Die Organe. $ 116. 455
sich bildende) Stadt Berlin*° fungiert der Oberpräsident der
Provinz Brandenburg als Oberpräsident; die Funktionen des
Provinzialrates werden teils vom Überpräsidenten, teils von dem
Minister des Innern wahrgenommen. Die Geschäfte, welche den
Bezirksstellen der allgemeinen Landesverwaltung (Regierungs-
präsident, Bezirksregierung, Bezirksausschuß) obliegen, sind auf
mehrere Behörden verteilt: an Stelle des Regierungspräsidenten
tritt grundsätzlich der Oberpräsident, doch sind manche hierher-
gehörige Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten von Berlin, d.h.
dem Leiter der hauptstädtischen Ortspolizeiverwaltung übertragen
(so die Landespolizei, Enteignungssachen, Staatsangehörigkeits-
sachen, kirchliche Angelegenheiten u.a.m.). Die zum Ressort der
zweiten Abteilung der Bezirksregierung gehörigen Volksschul-
sachen werden vom Provinzialschulkollegium der Provinz Branden-
burg, die in den Geschäftskreis der dritten fallenden Steuer-
sachen von einer besonderen Behörde (Direktion für die Verwaltung
der direkten Steuern) verwaltet. Endlich besteht für Berlin ein
besonderer Bezirksausschuß, als dessen Vorsitzender ein vom
König hauptamtlich ernannter Präsident fungiert, während die vier
Laienmitglieder von dem Magistrat und den Stadtverordneten der
Hauptstadt gewählt werden ®®,
Im übrigen hat Berlin die Eigenschaft eines Stadtkreises
(oben 450). Dieser Stadtkreis ist durch das Zweckverbandsgesetz
für Groß-Berlin vom 19. Juli 1911 mit den Stadtkreisen Char-
lottenburg, Schöneberg, Neukölln, Wilmersdorf, Lichtenberg und
Spandau, sowie den Landkreisen Teltow und Niederbarnim zu
einem Zweckverbande („Zweckverband Groß-Berlin‘“) ver-
einigt, dem die Erfüllung bestimmter, im Gesetz bezeichneter
kommunaler Aufgaben für das Verbandsgebiet obliegt. Die
Organe dieses Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung,
der Verbandsausschuß und der Verbandsdirektor (in ihrer Stellung
dem Provinziallandtage, Provinzialausschuß und Landeshauptmann
einer Provinz im wesentlichen gleichartig).]
In der Provinz Posen sind die älteren Bestimmungen
über das Landratsamt, über die Bildung der Kreistage und des
Provinziallandtages5! bestehen geblieben. Die Mitglieder der
Kreisausschüsse werden vom Oberpräsidenten auf Grund von Vor-
schlägen des Kreistages ernannt. Die gewählten Mitglieder der
Bezirksausschüsse, des Provinzialrates und Provinzialausschusses
bedürfen der Bestätigung, welche hinsichtlich der Mitglieder des
Bezirksausschusses dem Oberpräsidenten, hinsichtlich der Mitglieder
E, v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 692, 693; Bornhak, Art, Berlin im
WatvR; Art. Berlin in v. Bitters Handwörterbuch der preußischen Ver-
waltung. '
®w LVG SS 41—49.
61 G. vom 27. März 1824, KrÜO vom 20. Dez. 1828; vgl. oben 447 und
F. Genzmer, Art. Posen im WStVR.