriffe der Selbstverwaltung zu 
unterscheiden: 1. den Begriff der Selbstverwaltung im politi- 
schen Sinne: Verwaltung, ausgeübt durch Individuen, welche 
den Staatsdienst nicht berufsmäßig betreiben, insbesondere durch 
Ehrenbeamte; — und 2. den Begriff der Selbstverwaltung im 
Rechtssinne: Verwaltung, ausgeübt durch juristische Personen, 
welche, obwohl dem Staate untergeordnet und eingegliedert, doch 
ihm gegenüber selbständig sind, insbesondere durch kommunale und 
anderekorporativeoderanstaltlicheVerbändedesöffentlichen Rechts!®, 
Manche Tätigkeiten können unter jedem dieser beiden Gesichts- 
punkte als Selbstverwaltung erscheinen.] Denn die Kommunal- 
verbände und sonstigen Öffentlichen Korporationen bedienen sich 
zur Ausübung ihrer Befugnisse in weitem Umfange nichtberufs- 
mäßiger Organe. Aber beide Begriffe sind doch keineswegs 
identisch. Denn einerseits können Kommunalverbände und andere 
Selbstverwaltungskörper bei größerer Entwicklung des besoldeten 
Berufsbeamtentums nicht entbehren. Andererseits gibt es nicht- 
berufsmäßige Beamte, also Selbstverwaltungsorgane, welche nicht 
Schriftsteller bei der Bezeichnung „Kreis- und Gemeindeverwaltung“ mehr 
den örtlichen Umfang der Selbstverwaltungsbezirke als den Charakter der 
Selbstverwaltungsämter im Auge hat. Vgl. hierzu auch E. v. Meier in der 
Enzykl. (6. Aufl.) 644. 
ıı Vertreter dieses Begriffes der Selbstverwaltung sind L. v. Stein, 
Nerwaltungslehre, Teill Abt. II 127ft., Handb. d. Verwaltungslehre (3. Aufl.) 
Teil L61ff., H. Schulze, Preuß. Staatsr. $ 126ft., namentlich aber Laband 
R.St.R. 1 102, 103 Nr. 4 und kl. Ausg. 28. Dieselbe Anschauung vertreten 
Zom, RStR 1109; Haenel, StR 1 185 f.; O. Mayer, DVR 1 126, 127, 
2371f.,;, Rosin, AnnDR (1883), 265 ff.; Preuß im Handb. d. Politik 1198 ff. ; 
Ulbrich, Österreich. Staatsr. ($ 157) 414; Rümelin, in ZStaatsW 40 401: 
v. Kirchenheim, Einführung in d. Verw.R 40; O. Gluth, Die Lelre von der 
Selbstverwaltung, (1887); Blodig, Selbstverw. 40; Schoen, Recht der Kommunal- 
verbände 6 und in der Enzykl. (7. Aufl.) 4202ff.; E. v. Meier in der Enzykl. 
(6. Aufl.) 2 644 ff.: Jellinek, System 291 und Staatsl. 640 ff.; Hatschek, Selbst- 
verw. 80, 87 und im WStVR Art. „Selbstverwaltung“, 8 423 ff.; Fleiner, 
Institut 95 ff.; Lamp, Das Problem der städtischen Selbstverwaltung (1905) 
60ff., 87.; [Die oben angegebene Auffassung des \Vesens der Selbstverwal- 
tung ist die heute herrschende], 
1? (Die beiden Arten der Selbstverwaltung werden auch wohl — nach 
dem Vorgange Rosins, AnnDR (1888) 308 — als „bürgerliche“ und „körper- 
schaftliche“ bezeichnet. Die beiden Begrifte sind außer von Rosin be- 
sonders en einander gegenübergestellt bei Schoeu in der Enzykl., 7. Aufl., 
4 201, 202).
	        
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