Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

492 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 125. 
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Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse!. Ein 
Teil dieser Ausschüsse ist durch die Verfassung angeordnet 
und hat den Charakter von dauernden, d. h. fortwährend 
existierenden, nicht fortwährend versammelten Ausschüssen. Dies 
sind die Ausschüsse: ]. für Landheer und Festungen, 2. für See- 
wesen, d. h. für die Kriegsmarine, 3. für Zoll- und Steuerwesen, 
4. für Handel und Verkehr, 5. für Eisenbahnen, Post- und Tele- 
graphen-, 6. für Justizwesen, 7. für Rechnungswesen, 8. für die 
auswärtigen Angelegenheiten. Außer diesen kann aber der 
Bundesrat nach seinem Ermessen noch weitere Ausschüsse, und 
zwar sowohl dauernde als außerordentliche bilden. In der Ver- 
fassung nicht erwähnte, aber durch die Geschäftsordnung fest- 
gestellte, dauernde Ausschüsse sind die für Elsaß- Lothringen, 
für die Verfassung und die Geschäftsordnung?. Später ist 
auch ein Ausschuß für das Eisenbahngütertarifwesen hinzuge- 
kommen, 
Über die Zusammensetzung der Ausschüsse gelten 
— abgesehen von dem Ausschuß für auswärtige Angelegen- 
heiten — folgende Grundsätze. In jedem Ausschuß müssen außer 
Preußen mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, inner- 
halb desselben führt jeder Staat nur eine Stimme. In dem Aus- 
schuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern kraft 
der Verfassung, Württemberg und Sachsen kraft der Militär- 
konventionen einen ständigen Sitz*; die übrigen Mitglieder des- 
selben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für Seewesen ernennt 
der Kaiser. Die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von 
dem Bundesrate gewählte Die Ernennung oder Wahl erfolgt in 
der Weise, daß der Kaiser oder Bundesrat die Staaten bezeichnet, 
welche in dem Ausschuß vertreten sein sollen®. Die Wahl erfolgt 
ı RV Art. 8. 
» RevGO 8 17. 
8 gaydel, Komm. 150. 
*4 Über die Konventionen und namentlich über die Rechtagülti keit der 
Bestimmung der Sächsischen Militärkonvention vgl. $ 100. — Die Behaup- 
tung Labands a. a. O. 3. Aufl. 252, daß der Kaiser die speziellen Bevoll- 
mächtigten Württembergs und Sachsens, welche Mitglieder des Ausschusses 
gein sollen, zu bezeichnen habe, trifft nicht zu. Vielmehr ist die bestehende 
Praxis, wonach der Kaiser nur die Staaten bezeichnet, der RV durchaus 
entsprechend. Demgemäß haben die Bestimmungen der Konventionen über 
Sachsen und Württemberg materiell dieselbe Bedeutung wie die der Verf. 
über Bayern. Formell besteht der Unterschied, daß der Kaiser Sachsen und 
Württemberg ausdrücklich als Mitglieder des Ausschusses bezeichnet, während 
dies bei Bayern nicht der Fall ist. [In den späteren Auflagen seines, StR 
hat Laband seine Ansicht modifiziert; vgl. 5. Aufl. 1 287 und N. 7]. Über- 
einstimmend: Seydel im Jahrb. 278 und 279; Westerkamp, Staatenbund und 
Bundesstaat 290 N. 7; v. Jagemann a. a. 0. 86. 
5 RevGO $ 18. Dieses Verfahren steht in vollem Einklang mit den 
Bestimmungen des Art. 8 der RV. Ubereinstimmend: Seydel a. a. O. und
	        
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