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Wirkung. Für die verfassungsmäßige Vertretung des Einzelstaates
im Bundesrate ist die Tatsache, daß der Vertreter die Vollmacht
der Regierung dieses Staates besitzt, ebenso erforderlich wie
ausreichend !9.]
Der Bundesrat hat die Legitimation der Bevollmächtigten,
dagegen nicht ihre Instruktion, zu prüfen!!. Für die Überein-
stimmung des Votums mit der Instruktion trägt der Bevollmäch-
tigte lediglich seiner heimatlichen Regierung gegenüber die Ver-
antwortung. Im Verhältnis zum Reiche wird diese durch die Ab-
stimmung ihres Bevollmächtigten unbedingt gebunden 1%,
8 124.
Für die Geschäftsbehandlung im Bundesrate sind in
erster Linie die Bestimmungen der Verfassung, innerhalb der
durch die Verfassung gezogenen Schranken die Vorschriften der
Geschäftsordnung maßgebend, welche auf autonomischer
Festsetzung des Bundesrates beruht !.
Die Berufung, Vertagung und Schließung des
Bundesrates steht nach der Verfassung? dem Kaiser zu. Die Be-
rufung muß erfolgen: 1. mindestens alljährlich, 2. wenn sie von
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird, 3. wenn eine Be-
rufung des Reichstages stattfindet? Der Bundesrat kann aber
auch ohne den Reichstag berufen werden*. Die Vertagung und
10 Anderer Ansicht: Laband 1 247, 248; Zom, StR 1 132, 168 ff;
Herwegen 8.2.0. 43, 44; v. Kirchenheim, Lehrbuch des deutschen StR 299;
Pistorius, Staatsgerichtshöfe und Ministerverantwortlichkeit 198 ff.; Kalisch,
Die Landtage und die Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten KR,
insbes. S. 82. Übereinstimmend: Seydel, Komm. zu Art. 6 Nr. 1, im Jahrb.
a. a. 0. 5; v. Rönne, Preuß. StR 2 $ 157 S. 360; v. Sarwey, Württ. StR
2 78f.; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen StR 2 8 256 S. 52;
Ruhland in den Historisch-politischen Blättern 101 S. 166 ff.; Haenel,
Deutsches StB 1 785; Loening. Grundzüge 61; Anschütz, Enzykl. 97;
Dambitsch, RV 239 ff. [Die Verantwortlichkeit der Einzelstaatsregierungen
gegenüber ihren Landtagen für die Instruierung der Bundesratsbevollmäch-
tigten und das Verhalten dieser Bevollmächtigten im Bundesrat ist natürlich
eine Frage für sich; vgl. die vorige Note und unten $ 186 N. 8.}
1! Eine Ausnahme will Zorn, StR 1 158, 159 bei Abstimmungen
über Aufhebung von Sonderrechten machen. Für diese Ansicht bietet die
Verfassung keinerlei Anhalt.
12 Vgl. Anschütz, Enzykl. 97.
1 Die jetzige GO datiert vom 27. Febr. 1871. Sie ist gedruckt Berlin
1871. Eine Revision derselben hat am 26. April 1880 stattgefunden. Die
revidieıte GO ist abgedruckt bei Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundes-
rat 4 205 ff. und bei Triepel, Quellensammlung z. deutschen RStR (1901),
227 ff. Eine weitere Abänderung hat am 31. Jan. 1895 stattgefunden (Seydel,
Komm. 150).
® RV Art. 12.
® RV Art. 13 und 14.
* Die RV Art. 13 fügt dieser Bestimmung allerdings die Worte „zur
Vorbereitung der Arbeiten“ hinzu. Dieselben sollen jedoch nur den Haupt-
anwendungstall der separaten Berufung beispielsweise erwähnen, keineswegs