Die Organe. $ 125. 491
Von dem Majoritätsprinzip bestehen jedoch zwei Ausnahmen:
1. Abänderungen der Reichsverfassung gelten als abgelehnt, wenn
sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben!. [Die elsaß-
lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn sie gegen
und die Stimmen Preußens für die Verfassungsänderung abgegeben
werden.] 2. In bezug auf einzelne Gegenstände gibt bei
Meinungsverschiedenheiten die Stimme des Präsidiums stets den
Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden
Einrichtungen ausspricht. Diese Gegenstände sind: Gesetze über
Militärwesen, Kriegsmarine, Zölle und Verbrauchssteuern von dem
im Bundesgebiete gewonnenen Salz, Tabak, Branntwein, Bier,
Zucker und Sirup, sowie Verwaltungsvorschriften und Einrich-
tungen, welche zur Ausführung der angeführten Zoll- und Steuer-
gesetze dienen !®,
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen der Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der-
jenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemein-
schaftlich ist1%, Diese Vorschrift bezieht sich, wie der Zusatz
„nach den Bestimmungen dieser Verfassung“ deutlich anzeigt, nur
auf solche Gegenstände, hinsichtlich deren einzelne Staaten von
der Kompetenz des Reiches eximiert sind. Ausgeschlossen ist
demnach das Stimmrecht Bayerns, Württembergs und Badens
hinsichtlich der Bierbesteuerung, das Stimmrecht Bayerns und
Württembergs hinsichtlich der auf sie nicht anwendbaren Post-
und Telegraphengesetze®°, das Stimmrecht Bayerns in bezug auf
Heimats- und Niederlassungsverhältnisse und die dem Reiche in
Art. 42—46 Abs. 1 der Reichsverfassung eingeräumten Hoheits-
rechte über das Eisenbahnwesen. Dagegen bezieht sich die Be-
schränkung des Stimmrechtes nicht auf solche Maßregeln, für
welche die allgemeine Kompetenz des Reiches grundsätzlich an-
erkannt ist, welche sich jedoch tatsächlich nur auf einen Teil des
Reichsgebietes erstrecken ?!, oder an denen nur ein Teil des
Reiches interessiert ist.
16 RV Art. 78. Yel unten $ 164.
ıT [RV Art. 6a Abs. 2 Satz 2. Vgl, Laband a. a. 0. 2 238. Sinn: eine
von Preußen beantragte oder gutgeheißene Anderung der RV soll nicht an
dem Widerstande Elsaß-Lothringens scheitern.)
8 RV Art. 5 und 97.
# RV Art. 7.
20 Auch bei der Postverwaltung würde das Stimmrecht Bayerns
und Württembergs ausgeschlossen sein. Der Bundesrat wird aber kaum in
die Lage kommen, hierüber Beschlüsse zu fassen, da die Post- und Tele-
graphenverwaltung nach Art, 50 der RV Sache des Kaisers ist.
21 Laband, SER 18285. 251; v. Rönne, StR des Deutschen Reiches 2 $ 22
S. 206; Westerkamp 100; Thudichum im Jahrbuch des Deutschen Reiches
23 N. 1; Seydel im Jahrb. 282 und 288, Komm. zu Art. 7 Nr. VlIl; Zorn, StR
1 151, 43. ; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen StR 2 $ 256 8. 58;
v. Jagemann, RV 85.