Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

426 Zweiter Teil. Zweites Buch. 3 112. 
war, wenn keine Verpflichtung zum Erwerb des Bürgerrechtes 
existierte 1, 
Für den Erwerb der Gemeindeangehörigkeit oder des Bürger- 
rechtes mußte in der Regel eine Gebühr (Aufnahmegebühr, 
Einzugsgeld, Bürgergewinngeld) entrichtet werden. Wollte 
der Aufgenommene 'an den Gemeindenutzungen teilnehmen, so 
war dazu oft die Erlegung eines besonderen Einkaufsgeldes er- 
forderlich ', 
Von den Gemeindeangehörigen wurden noch unterschieden 
die Schutzgenossen (Schutzverwandte) und Flurgenossen. 
Schutzgenossen hießen diejenigen Personen, welche, ohne 
heimatsberechtigt zu sein, das Recht hatten, in einer Gemeinde zu 
wohnen und die Gemeindeanstalten zu benutzen. Dieses Recht 
wurde durch provisorische Anstellung oder besondere Erlaubnis. 
des Gemeindevorstandes erworben. Mit ihm war die Verpflichtung 
verbunden, gewisse Abgaben zur Gemeindekasse zu zahlen '2. 
Flurgenossen (Forensen, Ausmärker) hießen solche Personen, 
welche, ohne Gemeindeangehörige zu sein, Grundstücke in einer 
Gemeinde besaßen. Sie mußten diejenigen Abgaben mit ent- 
richten, welche auf den Grundbesitz umgelegt waren, und hatten 
das Recht, für ihre Grundstücke die Gemeindeanstalten zu be- 
nutzen. Damit verband sich häufig die Befugnis, an der Fassung 
der Gemeindebeschlüsse teilzunehmen, namentlich wenn diese sich 
auf Abgaben von Grundeigentum bezogen "8. 
2. Nach allen diesen Gesetzgebungen war der Anspruch auf 
Armenunterstützung von der ausdrücklichen Verleihung des 
Heimatsrechtes oder der Gemeindeangehörigkeit seitens der Ge- 
meinde abhängig. Anders nach der preußischen Gesetzgebung. 
Schon das Allgemeine Landrecht!* bestimmte, daß von den Ge- 
meinden außer ihren Mitgliedern auch diejenigen Personen im 
Falle der Hilfsbedürftigkeit unterstützt werden sollten, welche, 
  
  
10 Hann. StO 8$ 32—33, Kurhess. GO $ 30, Bayr. GO Art. 18, S.-Mein. 
G. vom 15. Aug. 1840 Art. 28, S.-Kob. GG Art. 46, Anh.-Dess. StO a, 
Anh.-Bernb. StÖ Ss 20—21, Lipp. StO vom 16. Mai 1843 $$ 23—28, Schaumb.- 
Lipp. StO $ 26, Wald. GO 8$ 17—19. 
ıı Hann. StO 88 28 und 37, Kurhess. GO $$ 23—24, 31, Bayr. G. vom 
16. April 1868 Art. 8ff., G. vom 17. Juni 1896 8 5, GO Art. 20ff., Württ. 
G. vom 4. Dez 1833 Art. 29—31, Bad. BRG $$ 33ff., S.-Mein. G. vom 
11. März 1848 Art. 19, S.-Alt. G. vom 3. Aug. 1833 $ 3, S.-Goth. GG 
ss 31, S.-Kob. GG Art. 37f., Lipp. V. vom 2. März 1841 8 12, StO 
Os 16, Mai 1843 8 13, Schaumb.-Lipp. GO 88 23 und 55, Wald. 
12 Kurhess. GO 8 35, Württ. G. vom 4. Dez. 1833 Art. 10—12, S.-Goth. 
Sg 5961, 186, S.-Kob. GG Art. 48-51, 149, Lipp. StO vom 16. Mai 1843 
55 29 —30. 
13 Hann. StO $ 13, LGO $ 65, G. vom 5. Sept. 1848 $ 13, Hess., G., die 
Mitwirkung der Forensen bei Festsetzung der Gemeindevoranschläge betr., 
vom 22. Nov. 1872, S.-Mein. G. vom 11. März 1848 Art. 39—40, G. vom 15. April 
1868 Art. 30, S.-Goth. GG 8$ 63—65, 186, S.-Kob. GG Art. 54, 149, Lipp. StO 
vom 16. Mai 1843 8 9, Wald. GO $ 119. 
“ ALR II 19 SS 11, 12.
	        
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