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vention des hansischen Bundes, die zünftlerischen Unruhen und
Aufstände vielfach gewaltsam unterdrückt wurden. Diese Ereig-
nisse bewirkten auch einen Rückschlag in Süd- und Westdeutsch-
land. Seit dem fünfzehnten Jahrhundert wird die Verfassung der
Städte mehr und mehr obligarchisch, eine Veränderung,
welche namentlich in der Gestaltung des Rates zum Ausdruck
kommt. An die Stelle der Wahl und kurzen Amtsdauer der Rats-
mitglieder tritt Kooptation und Lebenslänglichkeit. Die Ratsstellen
kommen in die Hände weniger Familien. Der Rat betrachtet sich
nicht mehr als Repräsentant der Stadt, sondern als eine kraft
eigenen Rechtes regierende Obrigkeit, zu welcher die städtischen
Bürger im Verhältnis von Untertanen sich befinden. Die größeren
Kollegien, welche dem Rat gegenüber die Bürgerschaft vertreten
sollten, waren ohne Einfluß. Der Gemeinsinn der Bürger ver-
schwand, und die Zünfte begannen ihre Privilegien im privaten
Interesse auszubeuten.
Diese Zustände hatten schon seit dem fünfzehnten Jahrhundert
ein kräftiges Eingreifen einzelner Landesherren in die städtischen
Verhältnisse zur Folge®. Namentlich zeichneten sich die Hohen-
zollern durch derartige Maßnahmen gegenüber den brandenburgi-
schen Städten aus. Die Ratswahlen wurden der landesherrlichen
Bestätigung unterworfen, die Autonomie der Städte beschränkt
und viele Gegenstände der städtischen Verwaltung durch landes-
herrliche Anordnungen geregelt. Unter dem Einfluß der Stände
gelangten jedoch diese reformatorischen Bestrebungen wieder zum
Stillstande. Ebenso hatten die volkstümlichen Bewegungen, welche
in den Städten während der Reformationszeit entstanden, keinen
dauernden Erfolg. Die oligarchische Verfassung des Rates blieb
bestehen. Die Vertretung der Bürgerschaft erlangte keinerlei Ein-
fluß. Das Bürgerrecht wurde als ein nutzbares Privatrecht an-
geseben, welches den Anspruch auf bürgerliche Nutzung und
bürgerliche Nahrung gewährte. Die Aufnahme in den Bürger-
verband war an sehr erschwerende Bedingungen, Vermögens-
nachweise, Zahlung eines hohen Bürgergeldes u, dgl. geknüpft;
nur für Bürgerssöhne und Ehemänner von Bürgerstöchtern oder
Bürgerswitwen bestanden Erleichterungen. Neben den Bürgern
existierte eine große Zahl von Schutzgenossen, welche die bürger-
lichen Lasten trugen, ohne Rechte zu genießen.
Durch den dreißigjährigen Krieg war der Wohlstand der
Städte zerstört und meist eine vollständige Zerrüttung der städti-
schen Finanzen eingetreten. Diese Umstände veranlaßten wieder
ein kräftigeres Eingreifen der landesherrlichen Obrigkeit. Die
fürsorgende und bevormundende Tätigkeit derselben erstreckte
sich auch auf die Städte. Energische Maßregeln dieser Art er-
% Schmoller a.a.O. Jahrg. 8 527 ff.; Bornhak, Gesch, des Preuß. Verw.R.
1 139 ff., Preuß. Staats- und Rechtsgesch. 16 ff.; Preuss, Entwicklung des
deutschen Städtewesens 1 119 ff.