Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 116. 453 
Verwaltung einzelner Institute besondere Provinzialkommis- 
sionen eingesetzt werden. 
Abgesehen von den Provinzialverbänden bestehen in einzelnen 
Landesteilen unter dem Namen „Kommunalverbände 
korporative Gemeinwesen mit eigenen Organen zur Verwaltung 
besonderer Vermögenskomplexe und Anstalten. Es sind dies Rest- 
erscheinungen der alten Ständeverfassung der betreffenden Pro- 
vinzen. Einzelne derartige Verbände kommen in den östlichen 
Provinzen und Hannover vor“. Lauenburg nimmt an 
dem provinzialständischen Verbande von Schleswig-Holstein 
keinen Teil, sondern bildet einen eigenen Kommunalverband mit 
besonderem Vermögen. Als Vertretung desselben war zunächst 
die ehemalige Ritter- und Landschaft bestehen geblieben, welche 
gleichzeitig die Funktionen eines Kreistages und einer Provinzial- 
versammlung versah *#. Nachdem sie außer Wirksamkeit getreten 
war, wurde an ihre Stelle eine Kreisversammlung gesetzt, deren 
Bildung nach Maßgabe der für die östlichen Provinzen geltenden 
Vorschriften erfolgte*®. Diese ist auch nach Einführung der Ver- 
waltungsreform in der Provinz Schleswig-Holstein bestehen ge- 
blieben *. 
Eine von der der übrigen Provinzen abweichende Organi- 
sation der kommunalen Provinzialverwaltung besteht in der Provinz 
Hessen-Nassau. Bei der Bildung dieser Provinz war dieselbe 
zu einer Einheit zunächst nur für die staatlichen Verwaltungs- 
geschäfte gestaltet worden. Für die kommunale Vermögens- 
von Rechts wegen Mitglied des Provinzialausschusses (G. für Hannover vom 
7. Mai 1884 Art. 1). 
4 Innerhalb der östlichen Provinzen bestanden in der Altmark, Kur- 
mark, Neumark, Hinterpommern, Altvorpommern, Neuvorpommern und Rügen 
noch besondere Kommunalverbände zur Verwaltung einzelner Institute und 
Stiftungen mit Kommunallandtagen und Ausschüssen, deren Organisation 
wesentlich auf altständischen Prinzipien beruhte. Gewisse Funktionen der- 
selben sollten bis 1. Januar 1878 auf dıe Provinzialverbände übergehen, 
während im übrigen die Aufhebung oder Umbildung der Verbände be- 
sonderen Gesetzen vorbehalten wurde (PrO $ 1%) Bis jetzt ist die Auf- 
hebung der kommunalständischen Verbände von Hinterpommern, Altvor- 
pommern, Neuvorpommern und Rügen (G. vom 18. Januar 1881), der Neu- 
mark (G. vom 19. Januar 1881) und der Kurmark (G. vom 22. Mai 1902) 
erfolgt. — In Hannover haben sich die früheren Provinziallandschaften als 
rein kommunale Körperschaften unter der Benennung Landschaften erhalten, 
mit der Befugnis, das landschaftliche Vermögen, die landschaftlichen Stif- 
tungen, Institute und Anstalten zu verwalten (G., die Provinziallandschaften 
im Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover, vom 22. September 1867). 
Vgl. zum Vorstehenden E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 694. 
# (G., betr. die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit der preußi- 
schen Monarchie, vom 23. Juni 1876 8 8, GG., betr. die Vertretung des 
Iauenbur) chen Landeskommunalverbandes, vom 16. März 1878 und 5. Fe- 
ruar 1880. 
# V,, betr. die Vertretung des lauenburgischen Landeskommunal- 
verbandes, vom 24. August 1882. Über die Genehmigung derselben durch 
die beiden Häuser des Landtages vgl. Bekanntmachung vom 19. März 1883. 
 KrO $ 145. G. über Einführung der PrO Art. v.
	        
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