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und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je
2 Stimmen, alle anderen Staaten je eine Stimme. [Nach dem
Prinzip, welches die Formation des Bundesrates bestimmt, können
Mitglieder des Bundesrates nur die deutschen Einzelstaaten sein,
repräsentiert durch die Bevollmächtigten ihrer Regierungen. Für
eine Vertretung des Kaisers oder der reichsunmittelbaren Länder
(Reichsland, Schutzgebiete) bietet der Bundesrat in seiner ursprüng-
lichen verfassungsmäßigen Gestalt keinen Raum. Erst durch die
letzte elsaß-lothringische Verfassungsreform (RG vom 31. Mai 1911)
ist, unter Durchbrechung jenes Prinzips, dem Reichslande, obgleich
es auch heute noch kein selbständiges Staatswesen, kein „Mitglied
des Bundes“ im Sinne des Art. 6 RV darstellt, Sitz und Stimme
im Bundesrate verliehen worden: Elsaß-Lothringen führt drei
Stimmen im Bundesrate. Um die hierin liegende Regelwidrigkeit
äußerlich zu verwischen, griff der Gesetzgeber zu einer Fiktion:
er bestimmtb: „Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2
und der Art. 7 und 8 der RV als Bundesstaat“. Wohlverstanden:
im Sinne dieser Verfassungsartikel und auch nur in deren Sinne
gilt das Reichsland als Staat des Deutschen Reichs („Bundesstaat“
nach dem amtlichen Sprachgebrauch), Das heißt: es ist kein
Staat, wird aber in den durch jene Artikel geregelten Beziehungen
so behandelt, als wäre es ein Staat“. Zusammen mit den drei
reichsländischen Stimmen beträgt die Gesamtzahl der Stimmen im
Bundesrate 61.] Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevoll-
mächtigte zum Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, außer-
dem stellvertretende Bevollmächtigte in beliebiger Anzahld. Da die
s RV Art. 6a, in den Text der RV eingestellt durch RG über die Verf.
Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911. Vgl. unten $ 138 8. 545.
b Art. I Abs. 4 des zit. RG vom 31. Mai 1911.
e Laband 2 235 ff.; Anschütz, Enzykl. 96; A. Schulze, Die Verf. und
das WG für Elsaß-Dothringen (1911) 18, 21; Rehm, Das Reichsland Elsaß-
Lothringen (1912) 4 ff., 12 £.
d Die RVerf kennt das Institut der stellvertretenden Bundesratsbevoll-
mächtigten nicht. Man wird es nicht, wie meistens geschieht, ohne weiteres,
auch nicht schon deshalb, weil die GO des Bundesrates (Fassung vom
26. April 1880, ’ 1) es anerkennt, sondern nur insoweit für rechtsbeständig
halten dürfen, als ein Gewohnheitsrecht ihm zur Seite steht. An dem Dasein
eines solchen Gewohnheitsrechtes ist indessen, wie Perels, stellvertr. Bevoll-
mächtigte z. Bundesrat, Kieler Festgabe für Haenel (1907) 255 ff., nach-
gewiesen hat, nicht zu zweifeln. Die stellvertretenden Bevollmächtigten
werden nach der angegebenen Bestimmung der GO für den Bundesrat nicht
für einzelne Hauptbevollmächtigte für den Fall von deren Verhinderung be-
stellt, sondern es wird außer den Hauptbevollmächtigten, deren Zahl nach
Art. 6 RV begrenzt ist, eine zweite Reihe von ständigen Bevollmächtigten
ernannt, deren Zahl unbegrenzt ist (Laband DJZ 168). Diese stellvertretenden
Bevollmächtigten, „Nebenbevollmächtigten“ (Laband) sind nicht Vertreter
der Hauptbevollmächtigten, sondern, wie diese, Vertreter der Staaten; ihre
Teilnahme an den Geschäften des Bundesrates ist nicht bedingt durch die
Verhinderung eines bestimmten Bevollmächtigten. Vgl. im übrigen Perels
und Laband a. a. O., auch Rosenthal, Reichsregierung 54. Wohl zu unter-
scheiden von den seitens der Regierung ermannten stellvertretenden oder