Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 188. 517 
gesamte Berufstätigkeit der Reichstagsabgeordneten der Kognition 
der gewöhnlichen Behörden entzogen. Die Unverantwortlichkeit 
der Reichstagsabgeordneten bezieht sich sowohl auf die Behauptung 
von Tatsachen, als auf die Aufstellung von Ansichtene. Es ist 
ferner einerlei, ob die betreffende Außerung im Plenum oder in 
Kommissionen (Deputationen, Ausschüssen) und Abteilungen ge- 
fallen ist. Endlich bleibt sowohl disziplinarische als gerichtliche 
Verfolgung ausgeschlossen. Die Freiheit wahrheitsgetreuer 
Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des 
Reichstages von jeder Verantwortlichkeit ist ebenfalls anerkannt. 
Da diese Bestimmungen mit den für die deutschen Landtage 
geltenden durchaus übereinstimmen, so finden alle in bezug auf 
die Landtage aufgestellten Grundsätze auch auf den Reichstag ent- 
sprechende Anwendung”. 
4. Auch in bezug auf Verhaftung stehen den Reichstags- 
mitgliedern besondere Privilegien zu. Die RV bestimmt darüber 
folgendes: „Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mit- 
lied desselben während. der Sitzungsperiode wegen einer mit 
trafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder ver- 
haftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird®. Gleiche Ge- 
nehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich?. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Zivilhaft für 
die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben 1°.“ Die Genehmigung 
des Reichstages ist demnach eine prozessualische Voraussetzung 
für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Reichstags- 
abgeordneten !!, insbesondere für die Verhängung der Unter- 
e Oben 373. Über den Begriff der „Äußerung“ vgl. dort Anm. a. 
f Oben $ 105 Anm. b. 
6 RV Art. 22. 
1 nel. $ 105 S. 376. 
8 RV Art, 31 Abs. 1. Vorbild des Art. 31 ist Art. 84 der preuß. VU. 
Die Literatur über letzteren Artikel ist daher auch für Art. 81 RV wichtig. 
Vgl. oben 377 £f. 
® RV Art. 31 Abs. 2, Vgl. ZPO $ 904. 
10 RV Art. 31 Abs. 9. el. ZEO & 908. 
11 [Unzulässig ist daher ohne Genehmigung des Reichstags jede Amts- 
handlung der Strafjustiz und ihrer Organe (Strafgerichte, Üntersuchungs- 
richter, Staatsanwaltschaft, Polizei), welche darauf abzielt, den Täter einer 
strafbaren Handlung zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen. Ob die 
Amtshandlung sich unmittelbar gegen die Person des Abgeordneten richtet 
orladung zur Vermehmung, Durchsuchung usw.) oder nicht, ist gleichgültig. 
o das Reichsgericht: RGStr 24 206, sowie v. Seydel, Komm. 214, Ärn t, 
RStR 141, Dambitsch, RV 467, 468. A.M, die Voraufl. ($ 133 N. In, Adam, 
DJZ 9 358; Meves im Archiv für StrR 84 154 ff.; Sonntag, Der be- 
sondere Schutz der Mitglieder des deutschen Reichstages 49 ff.] — Für die 
Fortsetzung eines vor Anfang der Session begonnenen Strafverfahrens ist 
die Genehmigung des Reichstages selbstverständlich nicht erforderlich. Vgl. 
tr >.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.