Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

404 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 108. 
Neben den Ministerien kommt in einigen Staaten (Preußen, 
Bayern, Sachsen) noch ein Staatsrat vor°. Derselbe besteht 
12. März 1873 aufgehoben. Hessen: V., die Organisation der obersten 
Staatsbehörde betr., vom 15. März 1879, abg. vom 5. November 1884, 1. August 
1896 und 6. Mai 1903; das Gesetz vom 1. Juli 1821 ist materiell gültig _ge- 
blieben: Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen; der Präsident 
bearbeitet gleichzeitig die auswärtigen und Großherzoglichen Hausangelegen- 
heiten. S.-Weimar: G. über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 
5. März 1850 8$ 20-—22, 55—64: dazu Gesetz vom 25. September 1849, abg. 
durch Gesetz vom 1. Juli 1867, 8. April 1871, 7. Dezember 1891, 24. Mai 
1899, 18. April 1901. Ein dirigierender Staatsminister, Ministerialdeparte- 
ment des Großherzoglichen Hauses, Kultus und Juatiz; des Außeren und 
Innern; der Finanzen. S.-Meiningen: V. vom 14. September 1848, 21. Fe- 
bruar 1870, 8. Oktober 1873. Ein dirigierender Staatsminister: Abteilungen 
des Herzoglichen Hauses und der Finanzen und des Außeren, des Innern, 
der Justiz, Kirchen- und Schulsachen. S.-Altenburg: G. vom 14. März 
1866 und 24. August 1869 und 18. Oktober 1892 (Wiedereinführung des Ge- 
setzes von 1866). Ein Ministerium mit vier Abteilungen: Herzogliches Haus, 
Auswärtiges und Kultus; Justiz: Inneres; Finanzen; der Landesherr kann je- 
doch auch andere Geschäftseinteilungen anordnen. S.-Koburg-Gotha: 
G., die Organisation des Staatsministeriums betr., vom 17. Dezember 1857; 
abe. G. vom 28. Juli 1899. Ein Ministerium mit zwei Abteilungen für 
Koburg und Gotha. An der Spitze ein Staatsminister, der zugleich Vorstand 
einer Abteilung ist. Vom Ressort der Abteilungsvorstände können durch 
herzogl. Verordnung einzelne Geschäfte abgezweigt werden, Braunschweig: 
N.L.O. 8 158, Staatsministerium, das für die einzelnen Verwaltungszweige 
in Departements (Justiz, Finanzen, Herzogl. Kammer usw.) zerfällt und mit 
wenigstens drei Mitgliedern besetzt sein muß. Oldenburg: G. betr. die 
Organisation des Stantsministeriums, vom 5. Dezember 1868, abg. vom 19. Fe- 
bruar 1909: Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten, der Justiz, der Kirchen und Schulen, des Innern und der 
Finanzen. Anhalt: V. vom 28. April 1870, Einsetzung eines Staatsministers 
mit einer Anzahl vortragender Räte. Schw.-Sondershausen: G. über 
Reorganisation der Staatsverwaltung vom 17. März 1850. Ministerium mit 
einem Chef und fünf Abteilungen: Fürstliches Haus, Militär und Äußeres; 
Inneres; Finanz; Kirchen und Schulen; Justiz. Schw.-Rudolstadt: G„ 
die Reorganisation der Landesverwaltungsbehörde betr., vom 7. Februar 
1868, Abänderungen vom 8. August 1879, Ministerium mit einem Chef und 
mehreren Abteilungen. Reuß &.L.: Landesregierung unter einem Präsidenten. 
Reuß j.L.: G., die Organisation der Verwaltungsbehörden betr. vom 29. Juli 
1852, V., die oberste Staatsverwaltung betr., vom 16. April 1862, abg. vom 
28. April 1863, 28. Mai 1868 und 21. Oktober 1877. Ministerium mit einem 
Chef, der den Abteilungen des Auswärtigen und der Finanzen vorsteht, für 
die Abteilungen des Innern, der Justiz, Kirchen- und Schulsachen besondere 
verantwortliche Verwaltungsvorstände. Lippe: V. vom 12. und 30. Sep- 
tember 1853, Errichtung eines fürstlichen Kabinetts (Staatsministerium seit 
dem Gesetz vom 29. September 1897) mit einem Minister. Schaumburg- 
Lippe: Ministerium mit einem Minister. Waldeck: Landesregierung 
unter einem Königlich Preußischen Landesdirektor seit dem Vertrag vom 
18. Juli 1867. 
° Preuß. V. über die veränderte Verfassung aller obersten Staats- 
behörden vom 27. Oktober 1810, V. wegen Einführung des Staatsrates vom 
20. März 1817, V.. betr. die Vereinfachung der Beratungen des Staatsrates 
vom 6. Januar 1848. Der preußische Staatsrat hat seit 1848 tatsächlich auf- 
gehört zu existieren und ist erst seit dem Jahre 1884 vorübergehend von neuem 
elebt worden. Vgl. den oben Notel zitierten Artikel von Brie, dazu Gneist, 
Art. Staatsrat in der 1. Aufl. des Stengelschen Wörterbuchs des deutschen 
VerwR, sowie E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 668 ff., 686, französische Ein-
	        
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