Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 116. 455 
sich bildende) Stadt Berlin*° fungiert der Oberpräsident der 
Provinz Brandenburg als Oberpräsident; die Funktionen des 
Provinzialrates werden teils vom Überpräsidenten, teils von dem 
Minister des Innern wahrgenommen. Die Geschäfte, welche den 
Bezirksstellen der allgemeinen Landesverwaltung (Regierungs- 
präsident, Bezirksregierung, Bezirksausschuß) obliegen, sind auf 
mehrere Behörden verteilt: an Stelle des Regierungspräsidenten 
tritt grundsätzlich der Oberpräsident, doch sind manche hierher- 
gehörige Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten von Berlin, d.h. 
dem Leiter der hauptstädtischen Ortspolizeiverwaltung übertragen 
(so die Landespolizei, Enteignungssachen, Staatsangehörigkeits- 
sachen, kirchliche Angelegenheiten u.a.m.). Die zum Ressort der 
zweiten Abteilung der Bezirksregierung gehörigen Volksschul- 
sachen werden vom Provinzialschulkollegium der Provinz Branden- 
burg, die in den Geschäftskreis der dritten fallenden Steuer- 
sachen von einer besonderen Behörde (Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuern) verwaltet. Endlich besteht für Berlin ein 
besonderer Bezirksausschuß, als dessen Vorsitzender ein vom 
König hauptamtlich ernannter Präsident fungiert, während die vier 
Laienmitglieder von dem Magistrat und den Stadtverordneten der 
Hauptstadt gewählt werden ®®, 
Im übrigen hat Berlin die Eigenschaft eines Stadtkreises 
(oben 450). Dieser Stadtkreis ist durch das Zweckverbandsgesetz 
für Groß-Berlin vom 19. Juli 1911 mit den Stadtkreisen Char- 
lottenburg, Schöneberg, Neukölln, Wilmersdorf, Lichtenberg und 
Spandau, sowie den Landkreisen Teltow und Niederbarnim zu 
einem Zweckverbande („Zweckverband Groß-Berlin‘“) ver- 
einigt, dem die Erfüllung bestimmter, im Gesetz bezeichneter 
kommunaler Aufgaben für das Verbandsgebiet obliegt. Die 
Organe dieses Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, 
der Verbandsausschuß und der Verbandsdirektor (in ihrer Stellung 
dem Provinziallandtage, Provinzialausschuß und Landeshauptmann 
einer Provinz im wesentlichen gleichartig).] 
In der Provinz Posen sind die älteren Bestimmungen 
über das Landratsamt, über die Bildung der Kreistage und des 
Provinziallandtages5! bestehen geblieben. Die Mitglieder der 
Kreisausschüsse werden vom Oberpräsidenten auf Grund von Vor- 
schlägen des Kreistages ernannt. Die gewählten Mitglieder der 
Bezirksausschüsse, des Provinzialrates und Provinzialausschusses 
bedürfen der Bestätigung, welche hinsichtlich der Mitglieder des 
Bezirksausschusses dem Oberpräsidenten, hinsichtlich der Mitglieder 
 E, v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 692, 693; Bornhak, Art, Berlin im 
WatvR; Art. Berlin in v. Bitters Handwörterbuch der preußischen Ver- 
waltung. ' 
®w LVG SS 41—49. 
61 G. vom 27. März 1824, KrÜO vom 20. Dez. 1828; vgl. oben 447 und 
F. Genzmer, Art. Posen im WStVR.
	        
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