Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 107. 397 
Kommissarien an!?, Schon seit Anfang des siebzehnten Jahr- 
hunderts waren die Heere von sogenannten Kriegskommissarien, 
d.h. landesherrlichen Beamten für die Militärverwaltung, begleitet 
worden, welche zugleich als Vertrauenspersonen der Fürsten 
darüber wachten, ob die Truppenführer die durch die Kapitulation 
übernommenen Pflichten erfüllten. Mit der J.ntstehung der 
stehenden Heere und dem Übergang der Werbung in die Hände 
des Staates wurde das Amt ein ständiges. Es fungierte ein 
Generalkriegskommissar und eine Reihe ihm untergeordneter 
Ober- und Kriegskommissare. Diese Beamten erhielten neben den 
Geschäften der Militärverwaltung auch die Erhebung der für 
Heereszwecke bestimmten Steuern und die Landespolizeiverwaltung. 
An Stelle des Einzelbeamten traten später Kollegien, die Provinzial- 
kommissariate, und als höhere Instanz das Generalkommissariat. 
Als Organe der lokalen Verwaltung wurden besondere Land- und 
Marschkommissare in die Provinzen gesendet, ursprünglich für 
die Geschäfte der Militärverwaltung; später wurden ihnen aber 
auch Funktionen der Steuer- und Polizeiverwaltung übertragen. 
Sie waren den Oberkommissaren, später den Provinzialkommissa- 
riaten untergeordnet. Nun hatten einzelne Landesteile (insbesondere 
Brandenburg, Magdeburg, Pommern) im siebzehnten Jahrhundert in 
der Kreisverfassung eine ständisch-kommunale Organisation er- 
halten. Diese diente ursprünglich dem Zwecke der Steuer- 
verwaltung, später auch anderen Verwaltungszwecken. [An der 
Spitze der Kreise standen ständische Vertrauensmänner, welche 
von der kreisansässigen Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählt wurden. 
Sie führten in der Mark Brandenburg den Titel „Kreisdirektoren*, 
„Umrisse und Untersuchungen“ (1898), 104 ff., 247 ff), Hintze, Bornhak, 
insbesondere aber die bei größter Knappheit alles Wesentliche scharf 
hervorhebende Darstellung E. v. Meiers in der Enzykl. (6. Aufl.) 664 ff. (auch 
hannöv. Verfassungs- und Verwaltungsgesch. 2 399 ff., 406ff.), Nament- 
lich aus seiner Schilderung ist zu entnehmen, wie der brandenburgisch- 
preußische Staat im siebzehnten Jahrhundert mit seinen größeren Zwecken 
gewachsen ist, extensiv und intensiv, und wie er infolge dieser Vergrößerung 
ezwungen wurde, die gemeindeutschen, den Verhältnissen eines deutschen 
Merritoriums durchschnittlicher Größe wohl genügenden, für ihn aber nicht 
mehr ausreichenden Heeres-, Finanz- uud Verwaltungseinrichtungen ab- 
zustreifen. 
132 Vgl. außer der in vorstehender Note bezeichneten Literatur: Isaac- 
sohn, Gesch. des preuß. Beamtentums 2 153 fl.; G. Schmoller, Das Städte- 
wesen unter Friedrich Wilhelm 1., Zeitschr. für preuß. Geschichte und 
Landeskunde, 11 568 ff., Acta Borussica 1 94 fl.; Bornhak, Gesch, des preuß, 
VerwR 1 267 f., 419ff.; v. Schroetter, Die brandenburgisch - preußische 
Heeresverfassung unter dem Großen Kurfürsten, Leipzig 1892 (Bd. XI Nr. 5 
der Staats- und sozialwiss. Forschungen von Schmoller), 79 fl.; Breysig, Die 
Organisation der brandenburgischen Kommissariate in den Forschungen zur 
brandenburg. und preuß. Geschichte 5 135 ff.; E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 
655, Schoen, das. (7. Aufl.) 4 222, Hintze, Der Kommissarius und seine Be- 
deutung in der allgemeinen Verwaltungsgeschichte (Festgabe für Zeumer, 
1910); August Wilhelm, Prinz von Preußen, Die Entwicklung der Kom- 
missariatsbehörden in Brandenburg-Preußen bis zum Regierungsantritt 
Friedrich Wilhelms I. (Straßb. Diss.), 1908. 
G. Meyer-Anschäütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 26
	        
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