Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 125. 491 
Von dem Majoritätsprinzip bestehen jedoch zwei Ausnahmen: 
1. Abänderungen der Reichsverfassung gelten als abgelehnt, wenn 
sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben!. [Die elsaß- 
lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn sie gegen 
und die Stimmen Preußens für die Verfassungsänderung abgegeben 
werden.] 2. In bezug auf einzelne Gegenstände gibt bei 
Meinungsverschiedenheiten die Stimme des Präsidiums stets den 
Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden 
Einrichtungen ausspricht. Diese Gegenstände sind: Gesetze über 
Militärwesen, Kriegsmarine, Zölle und Verbrauchssteuern von dem 
im Bundesgebiete gewonnenen Salz, Tabak, Branntwein, Bier, 
Zucker und Sirup, sowie Verwaltungsvorschriften und Einrich- 
tungen, welche zur Ausführung der angeführten Zoll- und Steuer- 
gesetze dienen !®, 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen der Verfassung nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der- 
jenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemein- 
schaftlich ist1%, Diese Vorschrift bezieht sich, wie der Zusatz 
„nach den Bestimmungen dieser Verfassung“ deutlich anzeigt, nur 
auf solche Gegenstände, hinsichtlich deren einzelne Staaten von 
der Kompetenz des Reiches eximiert sind. Ausgeschlossen ist 
demnach das Stimmrecht Bayerns, Württembergs und Badens 
hinsichtlich der Bierbesteuerung, das Stimmrecht Bayerns und 
Württembergs hinsichtlich der auf sie nicht anwendbaren Post- 
und Telegraphengesetze®°, das Stimmrecht Bayerns in bezug auf 
Heimats- und Niederlassungsverhältnisse und die dem Reiche in 
Art. 42—46 Abs. 1 der Reichsverfassung eingeräumten Hoheits- 
rechte über das Eisenbahnwesen. Dagegen bezieht sich die Be- 
schränkung des Stimmrechtes nicht auf solche Maßregeln, für 
welche die allgemeine Kompetenz des Reiches grundsätzlich an- 
erkannt ist, welche sich jedoch tatsächlich nur auf einen Teil des 
Reichsgebietes erstrecken ?!, oder an denen nur ein Teil des 
Reiches interessiert ist. 
16 RV Art. 78. Yel unten $ 164. 
ıT [RV Art. 6a Abs. 2 Satz 2. Vgl, Laband a. a. 0. 2 238. Sinn: eine 
von Preußen beantragte oder gutgeheißene Anderung der RV soll nicht an 
dem Widerstande Elsaß-Lothringens scheitern.) 
8 RV Art. 5 und 97. 
# RV Art. 7. 
20 Auch bei der Postverwaltung würde das Stimmrecht Bayerns 
und Württembergs ausgeschlossen sein. Der Bundesrat wird aber kaum in 
die Lage kommen, hierüber Beschlüsse zu fassen, da die Post- und Tele- 
graphenverwaltung nach Art, 50 der RV Sache des Kaisers ist. 
21 Laband, SER 18285. 251; v. Rönne, StR des Deutschen Reiches 2 $ 22 
S. 206; Westerkamp 100; Thudichum im Jahrbuch des Deutschen Reiches 
23 N. 1; Seydel im Jahrb. 282 und 288, Komm. zu Art. 7 Nr. VlIl; Zorn, StR 
1 151, 43. ; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen StR 2 $ 256 8. 58; 
v. Jagemann, RV 85.
	        
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