Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 136. 533 
$ 186, 
I. Alsbald nach Gründung des norddeutschen Bundes wurde 
eine Behörde für die Bearbeitung der dem Bundeskanzler über- 
wiesenen Gegenstände der Bundesverwaltung errichtet, welche den 
Namen Bundeskanzleramt führte!. Die erste und zweite 
Abteilung derselben bildeten das Generalpostamt und die General- 
direktion der Telegraphen des norddeutschen Bundes?, Zur Be- 
arbeitung der dem Bunde zugewiesenen Militärangelegenheiten 
diente das preußische Kriegsministerium, zur 
Verwaltung der Marineangelegenheiten das preußische 
Marineministerium, zur Besorgung der Geschäfte der aus- 
wärtigen Politik das preußische Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. Letzteres wurde jedoch seit 
dem 1. Januar 1870 auf den Etat des norddeutschen Bundes über- 
nommen und führte seitdem den Namen Auswärtiges Ami 
des norddeutschen Bundes. 
Durch die Erweiterung des norddeutschen Bundes zum 
Deutschen Reiche erlitt die Behördenorganisation zunächst keiner- 
lei Veränderungen. Nur die Bezeichnungen wurden andere, das 
Bundeskanzleramt erhielt den Namen Reichskanzleramt® 
und das Auswärtige Amt des norddeutschen Bundes ging in das 
Auswärtige Amt des Deutschen Reiches“ über. Bald 
aber begann auch eine weitere Ausbildung der Behördenorganisation. 
Dem Marineministerrum wurde, nachdem mit ihm das frühere 
Oberkommando der Marine verbunden war, die Bezeichnung 
Kaiserliche Admiralität beigelegt und ein besonderer 
Chef vorgesetzt, welcher die Verwaltung unter Verantwortlichkeit 
des Reichskanzlers, den Oberbefehl nach den Anordnungen des 
Kaisers führen sollte®. Infolge besonderer Gesetze traten die 
Verwaltung des Reichsinvalidenfonds®, das Reichs- 
eisenbahnamt? und die Reichsbankbehörden? in das 
Leben. Mit dem Erwerb des Reichslandes Elsaß-Lothringen war 
für die Bearbeitung der auf dasselbe bezüglichen Angelegenheiten 
eine spezielle Abteilung des Reichskanzleramtes errichtet worden. 
Dieser trat seit 1875 das Reichsjustizamt? als eine weitere Ab- 
teilung hinzu, welche die dem Reiche obliegenden Geschäfte der 
on yom 12. Aug. 1867. Vgl. hierzu und zum folgenden Rosenthal, 
2.2. 0. . 
3 PrE vom 18. Dez. 1867. 
s AHE vom 12. Mai 1871. 
* Rosenthal, a. a. O. 22. 
5 AHEe vom 15. Juni 1871 und 1. Jan. 1872. Rosenthal 22, 28. 
6 G., betr. die Gründung und Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, 
vom 23. Mai 1873. 
? G., betr. die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes, vom 27. Juni 1873. 
8 Reichsbankgesetz vom 14. März 1875. 
® Laband 1 399; Rosenthal 25.
	        
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