Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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504 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 129. 
geht. Die näheren Vorschriften enthält das Wahlgesetz vom 
31. Mai 18692. | 
Wähler ist nach diesem Gesetz jeder Deutsche, welcher das 
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. Für das aktive 
Wahlrecht bestehen also folgende Erfordernisse: 1. Reichsangehörig- 
keit, 2. Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, 3. männ- 
liches Geschlechte. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, also, da 
Minderjährige schon ihres Alters wegen kein Wahlrecht besitzen, 
entmündigte Geisteskranke, Gebrechliche, Verschwender und Trunk- 
süchtiged; 
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet worden 
ist, und zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens; 
3. Personen, welche eine Armenunterstützung®e aus öffent- 
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl 
vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
% Beruht auf dem RWG vom 12. April 1849, vgl oben 8 59 8. 175 und 
8 68 S. 187; eingeführt in Baden und Südhessen durch Art. 80 der Verf. 
vom 15. Nov. 1870, in Württemberg durch Vertrag vom 25. Nov. 1870 Art.2 
Nr. 6, in Bayern durch Vertrag vom 23. Nov. 1870 Nr. HI 88, in Elsaß-Loth- 
ringen durch RG vom 25. Juni 1873 8 6, in Helgoland durch RG vom 
15. Dez. 1890 8 4 — Die Ausführungsbestimmungen finden sich in dem 
Reglement des Bundesrates vom 28. Mai 1870 (vgl, Berichtigung BGBl 1870 
488) mit Nachträgen vom 27. Febr. 1871, 24. Jan. 1872, 20. Juni, 1. Dez. 1878, 
28. April 1903 (RGBIl 22), 4. Juni 1913 (RGBI 314), Dasselbe kann nur mit 
Zustimmung des Reichstages abgeändert werden (RWG 8 15). Vgl. auch 
Bekanntmachung des Bundesrates vom 8. Sept. 1898 (ZBl 393 ff. — Über 
das Reichstagswahlrecht vgl. R. v. Mohl, Kritische Erörterungen über Ord- 
nungen und Gewohnheiten des Deutschen Reiches, I, Die Reichstagswahlen; 
ZStW 80 528 f. Auch im separaten Abdruck u. d. T.: Kritische Be- 
merkungen über die Wahlen zum Deutschen Reichstage, Tübingen 1874, 
erschienen. Vgl. sodann G. Meyer, Das parlamentarische Wahlrecht, 
De Loening, Grundzüge 82 ff., Dambitsch, RV 898 ff., Hatschek, a. a. O. 
c Die Alleinberechtigung des männlichen Geschlechtes hat das Gesetz 
nicht ausdrücklich hervorgehoben, weil es sie für selbstverständlich hielt. 
Anders (ein Zeichen für die Wandlung der Auffassungen!) das G. über die 
Wahlen zur II. Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen vom 81. Mai 
1911 3 Ba 7 ahlberechtigt sind die männlichen Einwohner... .“ 
6. 
e Hierzu das RG betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf 
öffentliche Rechte vom 15. März 1909. Es lautet: „Einziger Pa ph. 
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug 
einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunter- 
stützung nicht anzusehen: 1. die Krankenunterstützung; 2. die einem An- 
gehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstalts- 
pflege; 3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung 
oder der Ausbildung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstützungen, wenn sie 
nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen 
Notlage Bewährt sind; 5. Unterstützungen, die erstattet sind. Vgl. Hatschek 
a. 8. UV. 289, .
	        
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