492 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 125.
8 125.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse!. Ein
Teil dieser Ausschüsse ist durch die Verfassung angeordnet
und hat den Charakter von dauernden, d. h. fortwährend
existierenden, nicht fortwährend versammelten Ausschüssen. Dies
sind die Ausschüsse: ]. für Landheer und Festungen, 2. für See-
wesen, d. h. für die Kriegsmarine, 3. für Zoll- und Steuerwesen,
4. für Handel und Verkehr, 5. für Eisenbahnen, Post- und Tele-
graphen-, 6. für Justizwesen, 7. für Rechnungswesen, 8. für die
auswärtigen Angelegenheiten. Außer diesen kann aber der
Bundesrat nach seinem Ermessen noch weitere Ausschüsse, und
zwar sowohl dauernde als außerordentliche bilden. In der Ver-
fassung nicht erwähnte, aber durch die Geschäftsordnung fest-
gestellte, dauernde Ausschüsse sind die für Elsaß- Lothringen,
für die Verfassung und die Geschäftsordnung?. Später ist
auch ein Ausschuß für das Eisenbahngütertarifwesen hinzuge-
kommen,
Über die Zusammensetzung der Ausschüsse gelten
— abgesehen von dem Ausschuß für auswärtige Angelegen-
heiten — folgende Grundsätze. In jedem Ausschuß müssen außer
Preußen mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, inner-
halb desselben führt jeder Staat nur eine Stimme. In dem Aus-
schuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern kraft
der Verfassung, Württemberg und Sachsen kraft der Militär-
konventionen einen ständigen Sitz*; die übrigen Mitglieder des-
selben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für Seewesen ernennt
der Kaiser. Die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von
dem Bundesrate gewählte Die Ernennung oder Wahl erfolgt in
der Weise, daß der Kaiser oder Bundesrat die Staaten bezeichnet,
welche in dem Ausschuß vertreten sein sollen®. Die Wahl erfolgt
ı RV Art. 8.
» RevGO 8 17.
8 gaydel, Komm. 150.
*4 Über die Konventionen und namentlich über die Rechtagülti keit der
Bestimmung der Sächsischen Militärkonvention vgl. $ 100. — Die Behaup-
tung Labands a. a. O. 3. Aufl. 252, daß der Kaiser die speziellen Bevoll-
mächtigten Württembergs und Sachsens, welche Mitglieder des Ausschusses
gein sollen, zu bezeichnen habe, trifft nicht zu. Vielmehr ist die bestehende
Praxis, wonach der Kaiser nur die Staaten bezeichnet, der RV durchaus
entsprechend. Demgemäß haben die Bestimmungen der Konventionen über
Sachsen und Württemberg materiell dieselbe Bedeutung wie die der Verf.
über Bayern. Formell besteht der Unterschied, daß der Kaiser Sachsen und
Württemberg ausdrücklich als Mitglieder des Ausschusses bezeichnet, während
dies bei Bayern nicht der Fall ist. [In den späteren Auflagen seines, StR
hat Laband seine Ansicht modifiziert; vgl. 5. Aufl. 1 287 und N. 7]. Über-
einstimmend: Seydel im Jahrb. 278 und 279; Westerkamp, Staatenbund und
Bundesstaat 290 N. 7; v. Jagemann a. a. 0. 86.
5 RevGO $ 18. Dieses Verfahren steht in vollem Einklang mit den
Bestimmungen des Art. 8 der RV. Ubereinstimmend: Seydel a. a. O. und