Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 128. 501 
regierungsunfähigen König zusteht, auch die kaiserlichen Regierungs- 
funktionen vertretungsweise wahrzunehmen hat ”.] 
Besondere Ehrenrechte sind dem Kaiser nur in geringem 
Umfange beigelegt worden, da er sich bereits als König von 
Preußen im Besitze aller Ehrenrechte des Monarchen eines Groß- 
staates befindet. Als kaiserliche Ehrenrechte verdienen genannt 
zu werden: 1. der kaiserliche Titelx, 2. das kaiserliche Wappen 
und die kaiserliche Standartey. Ebensowenig sind dem Deutschen 
Kaiser spezielle Vermögensrechte, z. B. der Bezug einer 
Zivilliste eingeräumt worden. Im Reichshaushaltsetat wird alljähr- 
lich dem Kaiser ein Dispositionsfonds zur Verfügung gestellt, 
welcher indessen nicht für persönliche oder Hofhaltungsbedürfnisse 
bestimmt ist. 
Dem Kaiser ist ein besonderer strafrechtlicher Schutz 
eingeräumt. Angriffe gegen seine Person und Beleidigung der- 
selben werden ebenso bestraft wie gleiche gegen den Landes- 
herrn des Staates, dem der Täter angehört oder in dessen Ge- 
biet er sich aufhält, gerichtete Handlungen 2, 
4. Der Beichstag’. 
& 128. 
[Während das, was im alten Deutschen Reiche „Reichstag“ 
hieß, heute im Bundesrate fortlebta, ist der alte Name jetzt (wie 
schon in der Frankfurter Reichsverfassung von 1849) übertragen 
auf eine Einrichtung, welche das alte Reich nicht kannte noch 
kennen konnte, weil es die Neuzeit, deren Geist diese Einrichtung 
atmet, nicht mehr gesehen hat. In diesem Stücke seiner Ver- 
fassung vornehmlich zeigt das neue Reich sich als konstitutioneller 
Staat. Der Reichstag ist eine Volksvertretung im Sinne 
des konstitutionellen Staatsrechtsb: die parlamentarische 
w Vgl. AHE vom 4, Juni und 5. Dez. 1878, RGBl 101, 368, preuß. GS 
253, 915; 27. Mai 1910, RGBI 791, preuß. GS 69. 
x Über den Charakter desselben vgl. Laband, StR 1 224 ff. Über die 
Vorgänge und maßgebenden politischen Absichten bei der Einfü des 
Kaisertitels: Bismarck, Gedanken und Erinn. 2 115fl., vgl. auch oben 497. 
y AHE vom 3, Aug. 1871. Vgl. die Berichtigung RGBl 1871 458. 
z RStGB 85 80, 94, 95. 
1 Vgl. außer den auf den Reichstag bezüglichen Teilen der syste- 
matischen Werke (Laband, Zorn, Schulze, v. Roenne, Arndt) v. Seydel, 
Komm. 190 ff., derselbe, Der deutsche Reichstag in AnnDR 1880 352 ff.;. 
Zorn, Art. „Reichstag“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. III 409 ff., Rehm, 
Art. Reichstag im WStVR; Loening, Grundzüge 75ff.; Anschütz, Enzykl. 
106 ff.; Hatschek, Das Parlamentsrecht des Deutschen Reiches, im Auftrage 
des Deutschen Reichstags dargestellt, 1. Teil 1915. 
a Vgl oben $ 122 .8. Anschütz, Enzykl. 95, 106. 
db Die RV drückt dies mit einem für alle modernen Verfassungsurkunden 
typischen Satze aus (Art. 29): „Die Mitglieder des Reichstags sind Vertreter 
es gesamten Volkes. und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.“