Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

458 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 117. 
verband“), vertreten durch die Bezirksversammlung, welche 
sich aus Vertretern der Höchstbesteuerten, der Städte und Land- 
gemeinden zusammensetzt. Sie ist das beschließende Organ des 
Bezirksverbandes und wählt das ausführende: den Bezirks- 
ausschuß. Für jeden Kreis besteht ein Kreisausschuß, 
dessen Mitglieder von den einzelnen Bezirksversammlungen und 
den unmittelbaren Städten des Kreises abgeordnet werden. Be- 
zirks- und Kreisausschuß üben unter dem Vorsitz des Amts- und 
bezw. Kreishauptmanns wichtige Funktionen der reinen Staats- 
verwaltung aus. Der Kreisausschuß fungiert dabei als Rekurs- 
instanz des Bezirksausschusses und hat außerdem gewisse An- 
gelegenheiten in erster Instanz zu erledigen. 
3. In Württemberg? bestehen als Organe der Verwaltung 
in den Kreisen Kreisregierungen“, in den Oberamtsbezirken 
Oberämter. Die Kreise sind keine kommunalen Verbände. 
Dagegen bilden die Oberämter Amtskörperschaften, als deren 
Organe die Amtsversammlungen und Bezirksräte 
fungieren. [Die Amtsversammlung besteht aus dem leitenden 
Verwaltungsbeamten des Bezirks (Oberamtsvorstand) als Vorsitzen- 
den und aus 20 bis 30 Mitgliedern, welche von den vereinigten 
Gemeindekollegien (Gemeinderat und Bürgerausschuß der zum 
Bezirk gehörigen Gemeinden) gewählt werden. Sie ist das be- 
schließende Organ der Amtskörperschaft. Das ausführende, der 
Bezirksrat, zeigt gleichfalls den Oberamtsvorstand als Vorsitzen- 
den und sechs Mitglieder, welche die Amtsversammlung wählt. 
Außer seinen kommunalen hat der Bezirksrat (analog dem preußi- 
schen Kreisausschuß, sächsischen Bezirksausschuß) staatliche Funk- 
tionen: Mitwirkung bei den ihm zugewiesenen Geschäften der all- 
emeinen Landesverwaltung in der Bezirksinstanz. — Zur Er- 
üllung einzelner Aufgaben der Amtskörperschaft können sich 
mehrere Bezirke zu weiteren Verbänden, Bezirksverbänden, zu- 
sammenschließen.] 
4. Die Grundlage der Verwaltung in Baden? bilden die 
® IV. Edikt von 1817. Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. De- 
zember 1819. V. betr. die Organisation der Kreisregierungen vom 15. No- 
vember 1889, Bezirksordnung vom 28. Juli 1906, dazu Kommentar von E. Ruck 
(1914). vgl. außerdem die Art. Kreis (Württemberg) und Bezirk (Württem- 
berg) im WStVR. 
* Die früher kollegialische Organisation der Kreisregierungen ist in- 
folge der V. vom 15. November 1889 durch eine im Prinzip bureaumäßige 
ersetzt, so zwar, daß kollegialische Beratung und Beschlußfassung nur in 
den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen eintritt. Vgl. Hofacker im 
WStVR 2 668. 
» G., die Organisation der inneren Verwaltung betr. vom 5. Okt. 1863. 
G., die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirksräte, sowie die Zusammen- 
setzung der Kreisversammlungen betr., vom 1. März 1884. G., die Wahl 
der Abgeordneten zur Kreisversammlung und die Aufbringung des Kreis- 
aufwandes betr. vom 15. Mai 1886. Vgl. die Art. Kreis (Baden) und Bezirk 
(Baden) im WStVR.
	        
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