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Staatsverwaltung tätig; sie sind nicht nur Vorstände und aus-
führende Organe ihrer Kommunalverbände, sondern daneben in
weitem Maße zuständig, bei den Geschäften der reinen Staats-
verwaltung, einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit-
zuwirken.
6. Sachsen-Weimar’? ist in Verwaltungsbezirke
eingeteilt, welche. nur den Charakter von Staatsverwaltungs-
bezirken, nicht den von Kommunalverbänden besitzen. An der
Spitze der Bezirke steht ein Bezirksdirektor; neben ihm
fungiert ein Bezirksausschuß, der teils von den Höchst-
besteuerten des Bezirkes, teils von den für die Landtagswahl
bestellten Wahlmännern gewählt wird und in umfassender Weise
an der Staatsverwaltung des Bezirks teilnimmt.
7. In Sachsen-Meiningen® bestehen für die Zwecke
der Verwaltung Kreise, in welchen ein Landrat als Staats-
beamter die Befugnisse der obrigkeitlichen Verwaltung ausübt. Die
Kreise haben den Charakter von Kommunalverbänden; als Kom-
munalvertretung besteht ein Kreisausschuß, dessen Tätigkeit
wesentlich auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung liegt. Er
geht aus Wahlen der Gemeinden hervor.
8 In Sachsen-Altenburg? fungieren als Verwaltungs-
organe für die einzelnen Teile des Staates (Verwaltungsbezirke)
die Landräte. Unter ihnen werden die ÖOrtspolizei und
andere Befugnisse der lokalen Verwaltung in den Städten durch
deren Vorstände (die Stadträte), auf dem Lande durch Amts-
vorsteher nach preußischem Muster ausgeübt. Die Verwaltungs-
bezirke haben keinerlei Organisation als Kommunalverbände;
es besteht innerhalb derselben auch keinerlei Beteiligung von
unbeamteten Elementen bei Ausübung der obrigkeitlichen Funk-
tionen.
9. Auch Sachsen-Koburg-Gotha!? entbehrt bis
jetzt einer Organisation von Kommunalverbänden höherer Ord-
nung und einer Teilnahme von Laienelementen bei der Ausübung
obrigkeitlicher Befugnisse. Als Behörden der staatlichen Ver-
waltung fungieren die Landratsämter.
? G. über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1350. G..
betr. die Zusammensetzung der Bezirksausschüsse und die Wahl der Mit-
glieder derselben vom 17. April 1896.
8 G., mehrere Bestimmungen in bezug auf das Gemeindewesen betr.,
vom 15. April 1868, V. vom 12. Juli 1872.
? G., die rganisation der Verwaltung in den unteren Instanzen betr.
vom 13. Juni 1876, G., betr. die Einführung des Institutes der Amtsvorsteher
vom 13. Juni 1876.
10 S.-Kob. G. über die Organisation der Verwaltungsbehörden vom
17. Juni 1858, S.-Kob. G., die Verwaltung im Amtsbezirk Königsberg betr.,
vom 1. Juli 1879, S.-Goth. G. über die Organisation der Verwaltungsbehörden
vom 11. Juni 1858, S.-Gotlı. G., die Justizamts- und Verwaltungsbezirke betr.,
vom 21. Juni 1869.