Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 109. 405 
aus den Prinzen des regierenden Hauses, den Ministern, andern 
hohen Beamten und hervorragenden Persönlichkeiten, welche der 
Monarch zu Mitgliedern des Staatsrats ernennt. Seine Haupt- 
funktionen sind Vorberatungen von Gesetzen und wichtigen Ver- 
waltungsmaßregeln, in Bayern ist ihm auch inbezug auf gewisse 
Gegenstände die Befugnis der Entscheidung beigelegt worden®. 
Außerdem bestehen in einzelnen Staaten noch Stellen, welchen 
die Leitung einzelner Verwaltungszweige für das ganze Land in 
Unterordnung unter das Ministerium übertragen ist (Steuerdirek- 
tionen., Zolldirektionen, Schulräte, Verwaltungshof in Baden usw.)b, 
Zu den Zentralbehörden gehört da, wo eine Verwaltungsgerichts- 
barkeit besteht, auch der oberste Verwaltungsgerichtshof”. 
2, Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. 
8 109. 
Die lokale Verwaltung der deutschen Einzelstaaten charak- 
terisiert sich als ein Nebeneinander von Staats- und Kommunal- 
verwaltung. 
Die unterste Stufe der Verwaltung bilden in allen deutschen 
Staaten die Gemeinden. Diese haben eine rein kommunale 
flüsse 2 419 ff. — Bayr. V. vom 18. November 1825 über die Bildung, den 
Wirkungskreis und den Geschäftsgang des Staatsrates, V., den Staatsrat 
betr., vom 3. August 1879. Sächs. Verf. $ 41, Sächse. V. wegen Errichtung 
des Staatsrates vom 16. November 1831, V., die veränderte Einrichtung des 
Staatsrates betr., vom 29. Mai 1855, Württ. Verf. 88 54-61, abg. und auf- 
gehoben besonders durch Verf. Ges., betr. die Bildung eines Staatsministeri- 
ums, vom 1. Juli 1876, Verf. Ges. vom 15. Juli 1911 betr. Aufhebung des 
Geheimen Rates. Der badische Staatsrat, welcher durch V. vom 28, De- 
zember 1844 in das Leben gerufen war, ist durch V. vom 20. Oktober 1849 
wieder aufgehoben worden, ebenso der vormals in Hessen bestehende Staats- 
rat (bess. Ges. vom 11. Januar 1875). 
© Poezl, Bayer. VerwR. $ 35; Seydel-Piloty, Bayer. Staatsr. 1 323 ff. 
[Noch hervorragender als die des bayerischen Staatsrates war früher 
ie staatsrechtliche Stellung des Geheimen Rates in Württemberg: 
vgl. R. v. Mohl, Württemb. Staatsr. & 151; v. Sarwey, Württemb. 
Staatsr. ? 121 ff.‘ Württemb. Verf. SS 59—60 vgl. mit VerfG., betr. die 
Bildung eines Staatsministeriums vom 1. Juli 1876. Doch wurde diese 
Stellung, nachdem zuerst die Eigenschaft des Geheimen Rates als einer 
über den Ministern stehenden obersten beratenden und entscheidenden 
Staatsbehörde durch das vorbezeichnete G. vom 1. Juli 1876 beseiti 
sodann aber auch durch seine administrative und jurisdiktionelle Zuständig- 
keit in Verwaltungsstreitsachen, Enteignungssachen, Disziplinarsachen, 
Kompetenzkonflikten und in Angelegenheiten der evangelischen Landes- 
kirche durch die Gesetzgebung von 1876 bis 1898 (vgl. Göz, \Württemb. 
Staatsr. 167 ff.) Stück für Stück aufgehoben worden war, mehr und mehr 
reduziert. Schließlich hat das Verf. Ges. vom 15. Juli 1911 den Geheimen 
Rat aufgehoben. Vgl. dazu Göz im JahrbÖffR & 268 ff. 
b Sogenannte Zentralmittelstellen. Wegen ihrer Unterordnung unter 
die zuständigen Ministerien sind sie keine Zentral- sondern Mittelbehörden. 
A. M. die Voraufl. S. 363. 
? Vgl. $ 182,
	        
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