510 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 1830.
erfolgen ebenfalls für eine volle Legislaturperiode. Da mit Auf-
lösung des Reichstages die Existenz desselben beendet wird und
die Mandate erlöschen, so kann ein aufgelöster Reichstag nicht
wieder berufen werden®,.
Die Eigenschaft des einzelnen Reichstagsabge-
ordneten erlischt:
1. durch Tod;
2. durch Niederlegung des Mandates®;
3. durch Verlust der für die Wählbarkeit erforder-
lichen Eigenschaften’;
4. durch Eintritt in ein besoldetes Reichs- oder
Staatsamt oder durch Eintritt in ein Reichs- oder
Staatsamt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höheres Gehalt verbunden ist?°, also weder durch Eintritt
in ein unbesoldetes Reichs- oder Staatsamt noch durch die Bei-
legung eines höheren Ranges und Titels in demselben Amte. Der
Abgeordnete, welcher auf diese Weise seine Stellung im Reichs-
tag verloren hat, kann dieselbe durch eine neue Wahl wieder er-
langen.
5. durch Eintrittin den Bundesrat?;
6. durch Ausschlußinfolge strafgerichtlicher Ver-
urteilung'®.
5 So richtig Laband, StR 1 344; v. Rönne, StR des Deutschen
Reiches a. a. O0. 8 34 S. 263; Seydel zu Art. 24 Nr. III, Ann. 406; Zorn, StR
1 221, gegen Thudichum, VR 165 und 166.
6 Vgl. die oben $ 102 Anm. 10 a. E. angegebene Literatur. [Dazu
Piloty in der DJZ 20 241ff., welcher mit Recht annimmt, daß der Verzicht
auf die Abgeordneteneigenschaft zu seiner Rechtswirksamkeit keiner be-
stimmten Form (insbesondere nicht der Regelform: schriftliche Erklärun
gegenüber dem Präsidenten des Reichstages) bedarf. Auch der stillschweigend,
urch schlüssige Handlungen betätigte Verzicht ist wirksam. Übereinstimmend
der Beschluß des Reichstags vom 20. März 1915, welcher auf Antrag der
Geschäftsordnungskommission das Mandat des Abgeordneten Wetterl& für
erloschen erklärte. Wetterl& hatte unmittelbar nach Ausbruch des Krieges
seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt und in französischen Zeitungen
deutschfeindliche Artikel mit der Unterschrift „W., ex-deput& au Reichs-
tag“ veröffentlicht. Hierin erblickte die GOKomm. (vgl. deren Bericht,
verfaßt vom Abg. Müller- Meiningen, vom 18 März 1915, II. Sess.
1914/15, Drucks. Nr. 55) und ihr folgend der Reichstag den Verzicht auf
das Mandat.]
? Übereinstimmend: Laband, StR 1 340; v. Rönne, StR des
Deutschen Reiches a. a, O. $ 29 S. 250; Seydel, Ann. 397, Hatschek,
582 ff. Insbesondere für den Verlust des Mandats durch Eröffnung des Kon-
kurses: Lesse, DJZ 5 134 ff.; Anschütz, das. 181; a. M. der Reichstag 1899
(im Falle der Abgeordneten Jakobsohn, Hatschek 582) und Guttmann DJZ
S RV Art. 21. Vgl. Seydel, Ann. 398 ff.
® RV Art. 9.
ı0 RStGB 88 81, 83, 87, 88, 89, 90, 95.